Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung von Jahresendprämien. objektive Beweislast. allgemeine Feststellungen. Schätzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden im Rahmen des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes (§ 6 Abs 1 S 1 AAÜG), hängt davon ab, dass der Empfänger den Zufluss und die konkret gezahlten Beträge glaubhaft macht.
2. Die objektive Beweislast hierfür liegt beim Versicherten.
3. Die erforderliche Glaubhaftmachung im Einzelfall kann weder durch eine Schätzung noch durch allgemeine (statistische) Feststellungen ersetzt werden.
4. Zu den Voraussetzungen an die Zahlung einer Jahresendprämie nach §§ 117, 118 DDR-AGB (juris: AGB DDR).
Orientierungssatz
Soweit § 9 Abs 7 VEBPrämFo1969/70V, § 12 Nr 6 S 1 VEBPrämFo1971V und § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 VEBPrämFoV bestimmt haben, dass der Prämienfonds (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug, so vermitteln diese Normen keinen konkret individuellen Anspruch des einzelnen Beschäftigten.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1986 und 1988 bis Juni 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1951 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Arbeitsökonomie an der Technischen Universität D mit Urkunde vom 20.09.1977 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Diplomingenieurökonom" verliehen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger als Sachbearbeiter Arbeitsökonomie und später als Gruppenleiter/Abteilungsleiter Arbeitsökonomie beim VEB Verpackungsmaschinenbau D beschäftigt.
Mit Bescheid vom 01.10.2013 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20.09.1977 bis 30.06.1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 21.01.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Zusatzversorgungszeiten vom 01.01.1979 bis 31.12.1986 und vom 01.01.1988 bis 30.06.1990 unter Einbeziehung von Jahresendprämien. Er legte Erklärungen des Zeugen T vom 01.10.2014 und vom 27.04.2015 vor. Dieser erklärt dort schriftlich, dass er von 01.09.1977 bis 31.10.1992 als "Direktor für Ökonomie" und Vorgesetzter des Klägers im VEB Verpackungsmaschinenbau D tätig gewesen sei. Das Unternehmen habe regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie in Höhe von circa einem Monatsarbeitslohn an alle Mitarbeiter gezahlt. Eine geringfügige prozentuale Differenzierung der Höhe der gezahlten jährlichen Endprämie sei aufgrund der erbrachten Kollektiv-/Team- bzw. Einzelleistungen erfolgt. Der Betrieb habe regelmäßig die Kennziffern erfüllt, die für die Bildung des Prämienfonds und damit der Jahresendprämie entscheidend gewesen seien. Um die Jahresendprämie schon aus politischen Gründen jährlich zahlen zu können, seien entsprechende Korrekturen der betrieblichen Kennziffern durchgeführt worden. Nur in einigen Jahren habe der Betrieb Ausnahmeanträge an das zuständige Ministerium gestellt, um das Niveau der Jahresendprämie zu sichern.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.06.2015 lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte ab mit der Begründung, aufgrund der objektiven Beweislast könnten zusätzliche Geldleistungen nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass der Versicherte die Zahlungen erhalten habe und in welcher Höhe diese erfolgt seien. Der Kläger selbst verfüge nicht mehr über entsprechende Nachweise. Die Zeugenerklärung sei kein Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Verdienste. Diese seien durch die Zeugenerklärung auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass die Einrichtung grundsätzlich Jahresendprämien gezahlt habe. Vielmehr müsse glaubhaft gemacht werden, dass dem Betroffenen die Prämie tatsächlich, auch Jahr für Jahr - immer wiederkehrend - in einer bestimmten Höhe zugeflossen sei bzw. er alle Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt habe. Der Zeuge habe nicht bestätigen können, dass dem Kläger konkret Jahr für Jahr (ohne Unterbrechungen) Prämien in einer bestimmten Höhe gezahlt worden seien. Es verbleibe daher bei dem im Bescheid vom 01.10.2013 getroffenen...