Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

2. Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.09.2017; Aktenzeichen B 13 R 237/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1969 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im März 1990 aus Polen nach Deutschland zugezogen. Er hat in Polen von September 1985 bis Juni 1987 eine Schlosser- und Schweißerausbildung besucht, jedoch nicht abgeschlossen. In Deutschland war er in verschiedenen Berufsfeldern tätig, zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 als Busfahrer. In der Folgezeit war der Kläger überwiegend arbeitslos oder arbeitsunfähig erkrankt.

Weiter befand sich der Kläger vom 17.02.2010 bis 24.03.2010 zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik H. in B-Stadt. Im dortigen Entlassungsbericht vom 23.03.2010 sind als Diagnosen aufgeführt:

1. Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie.

2. Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden.

3. Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung.

4. Zervikobrachial-Syndrom.

5. Lumboischialgie.

Der Kläger sei für die Tätigkeit als Busfahrer nur noch zeitlich eingeschränkt einsatzfähig; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tagschicht im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Vermeiden sollte er besondere Belastungen der Wirbelsäule wie schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, ständiges Stehen, Gehen und Sitzen, sowie besondere Belastungen beider Ellenbogengelenke. Berufsförderungsmaßnahmen wurden im Anschluss vorgesehen und von Oktober 2010 bis Mai 2011 durchgeführt, ohne dass eine dauerhafte Integration an einen Arbeitsplatz gelungen wäre. Im Juli und August 2011 liegen jedoch noch einmal Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung vor.

Beim Kläger wurde vom D. (ZBFS),, Versorgungsamt ab Oktober 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt, wobei dies auf einen Einzel-GdB von 30 wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden sowie einen Einzel-GdB von 10 wegen depressiver Verstimmung zurückzuführen ist. Später wurde noch ein Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Einzel-GdB 10 anerkannt, ohne dass sich der Gesamt-GdB geändert hätte (Bescheid 14.12.2011, Widerspruchsbescheid 27.06.2012).

Am 03.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 18.09.2012 durch den Orthopäden Dr. N. untersucht. Dieser beschrieb beim Kläger

- rezidivierende Lumbalgien bei geringgradig degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Symptomatik,

- rezidivierende Cervicalgien ohne Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderungen, ohne radikuläre Symptomatik und

- Adipositas.

Der Kläger habe im Jahr 2009 die Tätigkeit als Busfahrer wegen Rückenbeschwerden nicht mehr weiter verrichten können. Im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme sei eine mögliche Sitzdauer von zwei bis vier Stunden angegeben worden. Der Kläger berichte über eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke auf ca. 200 Meter. Eine regelmäßige Schmerzmedikation werde nicht eingenommen. Der ärztliche Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Kläger aktuell sowohl die Tätigkeit als Busfahrer als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend, stehend und gehend, sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen müssten dabei vermieden werden.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2012 den Rentenantrag ab und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auf dem er ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2012 Widerspruch ein. Er berief sich im Weiteren auf ein Attest seines Hausarztes Dr. E. vom 07.11.2012, wonach er wegen massiven Wirbelsäulenleidens und ausgeprägter Polyarthrosis nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten könne, was auch für körperlich leichte Tätigkeiten gelte. Dr. H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten sah darin keine neuen sozialmedizinisch bedeutsamen Erkenntnisse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 zurück:...

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