rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 08.04.1999; Aktenzeichen S 41 U 166/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.04.1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1997 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1952 geborene Kläger meldete der Beklagten am 26.05.1995 einen Arbeitsunfall vom 12.04.1994.
Beim Schieben eines Roll-Containers habe sich die Metallschließe mit Hartgummizug gelöst und sei gegen seinen rechten Unterarm geprallt. Die entstandene Platzwunde sei versorgt worden, die Prellung sei nach ca. 8 bis 10 Tagen abgeklungen gewesen. Erst nach Monaten seien Folgeschäden aufgetreten.
Die erste ärztliche Behandlung wegen des Arbeitsunfalls vom 12.04.1994 fand am 08.07.1994 bei dem Internisten Dr.G. statt. Wie Dr.G. am 20.08.01 mitteilte, gab der Kläger an diesem Tag Sensibilitätsstörungen im 4. und 5. Finger der rechten Hand sowie Schmerzen im rechten Ellenbogenbereich, insbesondere am Ulnariskanal, an. Am 01.08.1994 wurde der Kläger von dem Nervenarzt Dr.S. untersucht, der die Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms stellte. Die Muskelatrophie und der EMG-Befund sprächen dafür, dass es sich um eine ältere Störung handele. Der Kläger habe angegeben, seit vier oder fünf Wochen werde die rechte Hand taub und am Ellenbogen träten bei bestimmten Bewegungen sehr intensive Schmerzen auf. Der Kläger müsse sehr viel heben und tragen. Am 16.08.1994 suchte der Kläger die Neurologische Universitätsklinik M. auf. Im Bericht vom 18.08.1994 führte Privatdozent Dr.H. aus, der Kläger habe seit sieben Wochen Schmerzen am rechten Ellenbogengelenk. Eine Verletzung des rechten Ellenbogens akut oder in früheren Jahren sei nicht bekannt. Im Bericht vom 02.11.1995 erklärte er, der Kläger habe angegeben, im April 1994 sei er beim Einräumen von Regalen aus etwa 2 m Höhe von einer herabfallenden Kiste am rechten Ellenbogen getroffen worden. Seit Anfang Juli 1994 habe er Schmerzen am rechten Ellenbogen, eine Hypästhesie ulnar rechts, schwache Fingerspreizung und Daumenadduktion an der rechten Hand. Elektroneurographisch sei eine Läsion des Nervus ulnaris rechts im Sulcus ulnaris festgestellt. In der Krankenakte der Neurologischen Klinik ist unter dem Datum 16.08.1994 eingetragen: seit sieben Wochen Schmerzen am rechten Ellenbogengelenk, Taubheit rechts ulnar Hand, Schwäche Fingerspreizen, Daumenadduktion, keine Ellenbogenfraktur.
Am 24.08.1994 wurde der Kläger in der Neurochirurgischen Klinik des Klinikums G. aufgenommen. Im Untersuchungsbogen vom gleichen Tag ist ausgeführt: seit fünf bis sechs Wochen progrediente Schmerzen im rechten Arm; frühere Erkrankungen sind für 1962, 1982, 1988 (Lipom), 1994 (Zunge und Wange), angegeben. Nach stationärer Behandlung vom 24.08.1994 bis 27.08.1994 führte Privatdozent Dr. O. , Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik, aus, es handele sich um ein Sulcus-ulnaris-Kompressionssyndrom rechts. Vor sechs Wochen seien zum ersten Mal Schmerzen im rechten Arm aufgetreten. Am 26.08.1994 sei eine Nervendekompression vorgenommen worden. Prof.Dr.S. , Leiter der Neurovasculären Chirurgie, berichtete nach stationärer Behandlung des Klägers vom 08.06.1995 bis 11.06.1995 über ein Rezidiv eines Sulcus ulnaris-Syndroms. Am 09.06.1995 sei die Freilegung und Ventralverlagerung des Nervus ulnaris durchgeführt worden. Intraoperativ habe sich kein sicherer Nachweis eines Engpasssyndroms gefunden.
Die Beklagte hat die Unterlagen der C.-Krankenversicherung AG beigezogen, aus denen sich eine Behandlung des Klägers am 01.09.1993 wegen peripherer Enthesiopathie und ähnlichen Syndromen ergibt.
Im Gutachten vom 25.09.1996 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. aus, dem Kläger sei eine Containerschließe gegen den rechten Unterarm, ungefähr auf der Ellenbogenseite handbreit unter dem Ellenbogengelenk, geschlagen. Er habe eine Platzwunde gehabt. Nach drei Wochen sei sie verheilt gewesen, etwa vier bis sechs Wochen später seien Schmerzen im Arm aufgetreten. Bei der Untersuchung am 20.08.1996 waren Muskelatrophien nicht erkennbar. Im Hinblick darauf, dass eine direkte Verletzung des rechten Ellenbogengelenks nicht stattgefunden habe, hielt es Dr.J. für nicht wahrscheinlich, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12.04.1994 und den später durchgeführten Operationen bestehe.
Der Chirurg Dr.P. erklärte im Gutachten vom 20.08.1996, der Kläger habe angegeben, dass ein Metallteil gegen die Vorderseite in der Mitte des Unterarms geprallt sei. Er habe eine oberflächliche Hautabschürfung sowie Hämatombildung bemerkt, hätte aber weiter arbeiten können. Etwa nach 7 bis 10 Tagen sei alles wieder in Ordnung gewesen, die Wunde sei abgeheilt. Ungefähr nach sechs Wochen hätten sich Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogengelenks und rechten Unterarms eingestellt. Dann habe er sich zum Arzt begeben. Dr.P. ...