Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen unzutreffender Beantwortung der Frage nach der Durchführung eines Versorgungsausgleichs in einem Rentenantrag. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Selbst bei Annahme eines Behördenfehlers kann eine unzutreffende Beantwortung der Frage nach der Durchführung eines Versorgungsausgleichs in einem Rentenantrag mit der Folge, dass der Versorgungsausgleich bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt wurde, als Realakt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden (vgl BSG vom 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R = BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rentenzahlung an den Kläger und dadurch resultierende Rückforderung einer Überzahlung von insgesamt 41.502 € streitig.

Dem im Juli 1941 geborenen Kläger gewährte die Beklagte auf seinen Antrag vom 20.09.2001 nach vorangegangenem Klageverfahren am SG Konstanz (Az.: S 5 RA 35/03) mit Bescheid vom 09.01.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.10.2001 auf der Grundlage eines mit Antragstellung eingetretenen Leistungsfalls und drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens. Es ergab sich eine Nachzahlung bis Februar 2004 in Höhe von 6326,86 € und aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens keine laufende Rentenzahlung. Zu Grunde gelegt worden der Berechnung 44,1016 Entgeltpunkte (EP), ein Versorgungsausgleich wurde nicht berücksichtigt. Im Rentenantrag hat der Kläger die Frage nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich mit "nein" angekreuzt, aus dem augenärztlichen Gutachten vom 06.11.2001 war zu entnehmen, dass eine erste Ehe 1966 geschlossen und 1986 (richtig: 30.06.1984) geschieden wurde. Eine zweite Eheschließung erfolgte im Jahr 1989.

In seinem Antrag vom 14.07.2004 auf Umwandlung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen kreuzte der Kläger als Familienstand "nicht verheiratet/verwitwet" an und bei der Frage 10.5, ob ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt wurde, "nein" an. Mit Bescheid vom 30.09.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger daher Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.10.2004 mit einem Zahlbetrag von 1239,95 €. Dabei wurden 47,4533 EP der Berechnung zu Grunde gelegt.

Mit Bescheid vom 09.06.2005 wurde aufgrund eines Wechsels von privater in gesetzliche Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2004 bis 31.07.2005 eine Überzahlung von 1974,60 € festgestellt. Mit hiergegen eingelegtem Widerspruch vom 20.06.2005 beantragte der Kläger eine Verrechnung der Überzahlung mit der Rente in angemessenen monatlichen Teilbeträgen und übersandte das Endurteil des Amtsgerichts L. vom 09.05.1986 über die Scheidung von seiner ersten Ehefrau A. mit einem Ehezeitende am 30.06.1984, mit der er die Ehe am 01.04.1966 eingegangen ist, in dem unter Ziffer III. eine Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 861,61 DM aus den Versorgungsanwartschaften des Klägers beim Land B.-W. zu entnehmen war. Mit Beschluss des Familiensenats des OLG M. vom 16.09.1986 wurde auf die Beschwerde des Besoldungsamts der Versorgungsausgleich abgeändert und eine Begründung von monatlich 825,81 DM beschlossen. Mit Bescheid vom 20.07.2005 erfolgte daraufhin eine Verrechnung der festgestellten Überzahlung in monatlichen Raten von 109,70 € bis März 2007.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seiner Rente ab 01.07.2014, sobald eine Entscheidung des Amtsgerichts L. (Abteilung für Familiensachen) über seinen Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleichs vorliegt.

Das Amtsgericht L. forderte daraufhin bei der Beklagten Auskünfte über Versorgungsanrechte aus der Ehezeit für den Kläger bei der Ehezeit vom 01.04.1966 bis 30.06.1984 an. Mit Schreiben vom 18.03.2014 übermittelte die Beklagte dem Amtsgericht L. für die maßgebliche Ehezeit einen Ehezeitanteil von 27,2410 EP (monatlich 443,05 €) sowie einen Ausgleichswert von 13,6205 EP (monatlich 221,53 €), welches einem korrespondierenden Kapitalwert von 44.180,08 € entspricht. Laut internem Vermerk der Beklagten hat die geschiedene Ehefrau zum Ehezeitende noch keine Rente bezogen, erfolgt der Rentenbezug ab 01.10.2001 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs und fehlt eine Speicherung eines Grundverfahrens mit Entscheidungsdaten.

Aus der verfilmten Reproduktion ergab sich eine Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes B.-W. vom 04.05.1995 über die Nachversicherung des Klägers sowie die Begründung zulasten der nachversicherten Anwartschaften zum Versorgungsausgleich aus der erfolgten Ehescheidung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 21.07.2014 erfolgte sodann eine Abänderung des Versorgungsausgleichs, so dass im Wege der internen Teilung zulaste...

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