rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 06.11.2001; Aktenzeichen S 3 U 192/96) |
Tenor
I. Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.11.2001 und den Gerichtsbescheid vom 24.10.2001 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beim Kläger bestehenden Erkrankungen durch den Umgang mit Berufsstoffen verursacht worden sind und ihm deswegen Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 1302 bzw. nach der Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - zusteht.
Der am 1953 geborene Kläger war nach seiner Lehrzeit zum Feinmechaniker (Abschluß 1980) als Fräser und Werkzeugmacher bei verschiedenen Firmen bis September 1989 und ab 01.10.1989 als Betriebsleiter bei der Firma Etiketten R. beschäftigt. Bei letzterer Tätigkeit hatte er nach seinen eigenen Angaben Umgang mit Lösungsmitteln. Darauf führt er seine Erkrankungen, wie Bluthochdruck, operiertes Aneurysma, Polyneuropathie und Encephalopathie zurück. Er kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.1994. Ab 01.10.1994 war er arbeitslos. Seit 1996 ist er erneut als Fräser beschäftigt.
Zuvor, nämlich am 07.10.1993 war bei ihm eine Subarachnoidalblutung aufgetreten. Diese führte der Kläger zunächst auf einen Arbeitsvorgang am 07.10.1993 zurück, bei dem er eine Materialrolle angehoben habe. Auf ein Gutachten des Prof. Dr.W. vom 23.03.1994 gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.1994 und Widerspruchsbescheid vom 01.09.1994 einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab. Im Klageverfahren (Sozialgericht Augsburg; Az.: S 3 U 297/94) gegen diese Bescheide bestätigte der Internist Dr.R. in einem Gutachten vom 16.01.1995 die Auffassung von Prof.Dr.W ... Zu der Hirnblutung sei es in Folge eines angeborenen Aneurysmas, einer Hirnfehlbildung, gekommen. Dem Hebevorgang komme keine wesentliche Bedeutung zu; allenfalls handle es sich um eine austauschbare Gelegenheitsursache. Dies führte zur Klagerücknahme.
Mit Schreiben vom 22.02.1994 machte der Kläger der Beklagten gegenüber eine Berufskrankheit geltend. Es sei in den letzten Monaten bei ihm zu deutlichen Gedächtnisproblemen gekommen. Die Beklagte leitete Ermittlungen ein. Sie befragte die Arbeitgeber, bei denen der Kläger ab 02.11.1976 beschäftigt war (Firma E. vom 2.11.76 bis 15.10.80; Firma S. vom 16.10.80 bis 26.08.81 und vom 01.11.82 bis 31.03.86; Firma D. vom 26.08.81 bis 12.10.82; Firma S. vom 01.04.86 bis 30.09.89; Firma R. vom 1.10.89 bis 30.9.94). Aus den Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - Berlin geht hervor, dass der Kläger vom 07.10. bis 16.11.1993 im Bundeswehrkrankenhauses U. wegen der Ruptur eines Aneurysmas behandelt worden war. Der Neurologe Dr.K. bescheinigte eine Behandlung des Klägers ab 09.11.1994; es habe sich um eine Polyneuropathie, möglicherweise durch Lösungsmittel verursacht, gehandelt. Der technische Aufsichtdienst der Beklagten - TAD - stellte bei einer Betriebsbesichtigung am 26.07.1995 die Arbeitsbedingungen bei der Fa.R. fest (Bericht vom 27.09.1995). Es wurden die einschlägigen Sicherheitsblätter beigezogen und eine Stellungnahme des staatlichen Gewerbesarztes Dr.B. vom 27.12.1995 eingeholt. Dieser kam zum Ergebnis, es seien weder die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt, noch sei der zeitliche Zusammenhang zwischen einer möglichen Einwirkung von Berufsstoffen und den vom Kläger angegebenen Beschwerden i. S. einer Polyneuropathie gegeben. Er könne nicht empfehlen, eine Berufskrankheit der Nr. 1302 anzuerkennen. Mit Bescheid vom 27.02.1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit - ohne Angabe einer Nummer der Liste der BKVO - ab. Sie stützte sich dabei auf das gewerbeärztliche Gutachten von Dr.B ... Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.05.1996).
Am 01.12.1997 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Erkrankungen als Berufskrankheit nach der auf Grund der Neufassung der BKVO in das Verzeichnis der Berufskrankheiten aufgenommenen Nr. 1317. Die Beklagte holte ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.H. ein, der keinen ursächlich Zusammenhang zwischen dem Einfluß von Lösungsmitteln und der Polyneuropathie sah und einen Nachweis für das Vorliegen einer Encephalopathie nicht für gegeben hielt. Mit Bescheid vom 07.05.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankungen des Klägers als Berufskrankheit nach der Nr. 1317 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.07.1998).
Gegen die vorgenannten Bescheide hat der Kläger beim Sozialgericht - SG - Augsburg jeweils Klage erhoben. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 27.02.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.1996 ist unter dem Aktenzeichen S 3 U 192/96, das gegen den Bescheid vom 07.05.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 22.07.1998 unter dem Aktenzeichen S 3 U 268/98 geführt worden. Der Kläger hat vorg...