Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Versicherte haben Anspruch auf Unfallrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 %, bei Vorliegen eines Stütztatbestandes um 10 %, gemindert ist.
2. Der Riss der Rotatorenmanschette kann nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen traumatisch bedingt sein. Um einen geeigneten Unfallmechanismus annehmen zu können, darf der Unfallhergang eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Supraspinatussehne nicht ausschließen. Eine solche Zugbeanspruchung ist aber ausgeschlossen, wenn der Unfall eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter in Form eines Sturzes, einer Prellung oder eines Schlages bewirkt hat, weil die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und den Deltamuskel abgesichert ist.
3. Ein Unfallhergang ohne Zugbeanspruchung und damit ohne unnatürliche Längendehnung der Supraspinatussehne ist infolgedessen für die Annahme eines unfallbedingten Supraspinatusrisses ungeeignet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen eines am 05.10.2009 erlittenen Arbeitsunfalls.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger erlitt am 05.10.2009 um 17.55 Uhr als ehrenamtlich tätiger Feuerwehrmann einen Arbeitsunfall. Auf dem Weg zu einer Besorgungsfahrt kollidierte der angeschnallte Kläger in einer Kurve mit einem anderen PKW, der in die Seite seines Feuerwehrfahrzeugs fuhr. Dabei hat er sich nach eigenen Angaben mit den Armen am Lenkrad abgestützt. Am nächsten Tag stellte sich der Kläger bei den Durchgangsärzten Dres. X/I in T vor, die eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Schulterprellung links diagnostizierten. Wegen anhaltender Beschwerden wurde am 28.10.2009 im Radiologischen Institut Dr. F ein Kernspintomogramm des linken Schultergelenks durchgeführt, das den Verdacht auf eine Tossy-I-Verletzung und auf einen sehr kleinen gelenkseitigen ansatznahen Teileinriss der Supraspinatussehne ergab. Mit weiterem Durchgangsarztbericht vom 20.01.2010 diagnostizierten die Dres. X/I einen Supraspinatussehnenteileinriss links, am 27.01.2010 darüber hinaus eine Tossy-I-Verletzung links.
Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der klägerischen Krankenkasse bei. Am 15.02.2010 stellte sich der Kläger bei Dr. T, Orthopädin, Unfallchirurgin und Sportmedizinerin, vor. Die Ärztin führte aus, die mitgebrachte Kernspintomographie (vom 28.10.2009) zeige zwar einige altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne, diese seien jedoch klinisch nicht relevant und auch nicht als unfallabhängig anzusehen. Am 21.06.2010 stellte sich der Kläger bei dem Neurologen und Psychiater Dr. M in T vor, der die vom Kläger geklagten Missempfindungen im linken Arm durch ein unfallunabhängiges Karpaltunnelsyndrom erklärt sah. Unfallbezogene Folgeschäden seien nicht objektivierbar.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Chefarzt des Diakonieklinikums K in T, Dr. C, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie und spezielle Unfallchirurgie. Mit Gutachten vom 10.02.2011 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers vom 20.12.2010 führte Dr. C aus, dass sich radiologisch ein altersentsprechender Normalbefund ergeben habe. Bei dem angegebenen Unfallhergang, also dem seitlichen Anprall bei auf das Lenkrad abgestützten und somit ausgestreckten Armen, könne keine direkte oder indirekte Lasteinwirkung, insbesondere keine auf die Schulter isolierte Gewalteinwirkung, nachvollzogen werden. Dieser Unfallhergang sei nicht dazu geeignet, einen Teileinriss der Supraspinatussehne oder eine Tossy-I-Verletzung hervorzurufen. Aktuell lägen keine Unfallfolgen vor. Eine MdE sei nicht zu vergeben.
Hierzu nahm der Chirurg und Unfallchirurg Dr. P am 21.02.2011 beratungsärztlich zustimmend Stellung und stellte klar, dass als folgenlos ausgeheilte Unfallfolgen eine Distorsion der Halswirbelsäule bei degenerativem Vorschaden sowie eine Prellung oder Stauchung des linken Schultergelenks bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit von 6 Wochen und einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 06.10. bis 29.11.2009 anzuerkennen seien.
Mit Bescheid vom 22.02.2011 erkannte die Beklagte das Ereignis als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen wurden anerkannt eine folgenlos ausgeheilte Distorsion der Halswirbelsäule und eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der linken Schulter mit einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit von 6 Wochen und einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 06.10. bis 29.11.2009. Der Teileinriss der Supraspinatussehne ...