Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die ursächliche Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur nach Sturz auf die Schulter
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sind die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis sowie Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden i. S. des Vollbeweises nachzuweisen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
2. Ist in den unmittelbar nach dem Unfall erstellten Befunden zu den Folgen eines Sturzes auf die Schulter lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter festgehalten und fehlt darin jeder Hinweis auf ein für eine Rotatorenmanschettenruptur typisches Drop-Arm-Sign - der passiv abduzierte Arm kann nicht aktiv gehalten werden - , so spricht ein Fehlen knöcherner Begleitverletzungen gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenverletzung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 02. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen nach einem Arbeitsunfall und die Feststellung von Unfallfolgen.
Der 1954 geborene Kläger ist Hochbauingenieur und rutschte am 02. Mai 2006 während seiner Beschäftigung als Niederlassungsleiter in einem Betonwerk beim Hochsteigen von einer Metalltreppe ab, hielt sich dabei mit dem linken Arm am Geländer fest und fiel auf die linke Schulter, wodurch er eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung an der linken Schulter davon trug, vgl. Durchgangsarztbericht (DAB) des Chirurgen Dr. S vom 02. Mai 2006. Die am Unfalltag gefertigte Röntgenaufnahme erbrachte laut DAB keine knöcherne Verletzungen und keine Luxation; es wurden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen festgestellt und eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert. Der Durchgangsarzt nahm keine Arbeitsunfähigkeit an. Die Arbeitgeberin des Klägers sah von der Erstattung einer Unfallanzeige ab, weil kein Arbeitsausfall stattfand, vgl. Mitteilung an die Beklagte vom 11. Mai 2006.
Die Beklagte befragte den Kläger schriftlich zum Unfallhergang. Dieser gab mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an, sich beim Sturz am Geländer festgehalten zu haben und 1 m tief gefallen zu sein. Beim Sturz habe er sich seitlich weggedreht und sich beim Drehen mit dem linken Arm am Geländer festgehalten; er habe den abrutschenden Körper mit dem linken Arm zum Halten gebracht, ihn aber dadurch stark verdreht.
Laut DAB des Chirurgen Dr. S vom 01. November 2006 stellte sich der Kläger am 01. November 2006 wegen seit dem Unfall anhaltender Schmerzen im linken Schultergelenk vor. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei in allen Richtungen eingeschränkt und endgradig schmerzhaft, und zwar insbesondere bei der Abduktion. Röntgenologisch hätten sich keine sicheren traumatischen Veränderungen gefunden. Es bestehe ein Zustand nach Schulterzerrung und Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette links. Dr. S sah den Kläger als arbeitsfähig an. Es wurde zur weiteren Abklärung am 06. November 2006 ein MRT des linken Schultergelenks durchgeführt, welches einen Hochstand des Humeruskopfes als Hinweis auf eine muskuläre Dysbalance, Faserrisse des M. supraspinatus ansatznah am Humeruskopf, sowie bei deutlichen degenerativen Veränderungen des Schultereckgelenks kein wesentliches Impingement erbrachte; zudem seien die Faserstrukturen des M. infraspinatus und subscapularis intakt. Dr. S interpretierte mit Abschlussbericht vom 09. November 2006 das MRT-Ergebnis dahingehend, dass die vom Kläger beklagten Schmerzen auf degenerative Ursachen zurückzuführen seien und die Behandlung zu Lasten der Beklagten beendet werde.
Mit Bescheid vom 17. November 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass die jetzt bestehenden Beschwerden in der linken Schulter nicht ursächlich auf den Unfall vom 02. Mai 2006 zurückzuführen seien. Der MRT-Befund vom 07. November 2006 habe degenerative Veränderungen in der linken Schulter ergeben. Der Kläger erhob am 20. November 2006 Widerspruch und wies darauf hin, bis zum Unfall keine Beschwerden im linken Oberarm gehabt zu haben. Er sei Rechtshänder, weshalb er, wenn überhaupt, dann zuerst dort Abnutzungserscheinungen haben müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. P vom 27. November 2006, wonach alle im MRT erhobenen Befunde unfallunabhängig seien und es sich allein um degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette handele, welche typisch für einen Mann im Alter von über 50 Jahren seien, mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2007 als unbegründet zurück. Die beim Kläger diagnostizierten Erscheinungen im Bereich der linken Schulter seien nicht dem am 02. Mai 2006 erlittenen Arbeitsunfall anzulasten.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 14. Mär...