Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Postlauf von 17 Tagen von Serbien nach Deutschland ist als ungewöhnlich lang anzusehen, so dass die eingetretene Fristversäumnis als vom Kläger nicht verschuldet zu bewerten ist.

2. Die Tätigkeit als Schweißer nach Ablegung einer Prüfung im Lichtbogenhandschweißen nach DIN 8560 bzw. DIN EN 287 ist als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von unter einem Jahr anzusehen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger ist im ehemaligen Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) geboren. Er absolvierte nach der Angabe im Rentenantrag keine Berufsausbildung. Seit 28. November 2002 bezieht er eine Rente aus der serbischen Renten- und Invalidenversicherung. Serbische Versicherungszeiten liegen - mit Unterbrechungen - vom 22. November 1968 bis 12. Februar 1992, Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung in der Zeit vom 27. September 1973 bis 15. Februar 1982 vor. Der Kläger war in Deutschland als Schweißer tätig. Auch danach arbeitete er nach eigenen Angaben bis 1986 in Serbien als Schweißer. Von 2000 bis 2002 war er als selbstständiger Verkäufer gemeldet.

Der Kläger beantragte am 28. November 2002 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2004 ab, weil in dem maßgebenden Zeitraum vom 28. November 1997 bis 27. November 2002 keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Auch sei in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien die Monate Januar 1984 bis September 1984, Mai 1990 bis September 1990 und vom März 1992 bis Oktober 2002. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei für die Zeit bis 31. Dezember 2001 eine Belegung durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen.

Am 4. August 2004 ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein. Die Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten. Auch seien die Anwartschaftsbelegungszeiten bis zur eingetretenen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit belegt, denn er leiste in Serbien Beiträge zur Landwirtschaftspension. Schließlich habe er 1977 einen Arbeitsunfall erlitten.

Die Beklagte holte ein Gutachten der in Serbien ansässigen Internistin Dr. V. vom 28. Mai 2003 ein. Im Vordergrund stand nach diesem Gutachten eine Herzschrittmacherimplantation mit Herzrhythmusstörungen. EKG und Funktion des Herzschrittmachers seien regelrecht. Eine Leistungsbeurteilung erfolgte durch die Ärztin nicht. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten gelangte am 17. August 2004 nach Auswertung auch der beigezogenen ärztlichen Berichte zu dem Ergebnis, dass leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr verrichtet werden könnten. Die Tätigkeit als Schweißer könne hingegen nur mehr unter drei Stunden täglich ausgeübt werden.

Mit Bescheid vom 24. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen.

Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch den Internisten Medizinaldirektor Dr. G., der in seinem Gutachten vom 3. März 2005 durch einen Herzschrittmacher behandelte Herzrhythmusstörungen, eine Fettleber, eine chronische Bronchitis sowie einen Bluthochdruck diagnostizierte. Die Tätigkeit als Schweißer könne nur mehr unter drei Stunden ausgeübt werden, hingegen seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Das Leistungsvermögen sei dauerhaft gemindert.

Ermittlungen der Beklagten zu der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Schweißer bei der Firma Hoch- und Ingenieurbau AG S. (Beschäftigung vom 9. November 1978 bis 23. März 1979), bei der Firma C. (Beschäftigung vom 5. November 1979 bis 15. August 1980) sowie bei der H. Heizungs-, Sanitär- und Rohrleitungsbau GmbH (Beschäftigung vom 26. Oktober 1981 bis 15. Februar 1982) blieben erfolglos.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 zurück. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe noch ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit scheide aus, da der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten nicht allereinfachster Art verwiesen werden könne. Die Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei daher nicht erforderlich. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Serbien und Mon...

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