rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 28.05.1998; Aktenzeichen S 5 U 256/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.05.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 05.04.1990 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 10 vH (Stützrente) zu gewähren ist.
Der am ...1952 geborene Kläger - von Beruf Versicherungsagent - rutschte am 05.04.1990 beim Aussteigen aus seinem Pkw auf der Mainfähre Obereisenheim aus und fiel auf das rechte Knie. Der Chirurg Dr.S ... (Schweinfurt) diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 06.04.1990 eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit Verdacht auf Innenmeniskusschädigung. Die Beweglichkeit des Kniegelenks war schmerzbedingt stark eingeschränkt. Eine Fraktur konnte röntgenologisch jedoch ausgeschlossen werden.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr.B ... (Oberarzt an der Berufsgenossenschaftl. Unfallklinik Frankfurt/Main) ein. Dieser führte aus, es lägen im Bereich des cranialen Kniescheibenpols, der retropatellaren Gelenkfläche und des Innenmeniskusvorderhorns unfallunabhängige degenerative Veränderungen vor. Unfallunabhängig sei auch der überwiegende Teil der Muskelminderung des rechten Oberschenkels und der Kapselschwellung des rechten Kniegelenks. Die Unfallfolgen selbst seien abgeklungen. Die MdE bewertete er nur noch mit unter 10 vH. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 22.03.1993 als Unfallfolgen an: Anteilige geringe Muskelminderung im Bereich des rechten Oberschenkels, Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, anteilige geringe Umfangsvermehrung des rechten Kniegelenks mit Kapselschwellung nach Distorsion des rechten Kniegelenks mit Prellung des rechten Kniegelenks sowie Knieinnenbanddehnung rechts. Sie gewährte vom 24.06.1991 bis 30.04.1992 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH, lehnte die Weitergewährung der Rente jedoch ab, weil seit 03.04.1992 keine Unfallfolgen mehr vorlägen und daher die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in einem messbaren Grad gemindert sei. Die gegen den Bescheid vom 22.03.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1993 erhobene Klage nahm der Kläger nach Begutachtung durch den Chirurgen Dr.W ... am 22.06.1994 zurück. Dr.W ... bestätigte die Beurteilung des Dr.B ...
Am 05.12.1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedergewährung einer Verletztenrente. Er legte einen Bericht des Radiologen Dr.K ... (Würzburg) vom 31.01.1995 über eine Kernspintomographie des rechten Kniegelenkes vor, einen Krankheitsbericht des Chirurgen Dr.J ... (Kreiskrankenhaus Bad Neustadt) vom 08.03.1995 und ein Gutachten des Chirurgen Dr.B ... (MDK Schweinfurt) vom 19.04.1995.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Gutachten nach Aktenlage des Chirurgen Dr.M ... (Ludwigsburg) vom 10.04.1995 ein. Dieser gelangte zur Auffassung, eine Verschlimmerung der Unfallfolgen könne ausgeschlossen werden, da diese gänzlich abgeklungen gewesen seien. Verschlimmert hätten sich jedoch die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen. Der von Dr.K ... geäußerte Verdacht auf eine unfallbedingte Bandlockerung sei durch die wiederholten Arthroskopien nicht bestätigt worden.
Mit Bescheid vom 21.06.1995 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Rente unter Bezugnahme auf die Gutachten des Dr.M ... und des Dr.W ... ab. Die Unfallfolgen seien gänzlich abgeklungen. Die jetzigen Beschwerden beruhten auf unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen.
Den Widerspruch des Klägers - dieser legte ein vom Chirurgen Dr.Z ... für das AVF Würzburg erstattetes Gutachten vom 28.04.1995 vor, in dem eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks auf eine Distorsion zurückgeführt wird - wies die Beklagte nach Beiziehung von Berichten des PD Dr.B ... (Berufsgenossenschaftl. Unfallklinik Frankfurt/ Main) vom 07.03.1996/17.04.1996 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1996 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 zu verurteilen, ihm für die Folgen des Unfalls vom 05.04.1990 wieder Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH ab Dezember 1994 zu gewähren. Er hat vorgetragen, die noch immer vorliegende Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks sei auf den Unfall zurückzuführen.
Das SG hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgenaufnahmen ein Gutachten des Orthopäden Dr.E ... (Bad Orb) vom 28.05.1997 eingeholt. Der Kläger hat ein Gutachten des Prof. Dr.H ... (Direktor der Orthop. Klinik und Poliklinik der Johann-Gutenberg-Universität Mainz) vom 03.08.1995/24.01.1996, erstattet auf Veranlassung des OLG Köln, vorgelegt. Dr.E ... hat dargelegt, dass im Vergleich zu den Gutacht...