Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 7 RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. August 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2014 verurteilt, den Bescheid vom 24. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 14. März 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1970 |
99,54 Mark |
1971 |
243,06 Mark |
1972 |
254,77 Mark |
1973 |
251,85 Mark |
1974 |
266,67 Mark |
1975 |
269,27 Mark |
1976 |
300,00 Mark |
1977 |
331,72 Mark |
1978 |
319,50 Mark |
1979 |
344,17 Mark |
1980 |
377,24 Mark |
1981 |
365,10 Mark |
1982 |
375,87 Mark |
1983 |
367,74 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1988 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1943 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Hüttenmechanik an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik A... in der Zeit von September 1966 bis Juli 1969, mit Urkunde vom 5. Juli 1969 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur für Hüttenmechanik„ zu führen. Er durchlief des Weiteren berufsbegleitend in der Zeit von September 1971 bis Juni 1975 ein Hochschulfernstudium in der Fachstudienrichtung Ingenieurökonomie/Grundstoffindustrie an der Bergakademie Y..., aufgrund dessen ihm mit Urkunde vom 20. Juni 1976 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Hochschulingenieurökonom„ und mit Urkunde vom 23. Februar 1976 der akademische Grad “Diplom-Ingenieurökonom„ verliehen wurden. Er war vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1987 als EDV-Organisator, Ingenieur für Neuererwesen, wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO) und Rationalisierung, Gruppenleiter Reparaturwirtschaft, Gruppenleiter Ökonomie und Mechaniker im volkseigenen Betrieb (VEB) Rohrkombinat Stahl- und Walzwerk A... sowie vom 1. Januar 1988 bis 9. Januar 1990 als ökonomischer Leiter und vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Leiter Personalbüro und Fachbereichsleiter Arbeit jeweils im VEB Arzneimittelwerk X... (Werk A...) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den Antrag des Klägers vom 7. März 2001 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2003 ab.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Überprüfungsantrag des Klägers vom 4. September 2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2009 zunächst ebenfalls ab; auch das sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 33/16 RS 470/09) blieb erfolglos. Auf die hiergegen gerichtete Berufung vom 6. Juni 2011 vor dem Sächsischen Landessozialgericht (L 4 RS 381/11) schlossen die Beteiligten am 18. September 2012 einen Vergleich.
In Ausführung des geschlossenen Vergleichs vom 18. September 2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2013 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1969 bis 9. Januar 1990 und vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeit...