nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 24.07.2001; Aktenzeichen S 5 AL 104/00) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.07.2001 - S 5 AL 104/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beteiligten die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg); insbesondere ist streitig, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Die 1965 geborene Klägerin bezog zuletzt im Jahr 1992 Alg von der Beklagten. Am 19.07.1992 wurde ihr Sohn geboren. Vom 19.12.1996 bis 25.04.1997 war die Klägerin aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als Aushilfskraft bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Rheinland-Pfalz in Speyer beschäftigt. Am 21.05.1997 wurde die Tochter der Klägerin geboren. Vom 21.05.1997 bis 20.05.1999 bezog die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Mutterschaftsgeld hat die Klägerin wegen der Geburt ihrer Tochter nicht bezogen. Vom 25.01.2000 bis 18.02.2000 war die Klägerin erneut als Aushilfskraft bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Rheinland-Pfalz in Speyer tätig; auch dieses Arbeitsverhältnis war von vorne herein befristet.
Am 21.02.2000 meldete sich die Klägerin bei der Arbeitsamtsdienststelle Bitburg arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 12.04.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Die Klägerin habe die für den Bezug von Alg erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da sie innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 21.02.00 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Auch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) sei nicht erfüllt, da sie innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 21.02.00 weder Alg bezogen noch mindestens fünf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Der Widerspruch der Klägerin vom 08.05.2000, den sie insbesondere damit begründete, dass die Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld gemäß § 107 Satz 1 Nr. 5 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstünden, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2000 zurückgewiesen. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass sich die Rahmenfrist um Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, verlängere. Die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 16.06.1994 bis 18.02.2000. Innerhalb dieser Zeit habe die Klägerin jedoch nur 5 Monate und 2 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld vom 21.05.1997 bis 31.12.1997 könnten zwar nach dem AFG grundsätzlich den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen worden sei. Die beitragspflichtige Beschäftigung der Klägerin habe am 25.04.1997 geendet; vom 26.04.1997 bis 20.05.1997 habe die Klägerin weder in einer beitragspflichtigen Beschäftigung noch im Bezug einer Lohnersatzleistung gestanden.
Die Klägerin hat am 18.08.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Trier erhoben.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 24.07.2001 statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bezug von Erziehungsgeld durch die Klägerin vom 21.05.1997 bis 20.05.1999 zur Erfüllung der Anwartschaftszeit heranzuziehen sei. Insbesondere sei das Erfordernis, dass durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung unterbrochen worden sei, hier erfüllt. Der Umstand, dass die Klägerin nur bis zum 25.04.1997 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sei unbeachtlich, weil die Klägerin schon im Hinblick auf die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Ebenso scheide eine Unterbrechung nicht deswegen aus, weil die Klägerin unmittelbar vor der Geburt das Kind noch nicht betreut habe. Der Begriff der "Unterbrechung" in § 107 Satz 1 Nr. 5 c AFG wolle nur die Bezieher der dort genannten Leistungen ausscheiden, die als nicht mehr zur Solidargemeinschaft gehörig anzusehen seien. Die vom MuSchG ausdrücklich eingeräumte Schutzfristen vor der Geburt des Kindes stellten aber noch keine Abkehr von der beruflichen Tätigkeit dar und lösten die Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft gerade nicht auf. Eine andere Auslegung wäre auch im Hinblick auf den durch Art. 6 Grundgesetz (GG) gewährten besonderen staatlichen Schutz der Mutter und des werdenden Kindes nicht zulässig.
Gegen das ihr am 30.07.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.08.2001 Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin die für den Bezug von Alg erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe keine ...