nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 28.11.2002; Aktenzeichen S 5 U 5016/00 L)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 367/03 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. November 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls und deren Entschädigung.

Der Kläger begab sich am 15.01.1999 zu seinem Hausarzt und gab dort an, während der Reparatur einer Anlegekette sei ihm ein Rind an die rechte Schulter gesprungen. Der Erstbefund ergab eine schmerzhafte Abduktion des rechten Oberarms, keinen Frakturhinweis und keinen Gelenkserguss. Einen Bericht an die Beklagte erstellte der Arzt nicht, da er primär eine degenerative Schultergelenkserkrankung annahm. Am 31.05.1999 gab der Kläger gegenüber der Landwirtschaftlichen Krankenkasse an, der Unfall habe sich am 09.12.1998 ereignet und zu einer schweren Prellung mit Bluterguss an der rechten Schulter geführt. Eine entsprechende Unfallanzeige erstatte er am 24.06.1999 bei der Beklagten.

Eine am 10.06.1999 durchgeführte Kernspintomographie ergab eine ansatznahe Supraspinatussehnenruptur, die am 21.06.1999 mit Schulterarthroskopie operativ versorgt wurde. Der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.von S. hielt nach der Unfallschilderung einen ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit der Rotatorenmanschetten-Ruptur für unwahrscheinlich. Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Chirurgen Prof.Dr. B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. , vom 23.11.1999 kam ebenfalls zu diesem Ergebnis. Die beim Kläger vorgefundenen Körperschäden seien ausschließlich degenerativer Natur. Die seit dem 09.12.1998 anhaltende Beschwerdesymptomatik gehe auf einen chronischen Reizzustand des Schultergelenkes zurück, dessen wesentliche Teilverursachung durch die fortgeschrittenen Gewebeaufbrauchschäden gegeben gewesen sei. Der Kläger hatte eine unveränderte Unfallschilderung gegeben, im Gutachten ist jedoch zusätzlich erwähnt, dass ein Sturz auf den im Ellenbogengelenk gebeugten rechten Arm erfolgt sei. Zur näheren Begründung seines Ergebnisses führte der Sachverständige aus, eindeutig anlagebedingt und unfallfremd vorbestehend sei die am 21.06.1999 operativ behandelte Schultergelenksarthrose gewesen. Durch einen Anprall auf die Schulterrückseite könne weder ein Riss der langen Bizepssehne noch ein Riss der Supraspinatussehne noch eine sogenannte SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker eintreten. Diese Tatsache sei wissenschaftlich unumstritten. Auch der Sturz auf den nach vorne oder zur Seite im Ellenbogengelenk gebeuten Arm sei nicht geeignet gewesen, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Auch diese Ansicht sei wissenschaftlich unumstritten. Das Ereignis vom 09.12.1998 sei die Gelegenheit gewesen, anläßlich derer die vorbestehenden Aufbrauchschäden am Schultereckgelenk, an der Supraspinatussehne, an der Bizepssehne und an der faserknorpeligen Gelenklippe erstmals und dann nachhaltig mit Krankheitsmerkmalen zutage getreten seien.

Mit Bescheid vom 26.01.2000 lehnte es die Beklagte ab, die Beschwerden des Klägers in der rechten Schulter (Rotatorenmanschattenriss) als Folge des Ereignisses vom 09.12.1998 anzuerkennen und zu entschädigen. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser unter anderem angab, er habe nach dem Unfall weitergearbeitet und vorher keine entsprechenden Beschwerden gehabt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2000 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Rotatorenmanschettenverletzung mit Kraftlosigkeit im rechten Arm als Unfallfolge in rentenberechtigendem Grade anzuerkennen und Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren.

Das Sozialgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr.W. vom 09.11.2000. Der Sachverständige bestätigt im Einzelnen alle von dem Sachverständige Prof.Dr.B. angeführten Gesichtspunkte und kommt zum selben Ergebnis.

Zu einem anderen Ergebnis kommt der nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers benannte Sachverständige, der Arzt für Orthopädie Dr.H. in seinem Gutachten vom 14.02.2001. Der Unfallhergang sei dergestalt, dass der operative, wie histologisch diagnostizierte Befund einer Rotatorenmanschettenläsion damit vereinbar sei, auch wenn dies von Prof.Dr.B. abgelehnt werde. Dabei sei nicht ausschlaggebend, ob sich der Versicherte am gleichen oder nächsten Tag in Behandlung begeben habe. Rotatorenmanschettenverletzungen dieser Art könnten bei entsprechend hoher Schmerzgrenze durchaus toleriert werden. Vom Versicherten werde auf jeden Fall glaubhaft eine Hämatomverfärbung und Schwellung im Bereich des Schultergelenks und ablaufend in den Oberarm in den nächsten Tagen und Wochen beschrieben. Es sei darüber hinaus bei nicht nachvollziehbarem Unfallhergang auch klinisch und gutachterlich nicht nachz...

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