nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen S 8 AL 1086/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 201/03 B) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.06.2001 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin vom 28.09.2000 bis 02.01.2001 Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung von Vermögen zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aktienvermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die am 1956 geborene Klägerin war vom 01.05.1985 bis 30.09.1997 bei der Firma S. ens als Bestückerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mittels Aufhebungsvertrags. Die Klägerin erhielt eine Abfindung in Höhe von 57.000,00 DM; sie hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Vom 01.10.1997 bis 30.03.1999 bezog die Klägerin Krankengeld, dann bis 26.09.2000 Arbeitslosengeld (Alg). Anschließend beantragte sie Alhi. Sie gab an, ein Kautionssparbuch über 2.596,98 DM, ein Bausparguthaben über 2.464,78 DM sowie 90 S. Namensaktien mit einem Kurswert (04.09.2000) von 16.492,50 EUR zu besitzen.
Mit Bescheid vom 13.09.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag ab, weil die Klägerin über Vermögen in Höhe von 32.256,52 DM verfüge, das nach Abzug eines Freibetrags von 18.000,00 DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Sie sei daher für 14 Wochen (bis zum 02.01.2001) nicht bedürftig (14.256,52 DM: 1.010,00 DM wöchentliches Arbeitsentgelt).
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das Vermögen diene der Alterssicherung. Sie werde auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation wohl keine Arbeit mehr finden und vermutlich vorzeitig Rente wegen Arbeitslosigkeit erhalten. Auch ihre gesetzliche Altersrente werde nicht für eine entsprechende Alterssicherung ausreichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das vorhandene Vermögen ausschließlich zu ihrer Alterssicherung verwenden werde.
Zum 03.01.2001 beantragte die Klägerin wiederum Alhi, was die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2001 unter erneuter Berücksichtigung des Aktienvermögens für 49 Tage (7 Wochen) ablehnte (25.840,43 DM abzüglich 18.000,00 DM Freibetrag: 1.110,00 DM). Über den Widerspruch gegen diesen Bescheid entschied die Beklagte nicht. Die Klägerin unterzog sich ab 17.01.2001 einer Heilbehandlung (Kur). Ab 21.03.2001 bezog sie von der Beklagten laufend Alhi (Bescheid vom 26.02.2001).
Gegen den Bescheid vom 13.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 und den Bescheid vom 08.02.2001 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der genannten Bescheide zu verurteilen, ab 28.09.2000 Alhi ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren. Mit Urteil vom 20.06.2001 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf Grund Zweckbestimmung und objektiver Begleitumstände bestünden keine Bedenken, von einer stufenweisen ergänzenden Alterssicherung auszugehen. Eine bestimmte Anlageform sei hierfür nicht Voraussetzung. Aktien könnten nicht pauschal als Altersvorsorge ausscheiden. Es bleibe dem Vermögensinhaber überlassen, hinsichtlich einer langfristigen Anlage Risiken einzugehen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Abzustellen sei vorliegend auf § 6 Abs 4 Nr 1 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) in der ab 29.06.1999 gültigen Fassung. Die danach erforderliche objektive Vermögensdisposition liege nicht vor. Je weiter der Rentenbeginn entfernt liege, desto mehr müsse in der Anlageform die Zweckbestimmung zum Ausdruck kommen. Aktien seien wegen ihres spekulativen Charakters grundsätzlich nicht als privilegierte Anlageform anzuerkennen. Zweifelhaft sei auch die subjektive Zweckbestimmung. Aussagen über den weiteren Berufsweg der bei Antragstellung erst 43-jährigen Klägerin könnten nicht gemacht werden. Auch könne die Privilegierung des Vermögens nur ab dem Eintritt in den Ruhestand in Betracht kommen und nicht für Zeiten etwaiger Erwerbsunfähigkeit. Zum 27.09.2000 habe die Klägerin nach Abzug des Freibetrages gemäß § 6 Abs 1 AlhiV (8.000,00 DM) - ein Freibetrag nach § 7 Abs 1 AlhiV (Abfindung) sei nicht einzuräumen, da die Belegschaftsaktien noch während der Beschäftigung erworben wurden - über ein verwertbares Vermögen von 24.256,53 DM verfügt, so dass Bedürftigkeit für 24 Wochen (bis 13.03.2002) nicht vorgelegen habe (24.256,53 DM: 1.010,00 DM). Somit habe die Klägerin auch ab 03.01.2001 (Folgeantrag) keinen Alhi-Anspruch. Eine Doppelberücksichtigung von Vermögen ab diesem Zeitpunkt liege damit nicht vor.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nü...