Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 25.08.2000; Aktenzeichen S 13 AL 302/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.08.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld. Insbesondere geht es darum, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Im Mittelpunkt steht hierbei die Frage, ob die Anwartschaftszeit auch in Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erfüllt werden kann.
Die Klägerin meldete sich am … 1999 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.08.1999. Ihrem Antrag gehen folgende Zeiten der Beschäftigung und des Leistungsbezugs voraus, nachdem sie eine Hochschulausbildung zur Diplompsychologin abgeschlossen hatte und zunächst arbeitslos war:
01.12.1986–30.11.1988 Beschäftigung bei „F.”
02.12.1988–31.03.1989 Bezug von Arbeitslosengeld
01.04.1989–30.06.1992 Beschäftigung bei „F.”
01.07.1992–29.06.1993 Bezug von Arbeitslosengeld
30.06.1993–30.04.1994 Bezug von Arbeitslosenhilfe
01.05.1994–30.06.1995 Beschäftigung bei „N.”
01.07.1995–29.12.1995 Bezug von Arbeitslosengeld
30.12.1995–29.02.1996 Bezug von Arbeitslosenhilfe
01.03.1996–28.02.1997 Beschäftigung bei „R.”
01.03.1997–29.08.1997 Bezug von Arbeitslosengeld
30.08.1997–13.12.1997 Bezug von Arbeitslosenhilfe
15.12.1997–19.12.1997 Beschäftigung bei „Verband F.”
20.12.1997–31.07.1998 Bezug von Arbeitslosenhilfe
01.08.1998–31.07.1999 Beschäftigung bei „F.”.
In die letzte Zeit der Beschäftigung bei dem i. fiel der Bezug von Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 05.11.1998 bis zum 14.02.1999 im Hinblick auf die am 20.12.1998 erfolgte Geburt der Tochter der Klägerin (L.). Erziehungsgeld für diese Tochter nahm nicht die Klägerin, sondern der Vater des Kindes, Herr S. M. in Anspruch.
Mit Bescheid vom 19.08.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei; die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.08.1999 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden; in der Zeit vom 05.11.1998 bis zum 14.02.1999 (Bezug von Mutterschaftsgeld) habe Versicherungspflicht nicht bestanden. Dagegen gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.08.1999 Arbeitslosenhilfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1999 wurde der gegen den Bescheid vom 19.08.1999 gerichtete Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die von der Klägerin angegriffene Entscheidung sei nach den Vorschriften des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) rechtmäßig; die vollziehende Gewalt (vorliegend das Arbeitsamt) sei nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden; daher sei keine andere Entscheidung möglich.
Das anschließende Klageverfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage durch Urteil vom 25.08.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da es an der Erfüllung der Anwartschaftszeit fehle; innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III, die gemäß § 124 Abs. 3 SGB III verlängert sei, habe die Klägerin keine nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden; zwar habe die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1998 bis zum 31.07.1999 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, welches jedoch vom 05.11.1998 bis zum 14.02.1999 wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld unterbrochen gewesen sei; damit sei eine Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erfüllt; eine gesetzliche Gleichstellung von Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld mit Versicherungszeiten sehe das SGB III nicht vor; ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 2 GG liege nicht vor; aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG folge nicht, daß es verfassungswidrig war, wenn der Gesetzgeber bei der generellen Verlängerung der Rahmenfrist die vordem geltende Berücksichtigung der Mutterschutzfrist bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fortfallen ließ (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ vom 10.02.1982 – 1 BvL 116/78); aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG folge zwar, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen; dies bedeute jedoch nicht, daß derartige Zeiten Beitragszeiten gleichzustellen seien; es sei zwar zulässig, andere Zeiten Beitragszeiten gleichzustellen; dies bedeute aber nicht umgekehrt, daß eine jede Zeit, für die eine Gleichstellung in Betracht komme, einer Beitragszeit gleichgestellt werden müsse; Arbeitslosengeld stelle eine beitragsfinanzierte Leistung dar; dies bedeute, daß vom Grundsatz her Zeiten, in denen keine Beiträge geflossen seien, nicht berücksichtigt werde...