Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme einer Heizkostennachzahlung. Arbeitslosengeld II. Fälligkeit. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung als (einmalige) Kosten der (Unterkunft und) Heizung

 

Orientierungssatz

Die Kostennachforderung eines Energieversorgers gegenüber einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen stellt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Leistungsbewilligung in Bezug auf die Kosten der Unterkunft dar, die eine Anpassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides rechtfertigt. Allerdings entsteht der Anpassungsbedarf lediglich im Monat der Fälligkeit der Nachforderung, nicht hingegen im Bedarfszeitraum, in dem die Abschläge auf das Entgelt für die Energielieferung geleistet wurden.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Heizkosten für den Zeitraum von Februar bis April 2010.

Der Kläger bezieht seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit bis November 2013 bewohnte er eine Ein- Zimmer- Wohnung am Flügelbahnhof in Kronach. Die Wohnung war mit Erdgas beheizt, die Warmwasserbereitung erfolgte dezentral.

Auf der Grundlage der Jahresrechnung seines Energieversorgers vom 21.03.2009 hatte der Kläger für die Belieferung mit Gas zu Heizzwecken Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 49.- € erbringen. Diese waren von April 2009 bis Januar 2010 jeweils bis zum 15. des Monats fällig. Im Hinblick auf diese Verpflichtung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.10.2009 Alg II für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 und berücksichtigte hierbei für die Kosten der Heizung einen monatlichen Betrag in Höhe von 40,83 €. Bei einer Verteilung auf zwölf Monate ergebe sich dieser Anspruch ausgehend von der Jahresrechnung vom 21.03.2009, wonach 10 Abschläge in Höhe von 49.- € zu zahlen seien (49.- € x 12 Monate / 10 Monate). Mit der nachfolgenden Jahresabrechnung vom 06.03.2010 erhöhte der Energieversorger die monatlichen Abschläge auf 52.- €, die für die Zeiträume von April 2010 bis Januar 2011 zu zahlen gewesen seien. Für die Monate Februar und März 2010 war keine Forderung von Abschlägen ausgewiesen. Hierauf bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume ab dem 01.05.2010 Alg II (zuletzt Bescheid vom 17.09.2010 - Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010; Bescheid vom 26.10.2010 - Zeitraum 01.11.2010 bis 30.04.2011) und berücksichtigte die zu zahlenden Abschläge als Heizkosten in Höhe 52.- € monatlich.

Mit der Jahresabrechnung vom 19.03.2011 stellte der Energieversorger dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 für die Belieferung mit Erdgas einen Betrag von 751,70 € in Rechnung. Nach Abzug der Vorauszahlungen in Höhe von 520.- € betrage die zum 15.04.2011 fällige Nachforderung 231,70 €. Zudem seien Kosten in Höhe von 5.- € wegen einer Mahnung vom 30.01.2011 zu entrichten.

Hierauf änderte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 25.05.2011 die Leistungsbewilligungen für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 30.04.2010, vom 01.05.2010 bis 30.10.2010 und vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 dahingehend ab, dem Kläger für die Zeit vom 02.02.2010 bis 28.02.2010 Alg II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 53,69 €, für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 55,54 € monatlich sowie für die Zeit vom 01.03.2011 bis 14.03.2011 in Höhe von 25,92 € zu bewilligen.

Mit streitigem Bescheid vom 25.05.2011 in Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aus den Differenzbeträgen der bislang bewilligten und der für den Zeitraum vom 02.02.2010 bis 14.03.2011 zu beanspruchenden Heizkosten errechne sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 80,69 €. Diesen Betrag zahlte der Beklagte - mit Einverständnis des Klägers - direkt an den Energieversorger zur Begleichung der Jahresrechnung vom 19.03.2011 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid in Bezug auf den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurück.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es seien noch 161,38 € an Heizkosten zu zahlen. Unabhängig davon entstünden dadurch, dass der Beklagte die Strom- und Heizkosten unmittelbar an den Energieversorger überweise, Verzögerungen, so dass ihm Mahngebühren in Höhe von 78.- € entstanden seien. Mit Urteil vom 17.12.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Klage nicht fristgerecht erhoben. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe die Aufgabe zur Post am 04.08.2011 auf dem in der Akte verbliebenen Entwurf des Widerspruchsbescheids vermerkt. N...

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