Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherungsfall: Berechnung der Rente der ausgleichspflichtigen Person bei einem Quasi-Splitting vor der Nachversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Fand vor der Nachversicherung ein Quasi-Splitting statt, gelten die dadurch zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründeten Rentenanwartschaften bei der ausgleichspflichtigen Person mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI) oder mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls (§ 185 Abs. 2 S. s i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung als übertragene Rentenanwartschaften.
2. Die den als übertragen geltenden Rentenanwartschaften entsprechenden Entgeltpunkte sind bei der Berechnung der Rente der ausgleichspflichtigen Person in Abzug zu bringen. Einer auf die Übertragung von Entgeltpunkten gerichteten erneuten Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bedarf es dazu nicht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 39.653,80 € für den Zeitraum 01.10.2004 bis 28.02.2015 wegen unterbliebener Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rentenzahlung an den Kläger streitig.
Dem im Juli 1941 geborenen Kläger gewährte die Beklagte auf seinen Antrag vom 20.09.2001 mit Bescheid vom 09.01.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.10.2001. Es ergab sich eine Nachzahlung bis Februar 2004 in Höhe von 6.326,86 € und aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens keine laufende Rentenzahlung. Zu Grunde gelegt wurden der Berechnung 44,1016 Entgeltpunkte (EP), ein Versorgungsausgleich wurde nicht berücksichtigt. Im Rentenantrag vom 20.09.2001 hat der Kläger die Frage nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich mit "nein" angekreuzt. Aus einem augenärztlichen Gutachten vom 06.11.2001 war jedoch zu entnehmen, dass eine erste Ehe 1966 geschlossen und 1986 geschieden wurde. Eine zweite Eheschließung erfolgte im Jahr 1989.
In seinem Antrag vom 14.07.2004 auf Umwandlung der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen kreuzte der Kläger als Familienstand "nicht verheiratet/verwitwet" an und bei der Frage 10.5, ob ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt wurde, "nein" an. Mit Bescheid vom 30.09.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.10.2004 mit einem Zahlbetrag von monatlich 1.239,95 €. Dabei wurden 47,4533 EP der Berechnung zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid vom 09.06.2005 wurde aufgrund eines Wechsels des Klägers von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.07.2005 eine Rentenüberzahlung von 1.974,60 € festgestellt. Mit Widerspruch vom 20.06.2005 beantragte der Kläger eine Verrechnung der Überzahlung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen und übersandte das Endurteil des Amtsgerichts Lindau vom 09.05.1986 über die Scheidung von seiner ersten Ehefrau R mit einem Ehezeitende am 30.06.1984. In diesem Urteil war unter Ziffer III. eine Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten der Ehefrau des Klägers in Höhe von monatlich 861,61 DM aus den Versorgungsanwartschaften des Klägers beim Land Baden-Württemberg zu entnehmen. Mit Beschluss des Familiensenats des OLG München vom 16.09.1986 wurde auf die Beschwerde des Besoldungsamts der Versorgungsausgleich abgeändert. Mit Bescheid vom 20.07.2005 erfolgte daraufhin eine Verrechnung der festgestellten Überzahlung in monatlichen Raten von 109,70 € bis März 2007.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seiner Rente ab 01.07.2014, sobald eine Entscheidung des Amtsgerichts Lindau (Abteilung für Familiensachen) über seinen Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleichs vorliege. Das Amtsgericht Lindau forderte daraufhin bei der Beklagten Auskünfte über Versorgungsanrechte des Klägers für die Ehezeit vom 01.04.1966 bis 30.06.1984 an. Mit Schreiben vom 18.03.2014 übermittelte die Beklagte dem Amtsgericht Lindau für die maßgebliche Ehezeit einen Ehezeitanteil von 27,2410 EP (monatlich 443,05 €) sowie einen Ausgleichswert von 13,6205 EP (monatlich 221,53 €), welches einem korrespondierenden Kapitalwert von 44.180,08 € entspreche.
Aus der verfilmten Reproduktion ergab sich eine Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Baden-Württemberg vom 04.05.1995 über die Nachversicherung des Klägers und die nachversicherten Anwartschaften zum Versorgungsausgleich aus der erfolgten Ehescheidung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 21.07.2014 erfolgte sodann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs, so dass im Wege der internen Teilung zulasten ...