rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 24.11.1999; Aktenzeichen S 9 U 20/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger angegebenen Beschwerden als Berufskrankheiten nach den Nummern 1302, 1303, 1306 bzw. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKVO - vom 20.06. 1968 (BGBl.I, S.721) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom vom 18.12.1992 (BGBl. I, S.2343) bzw. in der Fassung der BKV vom 31.10.1997 anzuerkennen und zu entschädigen.
Der am ...1950 geborene Kläger war von 1964 bis 1986 bei verschiedenen Arbeitgebern und danach bis zur Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zum 31.07.1996 bei der Firma W ... Chemie AG B ... als Chemielaborant beschäftigt. Seit dem 22.05.1994 ist er arbeitsunfähig erkrankt.
Am 20.06.1994 zeigte der Internist Dr.D ... das Vorliegen einer Berufskrankheit beim Kläger an. Seit 21.04.1993 seien Nervenausfälle, Sehstörungen und Depressionen infolge einer chronischen Lösemitteleinwirkung aufgetreten. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf. In einem Bericht vom 08.07.1994 beschrieb der Allgemeinarzt Dr.Sch ... die Behandlung des Klägers ab 07.10.1993. Nach Entfernung von Amalgam-Füllungen und anschließender homöopathischer Therapie habe der Kläger weiterhin Beschwerden im Bereich der rechten Schläfe und der Halswirbelsäule sowie ein Pelzigkeitsgefühl im Bereich des linken Vorfußes. Außerdem bestünden Herz- und Verdauungsbeschwerden. Es handle sich um multiple somatische Beschwerden unklarer Genese ohne klinisch auffälligen Befund. Der Neurologe Dr.L ... stellte aufgrund von Untersuchungen am 28.04.1993 und 04.06.1993 die Diagnose "multiple somatische Beschwerden unklarer Genese". Dr.D ... erklärte, der Kläger habe ihn lediglich am 22.05.1994 konsultiert; er habe eine chronische Lösemittelvergiftung festgestellt. Am 11.08.1994 gab der Kläger an, er sei im April 1994 bei seiner Tätigkeit starkem Toluoldampf und im Mai 1994 starkem Essiggeruch ausgesetzt gewesen. Er habe sich wegen anschließender Beschwerden der Werksärztin Dr.V ... vorgestellt, die Beruhigungstropfen verordnet habe. Der Chefarzt der inneren Abteilung am städtischen Krankenhaus B ..., Dr.H ... berichtete am 20.09.1994 über stationäre Behandlungen des Klägers in der Zeit vom 22.05. bis 25.05.1994 und vom 10.07. bis 12.07.1994; sämtliche dabei erhobenen Laborwerte seien unauffällig gewesen. Der Allergologe Dr.D ... führte zur Behandlung des Klägers ab 02.12.1993 aus, dieser habe am 07.02.1994 mitgeteilt, nach Entfernung einer Amalgambrücke gehe es ihm mittlerweile gut. Der Neurologe Dr.B ... beschrieb in einem Arztbrief vom 13.12.1993 die Behandlung des Klägers wegen Beschwerden am linken Fuß im Sinne von Missempfindungen. Er konstatierte einen psychosomatischen Beschwerdekomplex. Der technische Aufsichtdienst der Beklagten - TAD - stellte die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz anläßlich eines Besuchs am 26.01.1995 bei der Firma W ... Chemie in B ... fest. Er kam zum Ergebnis, aufgrund umfangreicher im Betrieb ab 1990 erstellter Meßprotokolle und Arbeitsplatzanalysen stehe fest, dass der Kläger zwar diversen Berufsstoffen, darunter Aceton, Aktivkohle, Ammoniak, Benzol, Bisphenol-A, Butanol, 2-Butanonoxin, Cyclen-D3, D4, D5, Cyclohexanon, Cyclohexylamin, Diclormethan, Dietyleter, Essigsäure, Ethanol, Etylacetat, Formaldehyd, Heptan, Hexan, hochdisoerse Kieselsäure, Magnesiumoxid, Methanol, Methylmethacrylat, Oktan, Perchlorethen, Phosphorpentachlorid, Salzsäure, Tetraethylsilicat, Tetrahydrofuran, Trichlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, 1,2,3-Trichlorpropan, Toluol und Xylol ausgesetzt gewesen sei. Die bei verschiedenen Messungen ermittelten Schichtmittelwerte hätten jedoch unterhalb 1/4 der Grenzwerte gelegen. In den meisten Fällen habe der Wert noch weit darunter gelegen, so dass nicht einmal die Auslöseschwelle überschritten worden sei. Lediglich bei dem Umgang mit quarzhaltigem Feinstaub sei der MAK-Wert kurzzeitig überschritten worden. Es sei jedoch bei diesen speziellen Tätigkeiten Atemschutz verwendet worden. Eine berufskrankheitenspezifische Gefährdung habe für den Versicherten nicht bestanden. Der Gewerbeärztliche Dienst schloß sich aus medizinischer Sicht am 24.07.1995 dieser Beurteilung an. Er wies zudem darauf hin, das im Dezember 1993 durchgeführte EMG habe keinen Hinweis auf eine Polyneuropathie erbracht. Mit Bescheid vom 26.10.1995 lehnte die Beklagte auf diese Stellungnahmen gestützt das Vorliegen einer Berufskrankheit nach den Nummern 1302, 1303, 1306 der Anlage 1 zur BKVO ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.12.1995).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt eine toxische Encephalopathie mit Neuroallergie als Berufskran...