nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 05.02.2002; Aktenzeichen S 1 LW 123/00)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1948 geborene Kläger bewirtschaftete bis zum 16. März 1989 ein landwirtschaftliches Unternehmen und wird bei der Beklagten seit 1. April 1989 als freiwillig Weiterversicherter nach § 27 Abs.1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL; Bescheid vom 23. Mai 1989, der bei der Beklagten bereits vernichtet wurde und dem Kläger nach eigenen Angaben nicht vorliegt) und seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) am 1. Januar 1995 als Versicherungspflichtiger nach § 84 Abs.1 ALG geführt. Für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1998 (Aufhebungsbescheid vom 24. März 1999) bezog er aufgrund jährlicher, von ihm eigenhändig unterzeichneter Einkommenserklärungen (für die Jahre 1993 bis 1998 siehe die Erklärungen vom 11. Februar 1993, 29. Juni 1993, 31. Juli 1995, 27. November 1995, 27. Februar 1991 und 30. März 1998) Beitragszuschüsse in wechselnder Höhe.

In den Akten der Beklagten befindet sich ein an den Kläger adressiertes Formblattschreiben vom 9. Januar 1995, mit dem die Beklagte die nach § 27 GAL beitragspflichtigen ehemaligen Landwirte darauf hinwies, dass sie ab 1. Januar 1995 gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 ALG versicherungspflichtig werden, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1995 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Ein Nachweis über die Absendung oder den Zugang des Schreibens beim Kläger befindet sich nicht in den Akten.

Die monatlichen Beiträge zur Beklagten wurden - auch nach der Trennung der Ehegatten im Juni 1997 - bis zum Januar 1998 durch Lastschrifteinzug vom Bankkonto der damaligen Ehefrau des Klägers entrichtet. Im Februar 1998 widerrief die Ehefrau die Einzugsermächtigung. Im Mai 1998 erklärte der Kläger telefonisch, er werde die Beiträge selbst einzahlen und eine neue Bankverbindung mitteilen (Telefonvermerk vom 19. Mai 1998). Eine Beitragszahlung erfolgte in der Folgezeit jedoch trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen nicht. Auf eine Anfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. August 1999 nach dem Rechtsgrund der Beitragsforderung teilte die Beklagten diesen mit, der Kläger sei als Beitragszahler nach § 27 GAL ab 1. Januar 1995 versicherungspflichtig (Schreiben vom 19. August 1999). Die Ehe des Klägers wurde mit Urteil vom 9. September 1999 geschieden.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten Ratenzahlung (Telefonvermerk vom 9. Februar 2000) und teilte mit, er könne sich nicht erinnern, eine Erklärung nach § 27 GAL abgegeben zu haben. Dies sei vermutlich durch seine Ehefrau erfolgt (Telefonvermerk vom 15. Februar 2000).

Nachdem die Beklagte den Antrag auf Ratenzahlung abgelehnt hatte (Schreiben vom 17. Februar 2000), erklärte der Kläger in einem am 24. Februar 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, er kündige seine "freiwillige Landwirtschaftliche Alterskasse" aus finanziellen Gründen fristlos. Sein Prozessbevollmächtigter beantragte mit Schreiben vom 7. April 2000, den Kläger gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 ALG von der Versicherungspflicht zu befreien, da er seit 1. August 1999 abhängig beschäftigt sei. Die Beklagte lehnte die Anträge ab (Bescheid vom 11. April 2000). Der Kläger sei aufgrund einer Erklärung über die Weiterversicherung nach § 27 GAL ab 1. April 1989 beitragspflichtig und gemäß § 84 Abs.2 ALG ab 1. Januar 1995 versicherungspflichtig. Eine Befreiung nach § 84 Abs.2 ALG habe er trotz Aufklärungsschreiben vom Januar 1995 nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 1995 beantragt. Er gehöre auch nicht zum Personenkreis des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch bestritt der Kläger, eine Erklärung nach § 27 GAL abgegeben zu haben. Unterlagen hierzu habe er nicht mehr. Vorsorglich beantrage er die Gewährung eines Beitragszuschusses.

Die Beklagte wies den Wiederspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000). Da der Kläger seit 16. März 1989 keine Flächen mehr bewirtschafte und daher nicht Landwirt im Sinne des § 1 Abs.2 ALG sei, komme eine Befreiung nach § 3 ALG nicht in Betracht. Auch bestehe weiterhin Versicherungspflicht nach § 84 Abs.2 ALG, da der Befreiungsantrag trotz Aufklärung durch die Beklagte Anfang Januar 1995 nicht bis zum 31. Dezember 1995 gestellt worden sei. Die Erklärung nach § 27 GAL sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unwiderruflich.

Gegen den am 3. September 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. September 2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben mit dem Antrag, ihn von der Versicherungspflicht zu befreien. Es liege keine Mitgliedschaft bei der Beklagten vor. Der Kläger habe keine Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL abgegeben und sei deshalb nicht versicherungspflichtig ...

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