Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Erstattung von zu Recht entrichteten Beiträgen. Arbeitnehmeranteil. keine Erstattung des Arbeitgeberanteils
Orientierungssatz
Macht der Versicherte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Beitragserstattung zu Recht entrichteter Beiträge gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI Gebrauch, führt diese Erstattung nicht zum nachträglichen Wegfall der Versicherungspflicht; eine Erstattung der Arbeitgeberbeiträge ist nicht vorgesehen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung von DM 3.733,46 hat, die sie für den Versicherten B E zur Rentenversicherung (nur Arbeitgeberanteile) bezahlt hat.
E B war in der Zeit vom 01.10.1991 bis 31.03.1993 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Nachdem er als Asylant nicht anerkannt und des Landes verwiesen worden war und ihm die beklagte LVA die Beiträge erstattet hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 01.02.1994 bei der beklagten LVA Oberbayern die Rückerstattung der von ihr geleisteten Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteile).
Die LVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.03.1994 und Widerspruchsbescheid vom 09.06.1994 mit der Begründung ab, eine Erstattung der Arbeitgeberbeiträge sei nach § 210 SGB VI nicht vorgesehen.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter (Az.: S 10 Ar 696/94). Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 14.03. 1997 als unbegründet ab, weil sich sowohl aus § 210 SGB VI wie aus einem Umkehrschluß aus § 172 Abs. 1 Ziff. 4 SGB VI ergebe, daß eine Beitragserstattung für den Arbeitgeber nicht in Betracht komme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung (L 5 Ar 295/97). Die beklagte AOK erließ am 11.04.1994 einen Bescheid, in dem sie von einer Versicherungspflicht des B E in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ausging. Auch hiergegen wurde Widerspruch eingelegt mit der Begründung, aufgrund des Gleichheitsprinzips müsse der deutsche Arbeitgeber gleiche Rechte wie der bulgarische Asylant haben.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.1994 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage zum Sozialgericht München (Az. S 18 Kr 237/94).
Das Sozialgericht hat die Klage nach Beiladung der LVA Oberbayern mit Urteil vom 18.05.1995 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Beitragserstattung, weil gemäß § 172 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VI Arbeitgeber für in der Rentenversicherung Beschäftigte, die wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind, die Hälfte des Beitrages zu zahlen haben, der zu entrichten wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Zweck dieser Regelung sei es, zu verhindern, daß Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitskräften, die versicherungsfrei sind, gegenüber Konkurrenten einen ungerechtfertigten Kosten- und Wettbewerbsvorsprung erlangen.
Auch gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein (L 4 Kr 64/95). Sie hält die Argumentation des Gerichts und der AOK für nicht nachvollziehbar.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.1997 hat der Senat die Streitsachen L 5 Ar 295/97 und L 4 Kr 64/95 miteinander verbunden.
Der Klägervertreter beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.02.1997 (Az. S 10 Ar 696/94) und den zugrundeliegenden Bescheid der LVA Oberbayern vom 25.03.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1994 aufzuheben und die LVA zu verurteilen, ihm DM 3.733,46 (Arbeitgeberanteile) zu erstatten,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.05.1995 (Az. S 18 Kr 237/94) und den zugrundeliegenden Bescheid der beklagten AOK vom 11.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1994 aufzuheben und die beklagte AOK zu verurteilen, ihm DM 3.733,46 zu bezahlen.
Die Vertreter der beklagten LVA und AOK beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (LVA und AOK) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes gemäß §§ 143, 144 jeweils statthaft sind, sind zulässig, sie erweisen sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat weder gegen die beklagte LVA noch gegen die beklagte AOK nach geltendem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, die sie während der Beschäftigung des E B für ihn entrichtet hat.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat.
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind...