Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenentziehung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 SGB 10 nach Ausheilung einer Virus-Hepatitis
Orientierungssatz
Änderungen iS des § 48 SGB 10 im medizinischen Bereich sind nicht nur objektiv nachweisbare Veränderungen im klinischen Befund seit dem Zeitpunkt der letzten Rentenfeststellung. Bei Krankheiten, die für gewisse Zeiten noch zu Rückfällen neigen, liegt eine wesentliche Besserung auch dann vor, wenn nach Ablauf eines längeren Zeitraums feststeht, daß Rückfälle wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten sind, mithin eine wesentliche Konsolidierung im Krankheitsverlauf eingetreten ist (vgl LSG Celle vom 24.4.1986 - L 6 U 328/83 = BAGUV RdSchr 54/85).
Fundstellen
Dokument-Index HI1649917 |
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