rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 24.03.2000; Aktenzeichen S 4 U 138/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1956 geborene Kläger stürzte am 11.07.1995 während seiner Tätigkeit als Maschinenbauer.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.E. , diagnostizierte am gleichen Tag eine großflächige Schürfung der rechten Gesichtshälfte und eine Ellenbogengelenkskontusion mit unverstellter Radiusköpfchenfraktur links. Bis zum 04.10.1995 wurde der Kläger ambulant in der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses C. behandelt. Am 18.07.1995 konnte der Gipsverband abgenommen werden. Die anschließenden Röntgenaufnahmen zeigten einen zeitgerechten Heilverlauf bei guter Stellung der Radiusköpfchenfraktur. Am 04.10.1995 fand sich eine Einschränkung der Streckfähigkeit von 20° bei einer endgradigen Beugeeinschränkung bei 130¬. Einen Arbeitsversuch vom 9. und 10.10.1995 stellte der Kläger wegen zunehmender Schmerzen wieder ein. Die klinische Untersuchung zeigte eine leichte Verschwellung über der Radialseite des Ellenbogengelenks mit lebhaftem Druckschmerz. Die Haut war deutlich überwärmt. Dr.E. stellte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 22.10.1995 aus. Ab 04.12.1995 hielt Dr.E. den Kläger wieder für arbeitsfähig. Im Gutachten vom 24.01.1996 führte Dr. E. aus, es bestehe eine schmerzhafte Bewegungeinschränkung im linken Ellenbogengelenk mit Kraftverminderung im linken Unterarm und der linken Hand und gelegentlichen Kribbelparästhesien an der Innenseite des linken Unterarms. Die Fraktur erscheine knöchern komplett konsolidiert mit einer Stufenbildung von 1 mm. Die MdE betrage bis Frühjahr 1997 voraussichtlich 20 v. H., danach sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
Mit Bescheid vom 10.06.1996 gewährte die Beklagte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v.H.
Der Orthopäde Dr.L. führte im Gutachten vom 18.07.1996 aus, es bestehe noch eine leichte Bewegungsbehinderung im linken Ellenbogengelenk mit angegebener Gefühlsminderung auf der Beugeseite des linken Unterarms ulnar und auf der Beugeseite des 4. und 5. Fingers links. Die MdE betrage nun 10 v.H.
Nach Anhörung des Klägers entzog die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1996 die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats September 1996, da die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert werde. Als Unfallfolgen bestünden noch: nach knöchern fest verheiltem Meißelbruch des Speichenköpfchens endgradige Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk, Gefühlsminderung auf der Beugeseite des Unterarms ellenwärts und auf der Beugeseite des Ring- und Kleinfingers sowie röntgenologische Veränderung im Bruchbereich.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1996 zurück. Im darauf folgenden Klageverfahren (S 3 U 331/96) ernannte das SG den Orthopäden Dr.D. zum ärztlichen Sachverständigen, der im Gutachten vom 13.01. 1997 ausführte, röntgenologisch zeige sich eine deutliche Stufenbildung von gut 2 mm in der Gelenkfläche des Radiusköpfchens. Außerdem bestehe eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung des linken Ellenbogens, die Streckung sei um 20¬ eingeschränkt, die Beugung um etwa 10¬. Diese Bewegungseinschränkung allein habe eine MdE von 10 v.H. zur Folge Darüber hinaus bestehe aber eine Funktionsbeeinträchtigung des Ellenbogengelenks mit glaubhaften Beschwerden. Die Unfallfolgen rechtfertigten insgesamt eine MdE von 20 v.H.
Die Beklagte erklärte sich bereit, über den 30.09.1996 hinaus Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren; daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.
Im Nachschaubericht vom 05.09.1997 führte Dr.E. aus, es sei eine eindeutige Verschlimmerung im Vergleich zum Befund vom 19.12.1995 eingetreten, so dass eine Nachuntersuchung erforderlich sei.
Die Beklagte zog die Unterlagen des Arbeitsamtes Regensburg bei mit Berichten des Kreiskrankenhauses C. vom 23.02.1990, des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in R. über eine stationäre Behandlung vom 06.05. bis 10.05.1991 und einem Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr.E. vom 02.07.1991. Sowohl die behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder als auch Dr.E. gingen von einer psychovegetativen Beschwerdeausweitung bzw. einem psychosomatischen Leiden mit multiplen funktionellen Störungen aus.
Der Neurologe und Psychiater Dr.G. diagnostizierte am 31.10.1997 ein Loge-de-Guyon-Syndrom sowie ein deutliches Carpaltunnelsyndrom links. Dr.E. vertrat im Schreiben vom 03.12.1997 die Auffassung, das Verletzungsmuster nehme keinen nennenswerten Einfluss auf die von Dr.D. eingeschätzte MdE. Im Bericht vom 19.01.1998 erklärte Dr.G. , die Befunde hätten sich eher verschlechtert.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. kam im nervenärztlichen Gutachten vom 05.02.1998 zu dem Ergebnis, die Stimmung des Kläger...