Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Auszahlung. Gläubiger des Erstattungsanspruchs. Abtretung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gläubiger des Erstattungsanspruchs nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist derjenige, der die Beiträge getragen hat, der also rechtlich tatsächlich belastet worden ist. Auf eine wirtschaftliche Belastung kommt es nicht an.
2. Fordert der Arbeitnehmer die Erstattung von Arbeitgeberanteilen des Sozialversicherungsbeitrags an ihn selbst, darf der erstattungspflichtige Sozialversicherungsträger die Auszahlung vom Nachweis einer Abtretung der Erstattungsforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer abhängig machen. Auch bei Nachweis der Abtretung tritt eine Zahlungspflicht nicht ein, solange noch nicht gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB I festgestellt ist, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
Normenkette
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB I §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 346 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragserstattung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung in Höhe von 3.942,03 Euro.
Der 1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert. Er war vom 15.10.1996 bis 30.06.1997 für die Firma H. GmbH und Co. Umwelttechnik KG tätig.
Bei der Beklagten ging auf einem Formular der Kasse ein Antrag des Klägers und der Firma H. auf Beitragserstattung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 15.10.1996 bis 30.06.1997 ein. Als Grund für die Überzahlung war das Nichtbestehen von Versicherungspflicht aufgrund fehlender Arbeitnehmereigenschaft angegeben. Ferner war angekreuzt, dass die Arbeitnehmeranteile und Arbeitgeberanteile an den Arbeitnehmer überwiesen werden sollen. Für den Kläger war ein Konto bei der Kreis- und Stadtsparkasse K. angegeben. Die Kontoangabe für den Arbeitgeber war nachträglich geschwärzt, der Antrag war am 30.09.1997 vom Kläger und am 06.10.1997 vom Arbeitgeber unterschrieben worden.
Nach Mitteilungen des Arbeitgebers (Schreiben und Telefonat vom 21.10.1997) habe der Kläger eigenmächtig die Angaben des Arbeitgebers mit schwarzem Filzstift durchgestrichen, mit einer Überweisung des Arbeitgeberanteils an den Kläger sei der Arbeitgeber nicht einverstanden.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 20.11.1997 die Zustimmung mit der Verrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung mit dem Erstattungsbetrag; der Restbetrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) solle auf sein Konto überwiesen werden.
Mit Bescheid vom 21.11.1997 teilte die Beklagte dem Arbeitgeber des Klägers mit, sie habe den Erstattungsbetrag in Höhe von 11.562,93 DM auf das Konto bei der Volksbank B. überwiesen; bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge sei es grundsätzlich nicht möglich, die gesamte Summe dem Arbeitnehmer zu erstatten. Aus diesem Grund sei die Überweisung abweichend vom Antrag auf das Firmenkonto erfolgt. Gemäß der Absprache mit dem Kläger solle der Arbeitgeber diesen Betrag auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse K. überweisen. Mit Bescheid vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe den Erstattungsbetrag von 11.562,93 DM mit freiwilligen Beiträgen für die Zeit von Oktober 1996 bis Oktober 1997 (8.257,39 DM) verrechnet und werde das Guthaben von 3.305,54 DM auf das Konto des Klägers überweisen.
Der (frühere) Klägerbevollmächtigte widersetzte sich mit Schreiben vom 26.11.1997 der Überweisung an den Arbeitgeber des Klägers. Die Abänderung des Erstattungsantrags sei ausdrücklich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt. Die Beklagte hätte daher auch den Arbeitgeberanteil an den Kläger auszahlen müssen; sie habe ein weiteres Mal den Betrag von 11.562,93 DM (auf das Konto des Klägerbevollmächtigten) zu überweisen. Der Arbeitgeber lehnte am 27.11.1997 und 03.12.1997 (telefonisch) eine Weiterleitung des Erstattungsbetrags an den Kläger ab.
Mit dem weiteren Bescheid vom 30.01.1998 änderte die Beklagte den Bescheid vom 21.11.1997 insoweit, als sie die Forderung des Klägers auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe anerkannte und eine Nachzahlung zusicherte. Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung seien je zur Hälfte an den Kläger und den Arbeitgeber erstattet worden. Eine Abtretung der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers an den Kläger sei möglich, es fehle aber an einer eindeutigen Willenserklärung des Arbeitgebers. Vielmehr habe der Kläger den Erstattungsvordruck dahingehend geändert, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf ihn übergehen solle. Dies sei zwar von dem Arbeitgeber durch Unterschrift bestätigt worden, ...