Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung. Vertragszahnarzt. auflösende bedingte Zulassung
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit einer auflösend bedingten Zulassung als Vertragszahnarzt für den Fall einer Zulassung als Vertragsarzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer auflösend bedingten Zulassung als Vertragszahnarzt für den Fall einer Zulassung als Vertragsarzt.
Der am 1954 geborene Kläger erhielt am 12. November 1984 die Approbation als Arzt und am 9. Juni 1987 die Approbation als Zahnarzt. Seit dem 26. August 1992 ist er berechtigt, die Gebietsbezeichnung Mund-, Kiefer-, Gesichts-Chirurg zu führen, seit dem 8. Oktober 1993 die Zusatzbezeichnung "plastische Operationen".
Auf seinen Antrag vom 18. November 1995 wurde der Kläger vom Zulassungsausschuß der Zahnärzte-Nordbayern mit Bescheid vom 29. Mai 1996 als Vertragszahnarzt in F zugelassen mit der Maßgabe, daß die Zulassung automatisch ende, wenn dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung erteilt werde.
Gegen diese Maßgabe, daß die vertragszahnärztliche Zulassung automatisch ende, wenn ihm die vertragsärztliche Zulassung erteilt werde, legte der Kläger Widerspruch ein. Für diese der Zulassung beigefügten auflösenden Bedingung fehle es an einer rechtlichen Grundlage.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1997 (beschlossen am 27. November 1996) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 20 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ein Zahnarzt nicht geeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Dies sei beim Kläger dann der Fall, wenn er zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit eine vertragsärztliche Tätigkeit als MKG-Chirurg aufnehmen würde. Aufgrund der ab 1993 eingeführten Zulassungsbeschränkungen seien bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Zahnärzte-ZV wieder strengere Maßstäbe anzulegen. Bei einer gleichzeitigen Tätigkeit als Arzt -- hier als MKG-Chirurg -- und Zahnarzt stehe der Kläger als Zahnarzt nicht in dem nach § 20 Abs. 1 Zahnärzte-ZV erforderlichen Maße für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung, wobei es auf eine Quantifizierung der jeweiligen Tätigkeit im Einzelfall nicht ankomme.
Wenn vor dem Hintergrund der seit 1993 wieder eingeführten bedarfsgerechten Versorgung nunmehr § 20 Abs. 1 Zahnärzte-ZV im Sinne des Verbotes einer Doppelzulassung ausgelegt werde, so sei dies nur die Beschränkung einer "übermäßigen" Berufsausübung, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert und dem Betroffenen zumutbar seien. Sie könnten nämlich einen der von ihnen gewählten Berufe im vertragsrechtlichen Tätigkeitsfeld ausüben, womit ihre Existenz gesichert sei. Unter diesen Voraussetzungen dürfe nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhänge (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Es sei bereits bei der ersten Zulassung sicherzustellen, daß eine Doppelzulassung verhindert werde.
Die gegen den dem Kläger am 13. Februar 1997 zugestellten Bescheid des Beklagten erhobene Klage ging am 4. März 1997 beim Sozialgericht Nürnberg ein.
Zur Begründung der Klage trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, die Zulassung als Vertragszahnarzt sei, weil hierauf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch bestehe, ein sogenannter gebundener Verwaltungsakt. Für das vom Beklagten erwähnte "pflichtgemäße Ermessen" sei kein Raum. Der zitierte § 32 Abs. 2 SGB X betreffe Verwaltungsakte, die im Ermessen der Behörden ständen, sei also von vorneherein hier nicht einschlägig. Nachdem dem allein maßgeblichen § 32 Abs. 1 SGB X dürfe der Verwaltungsakt, hier die Zulassung, grundsätzlich nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden, es sei denn, diese sei durch spezielle Rechtsvorschrift zugelassen. Daran fehle es hier. Die Zahnärzte-ZV sei für die hier verwandte Nebenbestimmung keine Rechtsgrundlage. Die insoweit gesetzlich einzig mögliche Bedingung finde sich in § 20 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, sei hier aber nicht einschlägig und auch vom Beklagten nicht in Anspruch genommen worden. Damit verletze der Beklagte nicht nur die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers, er setze sich vielmehr auch über die eindeutigen und nicht interpretationsfähigen gesetzlichen Bestimmungen des SGB X und der Zahnärzte-ZV hinweg.
Mit Urteil vom 24. Juni 1997 hob das Sozialgericht Nürnberg die Bescheide des Zulassungsausschusses für Zahnärzte -- Nordbayern vom 29. Mai 1996 und des Berufungsausschusses für Zahnärzte -Bayern -- vom 5. Februar 1997 insoweit auf, als darin bestimmt ist, daß die Zulassung des Klägers als Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz F. mit der Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit ende.
Die zulässige Klage sei begründet,...