nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 12.12.2000; Aktenzeichen S 7 AL 1450/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die 1957 geborene Klägerin hat den Beruf einer Altenpflegerin erlernt. Vom 02.02.1990 bis 31.03.1995 arbeitete sie im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche beim Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe - M. - gegen ein Entgelt von zuletzt monatlich 4.581,08 DM, vom 01.04.1995 bis 15.02.1996 war sie als Altenpflegerin bei einem privaten Arbeitgeber im Rahmen einer 30-Stunden-Woche gegen zuletzt monatlich 2.350,00 DM beschäftig.

Am 16.02.1996 meldete sie sich mit Wirkung ab 01.03.1996 arbeitslos bei der Nebenstelle Pasing des Arbeitsamts München und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt leistete der Klägerin ab 01.03.1996 Arbeitslosengeld in Höhe von 228,00 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 540,00 DM in der Leistungsgruppe A/0 vom 01.03.1996 bis 11.05.1996 und nach einer Zwischenbeschäftigung als Schwimmmeisterhelferin bei der Stadt M. vom 13.05.1996 bis 31.08. 1996 mit Urlaubsabgeltung bis 09.09.1996 in der gleichen Höhe weiter ab 10.09.1996.

Vom 01.10.1996 bis 31.07.1998 absolvierte die Klägerin am Bildungszentrum für Pflegeberufe in M. , einer staatlich angezeigten Ergänzungsschule, erfolgreich eine Weiterbildung zur Lehrerin für Pflegeberufe. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde von der BfA Berlin als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation durch Leistung von Übergangsgeld gefördert, wobei sich in Anwendung der Günstigkeitsregelung des § 22 Abs.2 Nr.1 SGB VI unter Zugrundelegung des Tariflohns für Altenpflegerinnen in Höhe von monatlich 4.782,57 DM ein kalendertägliches Übergangsgeld von 72,53 DM errechnete.

Am 08.07.1998 meldete sich die Klägerin mit Wirkung ab 01.08. 1998 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 12.08. 1998 ab 01.08.1998 Arbeitslosengeld für 364 Tage in Höhe von 243,11 DM unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 600,00 DM in der Leistungsgruppe A/0.

Es handelte sich um eine Neubewilligung von Arbeitslosengeld unter Beachtung der Aufstockungshöchstgrenze aus dem nicht verbrauchten vorherigen Alg-Anspruch entsprechend dem Lebensalter der Klägerin (§§ 106 Abs.3 Satz 2 AFG, 127 Abs.4 SGB III).

Das Bemessungsentgelt wurde vom Arbeitsamt nach den §§ 130, 132 SGB III errechnet. Das Arbeitsamt kam dabei auf ein von der Klägerin im maßgeblichen Bessungszeitraum vom 01.07.1995 bis 30.06.1996 in der Woche durchschnittlich erzieltes Entgelt von 581,40 DM, dynamisiert 596,84 DM, was ein aufgerundetes Bemessungsentgelt von 600,00 DM ergab. Dies war günstiger als das dem Alg-Vorbezug zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 540,00 DM (vgl. § 133 Abs.1 SGB III).

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie sei mit dem Bemessungsentgelt nicht einverstanden. Nach Abschluss der berufsfördernden Reha-Maßnahme müsse das dem Übergangsgeld seitens der BfA zugrunde gelegte Arbeitsentgelt auch der Bemessung des nachfolgenden Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 134 Abs.2 Nr.6 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1988, BGBl. I S.688, § 134 Abs.2 Nr.7.)

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 als unbegründet zurück. § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III finde im Fall der Klägerin keine Anwendung.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosengeld ab 01.08.1998 unter Zugrundelegung des dem vorangegangenen Übergangsgeld zugrunde gelegten Arbeitsentgelts zu verurteilen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2000 als unbegründet abgewiesen. Die Vorschrift des § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III komme im Fall der Klägerin nicht zur Anwendung. Die Bestimmung enthalte Sonderregelungen für bestimmte Fälle des Zusammentreffens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit dem Bezug von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter. Die Klägerin habe aber während ihrer Weiterbildung zur Unterrichtsschwester keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor: Es treffe zu, dass sie nicht neben der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Es müsse aber die Teilnahme an der Maßnahme der Weiterbildung zur Unterrichtsschwester als solche als eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III angesehen werden, nachdem aufgrund des Bezugs des Übergangsgeldes Sozialversicherungsbeiträge un...

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