Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Kausalität zur Bewilligung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 haben Versicherte Anspruch auf Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls um wenigstens 20 % gemindert ist, es sei denn, ein Stützrententatbestand läge vor.
2. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
3. Fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der anerkannte Arbeitsunfall eine wesentliche Teilursache für die geltend gemachten Folgen des Unfallereignisses ist, und fehlt es an messbaren Folgen, so ist die Gewährung von Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB 7 ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 03.07.2013.
Der 1959 geborene Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Firma L Innenausbau GmbH beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er am 03.07.2013 einen Arbeitsunfall, als er beim Übergang von der Hebebühne auf die Ladefläche eines LKW stolperte und mit der linken Schulter gegen die Bordwand prallte.
Am 04.07.2013 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt PD Dr. C (Krankenhaus M GmbH) vor, der die Erstdiagnose "Schulterprellung links" stellte. Röntgenologisch fanden sich im Bereich der linken Schulter keine frische Fraktur und keine Fehlstellung. Es bestand ein diffuser Druckschmerz am linken Humeruskopf ohne äußere Verletzungszeichen. Alle Bewegungen waren frei aber schmerzhaft. In seinem Befund- und Behandlungsbericht vom 30.07.2013 stellte PD Dr. C aufgrund eines MRT der linken Schulter vom 24.07.2013 die Diagnose einer Partialruptur der Supraspinatussehne links mit subacromialem Impingement und Reizung des AC-Gelenkes. Mit Befund- und Behandlungsbericht vom 02.08.2013 teilte PD Dr. C mit, dass aufgrund der Beschwerden eine Vorstellung im Zentrum für Arthroskopie und Endoprothetik erfolgt sei. Hier sei kein Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Impingement-Syndrom gesehen worden. Er bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.08.2013.
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. P vom 28.10.2013 ein, der die Auffassung vertrat, dass als Unfallfolge lediglich eine Prellung der linken Schulter bei vorbestehendem degenerativen Rotatorenmanschettenschaden und arthrotischen Veränderungen im Schultereckgelenk sowie vorbestehendem Impingement der linken Schulter anzuerkennen sei. Die vorbestehenden Schäden seien weder unfallbedingt entstanden noch hätten sie durch den Unfall eine Verschlimmerung erfahren. Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der anzuerkennenden Schulterprellung habe vom 04.07. bis 15.08.2013 vorgelegen. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen. Auch fehle es an strukturellen Verletzungen wie Prellmarken, Blutergüssen oder Schwellungen.
Am 03.12.2013 wurde eine arthroskopische Operation des linken Schultergelenks des Klägers durchgeführt.
Mit Bescheid vom 15.04.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sich der Kläger eine Prellung der linken Schulter zugezogen, die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 15.08.2013 bedingt habe und folgenlos verheilt sei. Die über den 15.08.2013 hinausbestehenden Beschwerden seien auf einen vorbestehenden degenerativen Rotatorenmanschettenschaden und arthrotische Veränderungen im Schultereckgelenk sowie ein Impingement-Syndrom im Bereich der linken Schulter zurückzuführen und stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall. Hiergegen legte der Kläger ohne weitere Begründung am 12.05.2014 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2014 zurückwies.
Am 16.12.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass eine durch einen neutralen und objektiven Sachverständigen durchgeführte Untersuchung die Auffassung der Beklagten wiederlegen werde.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) hat das SG zunächst ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. T vom 04.11.2015 eingeholt. Dieser hat einen Zustand nach arthroskopischer Naht der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne, einen Zustand nach subacromialer Dekompression und Exostosenabtragung am Schultereckgelenk diagnostiziert. Der Sturz am 03.07.2013 habe eine Schulter getroffen, die bereits degenerative Vorschäden aufgewiesen, jedoch noch eine gute Funktion besessen habe. Bereits am 24.07.2013 sei zumindest ein Teilriss der Rotatorenmanschette gesehen worden. Es sei weiter anzunehmen, dass ohne den Sturz am 03.07.201...