rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Versicherungsschutz. Koppelgang. Begleitpferd. Reitstallnachbar
Leitsatz (redaktionell)
Führt ein Versicherter zusammen mit seinem eigenen Pferd ein Pferd eines Reitstallnachbarn auf die Koppel und wird er durch das Begleitpferd verletzt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Mitnahme des Pferdes auf einer losen Absprache beruht und von der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und die durch diese geschaffene Nachbarschaft geprägt ist.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 2, § 128 Abs. 1 Nr. 9
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.01.2002; Aktenzeichen S 9 U 372/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten; der Kläger hat der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers am 19.06.1999 von der Beklagten zu entschädigen ist. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger wie ein Beschäftigter für die Halterin eines Pferdes, namens Whispering Man - nachfolgend W.M.- tätig geworden ist, welches dem Kläger, als er es auf die Koppel führen wollte, schwerste Kopfverletzungen zufügte.
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Reitpferdes namens Luna, das in der S.-Reitanlage M. untergestellt ist. Reitstallpächter und damit Vertragspartner hinsichtlich der Einstellung der Pferde ist T. B ... Im dortigen Stall befindet sich auch das Pferd W.M. Dieses gehört der beigeladenen H. W. , die der S. K. eine Reitbeteiligung an diesem Pferd eingeräumt hat. Die Beklagte ist für den Betrieb der privaten Reittierhaltung zuständiger Unfallversicherungsträger nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 7. Sozialgesetzbuch - SGB VII -.
Am 19.06.1999, einem Samstag, führten der Kläger und seine Ehefrau das eigene Pferd und das Pferd W.M. gegen 14 Uhr auf die am Stall angrenzende Weide. Nach einem späteren Vortrag des Klägers soll Frau K. die Ehefrau des Klägers gebeten haben, W.M. auf die Koppel mitzunehmen. Dies besorgte dann der Kläger. Als W.M. bereits auf der Koppel war, schlug es aus und traf den Kläger am Kopf. Dieser erlitt dabei eine Schädeltrümmerfraktur mit hirnorganischen Schäden und einer schweren Schädigung des rechten Auges.
Am 28.07.1999 verlangte der Kläger von der Beklagten Entschädigung. Er machte geltend, er habe im Auftrag der Pferdehalterin des W.M. gehandelt. Diese sei verhindert gewesen, ihr Tier, das dringend Bewegung notwendig gehabt habe, selbst auf die Weide zu führen. Auf die Fragen der Beklagten gab der Kläger am 20.09.1999 an, er sei nicht Mitglied eines Reitvereins. Er habe das Pferd W.M. mehrmals im Monat auf die Koppel und wieder zurück in den Stall gebracht, da die Halterin und ihre Reitbeteiligung keine Zeit dazu gehabt hätten. Eine Entschädigung habe er hierfür nicht erhalten. Das Ausführen und Zurückbringen des Pferdes habe einschließlich Kontrolle der Hufe jeweils 45 bis 60 Minuten in Anspruch genommen. Es habe keine gegenseitige Hilfe bestanden. Er sei zumindest arbeitnehmerähnlich für die Pferdehalter des W.M. tätig geworden. Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Halterin des W.M., die jetzige Beigeladene, am 25.10.1999, sie habe dem Kläger keinen direkten Auftrag erteilt; es sei üblich gewesen ein anderes Pferd mit auf die Koppel zu nehmen. Der Kläger habe des öfteren, wenn er sein Pferd ausgeführt habe, das ihrige mitgenommen. Sie selbst habe dem Kläger im Rahmen der Stallbekanntschaft gelegentlich geholfen. Den Unfall habe sie ihrer Haftpflichtversicherung, der Bayer. Versicherungskammer gemeldet, die eine Entschädigung verweigere, solange die Verschuldensfrage und die Frage einer Haftungsprivilegierung nach §§ 104 SGB VII nicht geklärt sei.
Mit Bescheid vom 30.11.1999 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des klägerischen Unfalls ab. Das Ausführen des Pferdes W.M. sei nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zu qualifizieren. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen habe eine Reitkameradschaft bestanden. Im Rahmen einer solchen Beziehung seien gegenseitige Hilfeleistungen üblich, ja sie würden sogar erwartet. Im dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, zwischen ihm und der Beigeladenen habe weder eine private Bekanntschaft noch eine Reitkameradschaft bestanden, aus welcher eine von der Beklagten angenommene Verpflichtung zu gegenseitigen Gefälligkeitsdiensten erwächsen wäre. Er selbst habe das Pferd W.M. nie geritten. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen ihm und der Beigeladenen habe darin bestanden, dass sie beide ihr Pferd im selben Stall untergestellt hatten.
Den Widerspruch wies die Beklagte am 14.04.2000 zurück. Sie führte an, die Beigeladene habe zu keiner Zeit dem Kläger eine Weisung erteilt, ihr Pferd auf die Koppel zu führen. Vielmehr habe sich der Kläger mit seiner Ehefrau auf der Reitsportanlage aufgehalt...