Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Beschäftigungshilfe für eine vom Kläger eingestellte Langzeitarbeitslose.
Nach § 370 Abs.2 Satz 2 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung konnte die Bundesregierung der Beklagten die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. Solches geschah mit der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1999 bis 2001". Danach konnte die Beklagte in den Jahren 1999 bis 2001 aus Mitteln des Bundes die Einstellung Langzeitarbeitsloser in ein Beschäftigungsverhältnis fördern. Diese Förderung konnte nach den §§ 1, 2 der hierzu erlassenen Richtlinien in Gestalt eines Lohnkostenzuschusses erfolgen.
§ 3 der Richtlinien bestimmt Näheres über Dauer und Höhe derartiger Lohnkostenzuschüsse. Der LKZ kann für längstens zwölf Monate gewährt werden. Er beträgt - bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der drei Jahre oder länger arbeitslos war, in den ersten sechs Monaten bis zu 80 % und in den zweiten sechs Monaten bis zu 60 %, - bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der zwei Jahre bis unter drei Jahre arbeitslos war, in den ersten sechs Monaten bis zu 70 % und in den zweiten sechs Monaten bis zu 50 %, - bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der ein Jahr bis unter zwei Jahre arbeitslos war, in den ersten sechs Monaten bis zu 60 % und in den zweiten sechs Monaten bis zu 40 % des regelmäßig gezahlten tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die ausgeübte Tätigkeit ortsüblichen Arbeitsentgelts zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Höhe von 75 % der Bemessungsgrenze für die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit.
Nach Abs.4 wird der Zuschuss zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wen sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
Der Kläger ist Inhaber der Gaststätte A. in A. bei D. .
Er beantragte am 02.08.1999, zunächst formlos, Beschäftigungshilfe nach den Richtlinien zur Aktion "Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 1999 bis 2001" für die von ihm beabsichtigte Einstellung der A. H. als Serviererin. Die H. hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zuletzt vom 05.03.1990 bis 31.12.1993 als Papiermaschinenarbeiterin beim H.-Verlag beschäftigt und seither arbeitslos gewesen. Sie hatte bis 06.01.1995 Arbeitslosengeld, ab 07.01.1995 Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt D. bezogen. Seit Dezember 1995 war sie daneben aushilfsweise in der Gaststätte A. tätig gewesen.
Am 16.08.1999, Eingangsdatum, reichte der Kläger den ausgefüllten Antragsvordruck zurück. Als beabsichtigten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der H. als Serviererin trug er den 15.09.1999 ein. Voraussetzung für die Einstellung sei die Förderung durch das Arbeitsamt. Das einschlägige tarifliche Gehalt zum Zeitpunkt der Einstellung betrage laut Entgelttarifvertrag für das Gastgewerbe Ziffer 4.05 monatlich 2.899,45 DM.
Das Arbeitsamt sandte dem Kläger am 23.09.1999 den Antragsvordruck mit der Bitte um Ergänzung zurück. Nachzureichen sei u.a. eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie die Angabe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts.
Mit Schreiben vom 30.09.1999 übersandte der Kläger den nunmehr vollständig ausgefüllten Antragsvordruck. Beigelegt war ein Arbeitsvertrag, den der Kläger am 15.09.1999 mit Wirkung vom gleichen Tag auf unbestimmte Zeit mit der H. für eine Tätigkeit als Serviererin geschlossen hatte. Als Gehalt war ein monatliches Entgelt von 3.187,00 DM vereinbart. Dies hatte der Kläger auch als das tatsächlich gezahlte wie auch, insoweit den ursprünglichen Antrag korrigierend, als das maßgebliche tarifliche Arbeitsentgelt eingetragen. Dem war der Vermerk beigefügt, dass die H. bereits von 1978 bis 1986 über acht Jahre im Service tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 02.11.1999 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger anlässlich der Einstellung der H. für die Zeit vom 15.09.1999 bis 14.09.2000 Beschäftigungshilfe für die Zeit vom 15.09.1999 bis 14.03.2000 in Höhe von 80 v.H., vom 15.03.2000 bis 14.09.2000 in Höhe von 60 v.H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Das der Bemessung zu Grunde gelegte regelmäßige Arbeitsentgelt setzte das Arbeitsamt mit monatlich 2.619,00 DM fest. Es legte dabei die Tätigkeit einer angelernten Serviererin nach einem Anlernjahr in der Gruppe 4.03 des Entgelttarifvertrages vom 15.07.1999 für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern zugrunde.
Der Kläger erhob Widerspruch. Wegen der langjährigen Service-Tätigkeit der H. müsse die Gruppe 5.05 des § 5 des Entgelttarifvertrages vom 15.07.1999 für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern herangezogen werden. Darin ist für die Tätigkeit eines Kellners nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit in der Systemgastronomie, der Handelsgastr...