nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sulcus ulnaris-Syndrom. Wesentliche Funktionseinschränkungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % aufgrund einer Sulcus ulnaris-Schädigung als Unfallfolge setzt voraus, dass wesentliche Funktionseinschränkungen durch die Nervenschädigung etwa in Form von Muskelathropien nachgewiesen sind.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 20.11.2003; Aktenzeichen S 13 U 129/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger stürzte am 26.10.1989 von einem Gerüst ca. 2 m tief auf den Boden, wo er mit dem Kopf aufprallte. In der Unfallanzeige gab der Arbeitgeber an, der Kläger sei von der Gerüstleiter gerutscht und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen, wobei er sich eine Platzwunde zugezogen habe.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.E. , diagnostizierte am Unfalltag zwei Kopfplatzwunden. Der Nervenarzt Dr.von K. berichtete am 28.12.1989, der Kläger gebe typische Beschwerden einer Ulnarisnervenschädigung an, die kurz nach dem Unfall aufgetreten seien. Im Nachschaubericht vom 02.01.1990 wird ein Sulcus ulnaris-Syndrom erwähnt, das den Kläger zunächst nicht so sehr gestört habe, so dass er bei Aufnahme des Durchgangsarztberichts nichts davon erzählt habe. Der Internist Dr.E. erklärte im Bericht vom 07.09.1990 seit dem Unfall bestehe eine Sensibilitätsstörung im Bereich des vierten und fünften Fingers rechts. Der Kläger gab am 11.08.1992 gegenüber der AOK an, er habe von einem Arbeitskollegen erfahren, dass er eine halbe Stunde bewusstlos gewesen sei. Die Beschwerden am rechten Arm habe er erst nach dem 10.11.1989 bemerkt. Es habe ihn an den zwei Fingern der rechten Hand gefroren, außerdem habe er ein Pelzigkeitsgefühl bemerkt.
Mit Schreiben vom 21.01.1998 beantragte der Kläger, das Unfallereignis zu entschädigen. Es bestünden ein Ellennerven- und Carpaltunnelsyndrom. Der Nervenarzt Dr.N. attestierte am 08.12.1997 ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, wegen dem der Kläger seit 1990 in seiner Behandlung sei. Im Attest vom 31.08.1998 führte Dr.N. aus, es bestünden eine unfallbedingte Ulnarisschädigung, außerdem rezidivierende Lumboschialgien bei Adipositas permagna und neurogene Reizerscheinungen. Der Orthopäde Dr.F. berichtete am 24.08.1998, der Kläger befinde sich seit 1990 in seiner Behandlung, unter anderem wegen einer Schultereckgelenksarthrose, chronisch rezidivierender Epicondylitis; außerdem bestehe eine Adipositas permagna. In den oberen Extremitäten gebe es keinen eindeutigen Anhalt für sensomotorische Ausfälle. Die grobe Kraft sei beidseits uneingeschränkt. Es bestehe ein Druckschmerz über dem rechten Epicondylus lateralis humeri, aber freie Ellenbogengelenksbeweglichkeit.
Vom 26.11. bis 24.12.1997 befand sich der Kläger in der Orthopädischen Klinik T ... Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, 1990 sei der rechte Ellenbogen wegen Sulcus ulnaris- Syndrom operiert worden, es sei eine postoperative Besserung eingetreten.
Im Gutachten vom 01.02.1999 führte der Chirurg Dr.P. aus, am 26.10.1989 habe der Kläger eine Schädelprellung ohne sichere Gehirnbeteiligung, eine Kopfplatzwunde sowie eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten. Fassbare Unfallfolgen bestünden nicht mehr. Das subjektive Beschwerdebild von Seiten der Halswirbelsäule lasse sich 10 Jahre nach der Traumatisierung nicht mehr mit dem Unfallereignis in Zusammenhang bringen. Auch die Beschwerden im Bereich des rechten Knie- und Sprunggelenkes seien ohne Unfallbezug. Selbst wenn der Kläger bei dem Sturz Prellungen erlitten habe, seien diese längst ausgeheilt. Die Beschwerden seien Ausdruck schicksalhaft aufgetretener degenerativer Veränderungen, wobei das massive Übergewicht einen zusätzlich belastenden Faktor darstelle.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. kam im Gutachten vom 19.04.1999 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06.09.1999 unter Auswertung eines CT vom 01.02.1999 zu dem Ergebnis, es handele sich um einen Zustand nach Schädelprellung mit Kopfplatzwunde. Zum Unfallzeitpunkt seien keine Angaben über Erinnerungsverlust oder Bewusstlosigkeit gemacht worden. Eine substantielle Hirnschädigung sei ausgeschlossen worden. Unfallunabhängig bestehe erhebliches Übergewicht. Das Sulcus ulnaris-Syndrom verursache jetzt keine Ausfallerscheinungen mehr, die Muskulatur sei unauffällig, die Sensibilität nicht gestört und trophische Störungen ließen sich nicht erkennen. Die Motorik der rechten Hand sei intakt. Das Carpaltunnelsyndrom stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, da eine Handgelenksverletzung nicht aktenkundig sei. Subjektiv habe der Kläger keine Beschwerden an den Fingern der rechten Hand angegeben. Eine MdE a...