Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG München vom 23.9.1998 - L 12 KA 515/97, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer auflösend bedingten Zulassung als Vertragszahnarzt für den Fall einer Zulassung als Vertragsarzt.
Der 1957 geborene Kläger erhielt am 9. Juli 1985 die Approbation als Arzt und am 4. Januar 1987 die Approbation als Zahnarzt. Seit dem 3. Oktober 1992 ist der berechtigt, die Gebietsbezeichnung Mund-, Kiefer-, Gesichts-Chirurg zu führen.
Mit Antrag vom 22. April 1996, der am 23. April 1996 beim Zulassungsausschuß für Zahnärzte Nordbayern einging, beantragte der Kläger die Zulassung als Vertragszahnarzt in W. Mit Bescheid vom 29. Mai 1996 wurde er vom Zulassungsausschuß für Zahnärzte-Nordbayern als Vertragszahnarzt in W zugelassen mit der Maßgabe, daß die Zulassung automatisch ende, wenn dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung erteilt werde.
Gegen diese Maßgabe, daß die vertragszahnärztliche Zulassung automatisch ende, wenn ihm die vertragsärztliche Zulassung erteilt werde, legte der Kläger Widerspruch ein. Für diese der Zulassung beigefügten auflösenden Bedingung fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Mit Bescheid vom 5. Februar 1997 (beschlossen am 27. November 1996) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 20 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ein Zahnarzt nicht geeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Dies sei beim Kläger dann der Fall, wenn er zusätzlich zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit eine vertragsärztliche Tätigkeit als MKG-Chirurg aufnehmen würde. Aufgrund der ab 1993 eingeführten Zulassungsbeschränkungen seien bei der Auslegung des § 20 Abs. 1 Zahnärzte-ZV wieder strengere Maßstäbe anzulegen mit der Folge, daß nur der Vertragszahnarzt in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehe, der für diese Tätigkeit seine volle Arbeitskraft einbringe. Bei einer gleichzeitigen Tätigkeit als Arzt -- hier als MKG-Chirurg -- und Zahnarzt stehe der Zahnarzt nicht in dem nach § 20 Abs. 1 Zahnärzte-ZV erforderlichen Maße für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung, wobei es auf eine Quantifizierung der jeweiligen Tätigkeit im Einzelfall nicht ankomme.
Unter diesen Voraussetzungen dürfe nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhänge (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Es sei bereits bei der ersten Zulassung sicherzustellen, daß eine Doppelzulassung verhindert werde. Das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Grundgesetz) werde nicht verletzt.
Die gegen den dem Kläger am 13. Februar 1997 zugestellten Bescheid des Beklagten erhobene Klage ging am 4. März 1997 beim Sozialgericht Nürnberg ein.
Zur Begründung der Klage trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, die Zulassung als Vertragszahnarzt sei, weil hierauf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch bestehe, ein sogenannter gebundener Verwaltungsakt. Für das vom Beklagten erwähnte "pflichtgemäße Ermessen" sei kein Raum. Nach dem allein maßgeblichen § 32 Abs. 1 SGB X dürfe der Verwaltungsakt, hier die Zulassung, grundsätzlich nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden, es sei denn, diese sei durch spezielle Rechtsvorschrift zugelassen. Daran fehle es hier.
Mit Urteil vom 24. Juni 1997 hob das Sozialgericht Nürnberg die Bescheide des Zulassungsausschusses für Zahnärzte -- Nordbayern vom 29. Mai 1996 und des Berufungsausschusses für Zahnärzte -- Bayern -- vom 5. Februar 1997 insoweit auf, als darin bestimmt ist, daß die Zulassung des Klägers als Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz W mit der Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit ende.
Die zulässige Klage sei begründet, da die Zulassung des Klägers als Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz W nicht unter einer auflösenden Bedingung hätte erteilt werden dürfen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der §§ 17 und 18 Zahnärzte-ZV für die Zulassung als Vertragszahnarzt. Da für den maßgeblichen Planungsbereich bei Antragstellung auch keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden seien, sei der Kläger als Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz in W zuzulassen. Die mit der Zulassung verbundene Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Nach § 32 Abs. 1 SGB X könne ein Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch bestehe, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen sei, oder wenn sie sicherstellen solle, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Die vom Beklagten im Bescheid angeführte Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X für die hier strittige auflösende Bedingung sei schon deshalb ni...