Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag: Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Eine Einkommensteuererstattung ist im Zuflussmonat ohne Verteilung auf die Folgemonate als Einkommen bei der Kinderzuschlagsberechnung zu berücksichtigen, wenn im Zuflussmonat kein Kinderzuschlag gewährt wurde.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. November 2017 abgeändert und der Beigeladene verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren und zwar
dem Kläger zu 1 |
iHv 577,80 €, |
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der Klägerin zu 2 |
iHv 503,00 €, |
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den Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils |
iHv 233,00 € |
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und der Klägerin zu 5 |
iHv 195,00 €. |
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu einem Sechstel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag in der Zeit vom November 2012 bis April 2013.
Der 1968 geborene Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) lebte im streitigen Zeitraum mit seiner 1969 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 2, und den drei 2003, 2005 und 2007 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu 3 bis 5 (jeweils auch Berufungsklägerinnen), zusammen unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Ihre Unterkunftskosten betrugen 830 € monatlich.
Der Kläger war zum 1.9.2008 als Sekretärsanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und nach Ablegung der Laufbahnprüfung für den nichttechnischen Verwaltungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt worden.
Mit Wirkung zum 31.12.2012 wurde der Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Auf den Antrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an.
Unter dem 19.5.2015 wurde die Ernennung des Klägers zum Regierungssekretär unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgenommen. Auch hier wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung angeordnet. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst die aufschiebende Wirkung der vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfe wieder her, wies in der Folge allerdings die Klage gegen die Entlassung des Klägers ab (Urteil vom 14.9.2015 - B 5 K 15/424). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, Beschluss vom 2.3.2016 - 3 ZB 15/2401).
Der Dienstherr zahlte dem Kläger im streitigen Zeitraum laufend Bezüge Ende des Monats für den Folgemonat. Die Bezüge für den Monat Januar 2012 erhielt der Kläger allerdings erst Mitte Januar 2013 auf seinem Konto gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 14.2.2017 forderte der Dienstherr die im Zeitraum November 2012 bis September 2015 gezahlten Dienstbezüge iHv insgesamt 114 843,58 € nach Art 15 Abs 2 BayBesG zurück. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat aufgrund durchgreifender Bedenken gegen die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs 2 S 3 BayBesG den Bescheid vom 14.2.2017 aufgehoben (Urteil vom 22.3.2018 - B 5 K 17/195).
Der Kläger bezog schließlich im November 2012 und im Januar 2013 Einkommensteuererstattungen iHv 2 225,13 € bzw iHv 3 192 €. Im November 2012 erhielt er weiter eine Jahresonderzahlung iHv 1 711,95 € netto (gesetzliches Netto laut Bezügemitteilung 12/2012 iHv 4 390,98 € abzgl des gesetzlichen Nettobetrages laut Bezügemitteilung 11/2012 iHv 2 679,03 €). Aufgrund einer Nachberechnung der Bezüge für die Vormonate im Rahmen der Abrechnung der Mai-Bezüge flossen dem Kläger im April 2013 weitere 233 € zu.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte (in der Folge: Beklagte) lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Kinderzuschlag für die Zeit von November 2012 bis April 2013 ab. Der Bedarf des Klägers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft sei durch das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen gedeckt. Dabei berücksichtigte sie als Einkommen die laufenden Bezüge des Klägers zzgl verschiedener, jeweils nach § 11 Abs 3 S 3 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 aufgeteilter einmaliger Einnahmen. Vom Einkommen setzte die Beklagte die ausgewiesene Lohnsteuer, die Werbungskostenpauschale iHv 15,33 €, die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherungen, den Beitrag zur Krankenversicherung, die Versicherungspauschale und den Beitrag zur staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester) ab. Fahrtkosten könnten nicht abgesetzt werden, da solche im streitigen Zeitraum nicht entstanden seien (Bescheid vom 13.6.2013, Widerspruchsbescheid vom 11.2.2015 mit Berechnungsbögen, vgl Bl 23 ff der SG-Akte, später überarbeitet nach Bl 113 ff der SG-Akte).
Mit ihrer hiergegen am 9.3.2015 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage machen die Kläger insbesondere geltend, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit der anhängigen beamten- und besoldungsrechtlich...