Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 7 RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 verurteilt, den Bescheid vom 18. November 2003 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1979 |
299,44 Mark |
1980 |
305,00 Mark |
1981 |
305,00 Mark |
1982 |
327,55 Mark |
1983 |
343,06 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1976 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1939 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulfernstudium in der Fachrichtung Elektronik an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau Z... in der Zeit von September 1970 bis Oktober 1974, mit Urkunde vom 8. November 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe und Gruppenleiter Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) Industrieverband Fahrzeugbau (IFA) Karosseriewerke Y... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf den am 24. Juli 2003 gestellten Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2003 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1974 (unzutreffend, richtigerweise: 8. November 1974) bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 15. Januar 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2014 ab. Den hiergegen am 28. März 2014 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden, begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1976 bis 1990 (Zuflussjahre) und reichte schriftliche Erklärungen der Zeugen C... und D... vom jeweils 21. August 2014 ein. Diese gaben an, der Kläger habe vom Beschäftigungsbetrieb, wie jeder andere Mitarbeiter auch, regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie ausgezahlt erhalten. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar seien Jahresendprämien im Betrieb ausgezahlt worden. Deren Höhe habe der Kläger aber ...