Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Münchner Konzept für eine angemessene Wohnraummiete
Leitsatz (amtlich)
Das vom BSG als schlüssig anerkannte Münchner Konzept für eine angemessene Wohnraummiete ist auch in seinen Fortschreibungen für die Folgejahre schlüssig (hier: 2015 und 2016).
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Vergleiche BSG, 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 8. März 2018, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum August 2015 bis Januar 2016.
Der 1966 geborene Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger), dem im Laufe des Verfahrens ein Grad der Behinderung von (zuletzt) 30 anerkannt wurde, lebte nach dem Tod seines Bruders und seiner Großmutter zusammen mit seiner 1944 geborenen Mutter in einem Reihenmittelhaus in der A-Straße in A-Stadt. Er war als selbstständiger Journalist tätig und nutzte hierfür im Keller des Wohnhauses ca 15 qm. Die Kosten für das Reihenmittelhaus betrugen im streitigen Zeitraum 1 774,45 Euro (Grundmiete und der an den Vermieter zu leistende Abschlag auf Nebenkosten), wobei die Kosten für Wasser und Abwasser sowie Gas für Heizung und Warmwasserbereitung vom Kläger und seiner Mutter selbst an die jeweiligen Versorger zu zahlen waren. Die Kosten für Gas und Warmwasser betrugen ab April 2015 101 Euro monatlich. Während die Mutter des Klägers im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt aus Renteneinkommen bestritt, verfügte der Kläger weder über Einkommen noch über Vermögen.
Auf einen entsprechenden Leistungsantrag bewilligte der Beklagte und Berufungsbeklagte (in der Folge: Beklagter) dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II iH des Regelbedarfs für alleinstehende erwachsene Personen und in Höhe der Hälfte der tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung für das Reihenmittelhaus in der A-Straße inkl der Kosten für Wasser, Abwasser sowie Gas für Heizung und Warmwasser allerdings ohne Berücksichtigung von Kosten für Strom und Telefon (Bescheid vom 5.9.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014 für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 sowie Bescheid vom 2.2.2015, geändert durch Bescheid vom 3.2.2015 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2015 für die Zeit von Februar bis Juli 2015).
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 8.10.2014 darauf hin, dass seine Unterkunftskosten die aus Sicht des Beklagten angemessenen Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt iHv 610 Euro zzgl Kosten für Heizung erheblich überschreiten, und forderte den Kläger auf, Bemühungen zur Kostensenkung zu unternehmen und zumindest zehn Bemühungen monatlich nachzuweisen. Ab 1.5.2015 könnten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Hierauf erwiderte der Kläger, dass er weiter mit seiner Mutter zusammenleben möchte. Er sehe es als unrealistisch bzw unzumutbar an, zehn Bemühungen monatlich nachzuweisen. Das Geld reiche nicht aus, um eine neue Wohnung zu suchen. Er müsse zunächst Arbeit suchen bzw finden und die Probezeit bestehen. Erst dann könne er sich um eine neue Wohnung kümmern. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass es ihm unbenommen bleibe, zusammen mit seiner Mutter eine günstigere Wohnung zu suchen.
Der Kläger bewarb sich in der Folge erfolglos um eine Vier-Zimmer-Wohnung in B.. Weiter ließ er sich im Juli 2015 für eine geförderte Wohnung registrieren. Anderweitige Kostensenkungsbemühungen wies er bis Juli 2015 nicht nach. Der Kläger legte - mit wenigen Lücken - für den Zeitraum ab November 2014 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte vor. Soweit dort der Grund der Arbeitsunfähigkeit codiert war, litt der Kläger an einer nicht näher bezeichneten Infektion der oberen Atemwege, einer essentiellen Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensiven Krise, einer Entzündung der Speiseröhre, die durch einen regelmäßigen Rückfluss von saurem Magensaft in die Speiseröhre verursacht wird, bzw an einer nicht näher bezeichneten Entzündung des Magen-Darm-Trakts, dessen Ursprung nicht näher bekannt ist.
Für die Zeit ab August 2015 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur noch unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht angemessenen Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt iHv 610 Euro monatlich zzgl der Hälfte der tatsächlichen Kosten für Gas (50,50 Euro). Einkommen wurde bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt (Bescheid vom 23.7.2015 für den Zeitraum August 2015 bis Januar 2016).
In seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er nunmehr einen Rechtsanwalt beauftragt habe, um die für das Reihenmittelhaus geschuldete ...