Entscheidungsstichwort (Thema)
Immobilie, Verwertung
Leitsatz (amtlich)
Zum Einsatz einer selbst bewohnten Immobilie als Vermögen
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 Sozialhilfeleistungen als Darlehen oder als Zuschuss zustehen.
Die 1939 geborene Klägerin lebt in einem Eigenheim. Sie bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 175,92 Euro und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 296,71 Euro (jeweils Stand 07/2010). Bis zum 31.08.2010 erhielt die Klägerin jahrelang ergänzende Sozialhilfeleistungen als Zuschuss.
Am 24.06.2010 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab 01.09.2010 und legte umfangreiche Unterlagen vor.
Am 12.08.2010 wies der Beklagte die Klägerin in einem als "Anhörung" bezeichneten Schreiben darauf hin, dass die Prüfung des Eigenheims als Schonvermögen im Raum stehe. Sofern das Haus der Größe nach nicht angemessen sei, komme allenfalls noch die Gewährung eines Darlehens nach § 91 SGB XII in Betracht. Derzeit werde von einer Wohnfläche von 120 m² ausgegangen. Die Klägerin legte daraufhin eine Wohnflächenberechnung vor, nach der die Wohnfläche 125,37 m² beträgt.
Mit Bescheid vom 27.08.2010 bewilligte der Beklagte laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 199,53 Euro für den Zeitraum 01.09.2010 bis zunächst 31.03.2011 als Darlehen. In Ziffer 4. des Bescheides wurde der Klägerin die Auflage erteilt, eine Grundschuld über 15.000,-- Euro zu Gunsten des Beklagten eintragen zu lassen. Zur Begründung für die darlehensweise Bewilligung wurde u.a. ausgeführt, ein Haus mit 125,37 m² Wohnfläche, das nur von einer Person bewohnt werde, könne nicht mehr als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII betrachtet werden. Der Verkauf des Hauses sei zumutbar, zumal es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, den Erben das Erbe zu erhalten. Jedoch solle die sofortige Verwertung nicht verlangt werden (91 SGB XII). Ein sofortiger Verkaufszwang stelle eine Härte dar. Der Klägerin werde für den Verkauf zunächst eine Frist bis 31.03.2011 eingeräumt.
Am 27.09.2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2010. Der Beklagte sei seinen Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen. Das Haus sei Lebensmittelpunkt seit fast 40 Jahren, davon seit 10 Jahren im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Sie verwies weiter auf mündliche Vereinbarungen mit der Tochter bezüglich eines Wohnrechts und die günstige Lage des Hauses. Sie könne dort die sozialen Kontakte zu ihren Familienmitgliedern ohne zusätzliche Kosten für diese wahrnehmen. Ein Darlehen bei der Bank könne aufgrund des Alters nicht aufgenommen werden. Eine Untervermietung sei nicht möglich, da keine abtrennbaren Bereiche beständen. Die Regierung von Schwaben wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück.
Auf gesonderten Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 07.10.2010 für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 eine Brennstoffbeihilfe als einmalige Leistung für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 980,-- Euro. Auch diese Hilfe wurde als Darlehen gewährt. Am 04.11.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 07.10.2010 mit Bescheid vom 08.11.2010 auf und setzte die Brennstoffbeihilfe auf 1.568,-- Euro fest. Auch diese Leistung wurde als Darlehen gewährt. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.10.2010 wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück, ohne auf den Bescheid vom 08.11.2010 einzugehen.
Am 07.12.2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2010. Daraufhin wies die Regierung von Schwaben mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 "die Widersprüche gegen die Bescheide des LRA A-Stadt vom 07.10.2010, soweit das LRA nicht diesem Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.2010 abgeholfen hat", zurück.
Am 03.01.2011 hat die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, zwar belaufe sich die Wohnfläche des Hauses auf 125 m². Das Dachgeschoss mit ca. 30 m² sei jedoch als Wohnraum nicht nutzbar. Das Dachgeschoss müsste ausgebaut und gedämmt werden. Die Dachfenster seien undicht. Für eine Sanierung fehle jedoch das Geld. Damit sei von einer nutzbaren Wohnfläche von 95 m² auszugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte einen Wert des Anwesens in Höhe von 140.000,-- Euro annehme. Dies sei zu hoch geschätzt. Es beständen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 40.000,-- Euro. Gegen die Verwertbarkeit des Hauses spreche auch, dass die Klägerin bereits 1996 ihrer Tochter, Frau B., und einem Herrn S. jeweils ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt habe. Eine Eintragung im Grundbuch liege insow...