Leitsatz (amtlich)
Der Sturz direkt auf die Schulter, ohne dass es zu Abstützbewegungen gekommen ist, stellt keinen Unfallmechanismus dar, der geeignet wäre, einen Riss der Rotatorenmanschette zu verursachen.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 10. April 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Komplettruptur der rechten Supraspinatussehne als Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.12.2009 im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen ist.
Die 1969 geborene Klägerin erlitt am 28.12.2009 einen Unfall, als sie im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes auf Glatteis ausrutschte. Sie hat angegeben, zügig gegangen zu sein, weil sie sich sicher gewesen sei, dass es an der Stelle nicht glatt wäre. Sie trug eine Schaufel Schrot in der rechten Hand, die sie auch beim Sturz nicht losgelassen habe, wobei jedoch der Schrot in hohem Bogen verstreut wurde. Es habe ihr schlagartig die Beine nach links weggezogen, so dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, um sich abzustützen, sondern direkt auf die rechte Schulter gefallen sei.
Die Klägerin hat angegeben, sie habe durch den Sturz sofort starke Schmerzen in der rechten Schulter bekommen und habe nicht mehr weiterarbeiten können. Sie sei von einer starken Prellung ausgegangen, und wollte erst einmal abwarten. Sie habe in den nächsten Tagen weitergearbeitet, aber vorwiegend mit der linken Hand. Da sie aber nach fast 10 Tagen ihren rechten Arm immer noch nicht heben konnte und die Schmerzen nicht besser wurden, sei sie zum Arzt gegangen.
Laut H-Arzt-Bericht Dr. L. vom 11.01.2010 hatte sich die Klägerin bei dem Unfall eine "Kontusion rechte Schulter mit Supraspinatus- und langem Bizepssyndrom" zugezogen. Eine Sonographie der rechten Schulter habe eine vermehrte Echogenität im Bereich der Rotatorenmanschette gezeigt, aber keine sichere Konturunterbrechung. Der Jobe-Test sei rechts positiv mit Schmerzverstärkung bei Beugung des rechten Armes gegen den Widerstand. Es finde sich ein Druckschmerz im Insertionsbereich der Supraspinatussehne mit schmerzhaftem Bogen, ein Druckschmerz auch im Verlauf der langen Bizepssehne.
Der Radiologe Dr. I., führte am 29.01.2010 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter durch und gab in seinem Bericht vom 01.02.2010 folgenden Befund an: Distensionszeichen distaler Verlauf des M. supraspinatus ohne transmurales Rupturkorrelat, keine ossären Destruktionsnachweise, kein knöcherner Band- oder Sehnenausriss, meniskoide Form des Labrum glenoidale, schräg stehende Acromionvariation mit caudal betonter AC-Gelenksarthrose und beginnender Stenosierung des subacromialen Raumes (fragliches Impingement).
Mit Bescheid vom 20.05.2010 erkannte die Beklagte eine Prellung der rechten Schulter als Folge des Arbeitsunfalls vom 28.12.2009 an. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zeit vom 28.12.2009 bis zum 20.01.2010 anerkannt. Für die seit dem 21.01.2010 ärztlich behandelten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter werde eine Entschädigung nicht gewährt, weil diese nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.12.2009 seien.
Der dagegen am 07.06.2010 erhobene Widerspruch wurde aufgrund einer Stellungnahme des Dr. F. vom 13.06.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 zurückgewiesen.
Im August 2010 begab sich die Klägerin in die Behandlung des auf Schultererkrankungen spezialisierten Orthopäden und Unfallchirurgen PD Dr. Dr. C.. Die Klägerin gibt an, dieser habe sofort anhand der auf Datenträger mitgebrachten MRT-Aufnahme vom 29.01.2010 erkannt, dass es sich um eine Teilruptur der Supraspinatussehne gehandelt habe.
Am 16.11.2010 führte Dr. C. eine arthroskopische Operation des rechten Schultergelenks durch und stellte eine "kleinere Komplettruptur der Supraspinatussehne B 1 anterior mit Auffaserungen/ partiell pasta-artig" fest, was mit einem ein Jahr zuvor stattgefundenen Trauma vereinbar sei. Die Bursa subacriomialis habe eine deutliche Bursitis aufgewiesen bei deutlicher subacromialer Stenose anterolateral. Als Therapie seien eine Bursektomie subacromial und eine Dekompression der subacromialen Stenose sowie eine Naht der Supraspinatussehne unter Setzen eines Titan-Ankers vorgenommen worden.
Am 18.11.2010 beantragte die Klägerin eine bei der Beklagten "nochmalige Überprüfung" mit der Begründung, dass Dr. C. zwischenzeitlich eine kleinere Komplettruptur der Supraspinatussehne festgestellt habe. Dr. I. habe eine eindeutige Fehldiagnose gestellt.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. D. ein, der am 06.12.2010 ausführte, dass eindeutig eine reine Prellung der rechten Schulter vorgelegen habe ohne Abstützung durch den rechten Arm, wie die Klägerin selbst geschildert habe, und dass nach der Literatur ein reines Aufpralltrauma nicht geeignet sei, eine intakte Rotatorenma...