Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Rotatorenmanschettenverletzung bzw. des Risses der Supraspinatussehne als Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines geltend gemachten Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls ist u. a. erforderlich, dass das Unfallereignis wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist. Ein Schaden, der auf einer inneren Ursache beruht, löst keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger aus. Hierzu gehören körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen, vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R.
2. Die Rotatorenmanschette unterliegt in hohem Maß der Degeneration, wobei zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr die meisten degenerativen Rotatorenmanschettenschäden mit Krankheitsmerkmalen auftreten. Versichert ist infolgedessen nur ein Supraspinatusriss, welcher auf einem geeigneten Verletzungsmechanismus beruht, der in einer Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des Supraspinatus besteht.
3. Lässt sich ein geeigneter Unfallmechanismus nicht feststellen, so ist eine Entschädigung der Folgen des angeschuldigten Unfallereignisses durch den Unfallversicherungsträger ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Arbeitsunfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der bei der Beklagten versicherte, 1945 geborene Kläger war niedergelassener Durchgangsarzt und Chirurg. Er erlitt am 25. Januar 2007 einen späterhin von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er seiner eigenen Unfallschilderung vom 25. April 2007 zufolge gerade gegen 18.15 Uhr, mit Röntgenbildern und einem Laptop in beiden Händen, seine Praxis verlassen hatte und auf dem Weg zum Parkplatz gewesen war, als er mit dem linken Fuß auf glattem Boden ausrutschte und mit abgewinkeltem Arm auf den linken Ellenbogen und die linke Hüfte stürzte, ohne den Laptop loszulassen. Der Kläger fertigte zunächst selbst Röntgenaufnahmen (vom 29. Januar 2007) der linken Schulter an und behandelte sich selbst mit Ultraschall, Strom und Ibuprofen.
Er begab sich am 28. Februar 2007 in H-ärztliche Behandlung bei Dr. W, bei welchem er eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks beklagte; Dr. W stellte eine Ruptur der Infraspinatussehne links bei intakter Bizeps- und Supraspinatussehne, “Druckschmerz am ACG„, Schmerz bei Abduktion über 90°, eine aktive Abduktion bis 80° sowie Bewegungsausmaße “AR/ IR 80/0/30° mit endgradigen Schmerzen„ sowie Druckschmerz über der Bizepssehne fest, vgl. H-Arzt-Bericht vom 28. Februar 2007. Anhand vorliegender Röntgenunterlagen stellte er im linken Schultergelenk eine geordnete Knochenstruktur, keine ACG-Arthrose, beginnende Osteophyten am Humeruskopf und Humeruskopfhochstand fest. Am 07. März 2007 fand eine MRT-Untersuchung statt (Beurteilung: 1. Verdacht auf Knorpelkontusion im Schultergelenk, möglicherweise kleiner Knorpelflap abgelöst, 2. Teilruptur der Supraspinatussehne ansatznah, 3. Schultereckgelenksarthrose und Enge acromioclavikulare Distance als Risikofaktor für Impingement, jedoch kein ausgeprägter Befund). Hiernach diagnostizierte Dr. W in seinem Zwischenbericht vom 08. März 2007 eine Teilruptur des Supraspinatus links und eine Knorpelkontusion mit der Ablösung eines Knorpelflaps.
Die Beklagte ließ vom Kläger unter dem 25. April 2007 einen Fragebogen zum Unfallhergang ausfüllen. Danach habe seine Ehefrau ihn nach dem Unfall nach Hause gefahren. Er habe nach dem Unfall seine Arbeit wie geplant fortgesetzt. Vor der Vorstellung bei Dr. W habe er sich selbst symptomatisch behandelt.
Der Kläger konnte sich in der Folgezeit - wegen der befürchteten Unterbrechung seines Praxisbetriebs - nicht zu einer Schulterarthroskopie durchringen, vgl. etwa Zwischenbericht von Dr. W vom 04. Juni 2007.
Die Beklagte ließ durch den Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. H das fachtraumatologische Gutachten vom 22. Oktober 2007 erstellen. Aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 17. Oktober 2007 gelangte er zur Einschätzung, dass das Unfallereignis zu einer durch axiale Stauchung bedingten Prellung des linken Schultergelenks geführt habe. Hierdurch sei es zu einer eventuell stattgehabten Einblutung im Bereich des Schleimbeutels unterhalb des Schulterdaches mit resultierender Verkalkung gekommen. Des Weiteren sei ein Einriss des Ansatzes der Sehne des Musculus supraspinatus ausgelöst worden. Das Unfallereignis hinterlasse beim Kläger ein erhebliches Funktionsdefizit des linken Schultergelenks mit Abspreizhemmung um ca. 100° im Vergleich zu einem gesunden Gelenk und einer Reduktion der Armhebung nach vorn um ca. 70° im Vergleich zum gesunden, eine Einschränkung der Außenrotation des linken Arms im Schultergelenk um 20°, ...