Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Krankengeld vom 29.10. bis 28.12.2001.
Der 1964 geborene Kläger war als Kfz-Elektrikermeister in einem Autohaus in R. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte am 19.07.2001 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2001, anschließend war der Kläger bis Juli 2002 arbeitslos.
Bereits am 30.07.2001 hatte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Rekonstruktions-Operation am rechten Ohr nach einer Hundebissverletzung bescheinigt. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung und die Beklagte ab 01.09.2001 Krankengeld. Der Kläger befand sich vom 28.09.2001 bis 05.10.2001 in stationärer Behandlung des Klinikum St. E. (S.), das die Diagnosen migräneinduzierter cerebraler generalisierter Krampfanfall, Sinusitis maxillaris beidseits und Verdacht auf abgerissenen Sehnenfaden der Mitralklappe stellte. Die Therapieempfehlung bei weiteren Migräneanfällen bestand in der Einnahme von Aspirin; dem Kläger wurde eine neurologische Verlaufskontrolle empfohlen. Auch sollte der während der nächsten drei Monate kein Kfz führen.
Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) gelangte in der gutachtlichen Stellungnahme (Dr. H.) vom 25.10.2001 nach Auswertung des Arztberichtes von Dr. M. und des Entlassungsberichtes des Klinikums St. E. sowie einer telefonischen Rücksprache mit Dr. M. zu dem Ergebnis, der Kläger sei ab 29.10.2001 für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Instandsetzer einsatzfähig mit der Einschränkung, dass für zunächst drei Monate ein Fahrverbot besteht. Als Arbeitsloser sei er jederzeit für die die o.g. Tätigkeit an das Arbeitsamt verweisbar.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25.10.2001 Krankengeld über den 26.10.2001 hinaus ab. Der behandelnde Allgemeinarzt Dr. M. hatte in der Folgebescheinigung ab 19.10.2001 Arbeitsunfähigkeit bis 26.10.2001 bescheinigt. Im Auszahlschein für Krankengeld vom 07.11.2001 stellte Dr. M. als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 26.10.2001 wegen Verdachts auf cerebrales Krampfleiden fest, bejahte aber eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Frage nach weiterer Arbeitsunfähigkeit wurde verneint.
Der Kläger legte am 09.11.2001 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er wurde am 21.12.2001 von dem Arbeitsamtsarzt M. begutachtet; der Kläger könne vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ausüben, auszuschließen seien Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr, Schichttätigkeiten sowie eine Tätigkeit als Kfz-Elektrikermeister, wenn er selbst Autofahren müsse.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 den Widerspruch zurück. Arbeitsunfähigkeit über den 26.10.2001 liege nach dem Gutachten des MDK und den Feststellungen des Allgemeinarztes Dr. M. nicht mehr vor.
Der Kläger hat hiergegen am 22.09.2002 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Folgen des Krampfanfalles seien im Oktober 2001 noch nicht soweit abgeklungen gewesen, als dass Arbeitsfähigkeit wieder bestanden hätte. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. M. eingeholt, der den Kläger Ende November 2001 zu einem Internisten wegen Beschwerden im Brustbereich überwiesen hatte. Dr. M. bestätigte erneut das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 26.10.2001.
In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2004 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine weiteren Krampfanfälle mehr gehabt habe, jedoch bis dahin Schmerzen im Brustbereich.
Das SG hat mit Urteil vom 10.03.2004 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 verurteilt, dem Kläger über den 26.10.2001 hinaus bis 28.12.2001 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Gibt ein Versicherter nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändere sich der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte dürfe dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Handle es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheide eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufes liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs müsse, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen. Der Kläger...