Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallfolge. posttraumatische Belastungsstörung. Fehlen spezieller Symptome
Leitsatz (amtlich)
Zur Nichtanerkennung eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) bei einem Schulbusfahrer, der nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfalls irrigerweise von einer schweren Verletzung oder sogar dem Tod eines mitfahrenden Kindes ausgegangen war.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Verletztenrente gemäß § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) aufgrund des Unfalles vom 17.02.2006.
Der 1958 geborene Kläger ist als Schulbusfahrer am 17.02.2006 gegen 7.30 Uhr auf der Staatsstraße 2027 zwischen A. und U. verunfallt. Aufgrund von Blitzeis hat er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und ist in den Straßengraben geschlittert. Entsprechend dem Durchgangsarztbericht des Dr. S. vom selben Tag hat er sich hierbei eine Kopfplatzwunde sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Beckens zugezogen. Vorbestehend ist ein Zustand nach Rippenserienfraktur links sowie ein Zustand nach Schädelfraktur links temporal beschrieben worden.
Der behandelnde Allgemeinarzt Dr. W. hat mit Arztbrief vom 20.03.2006 eine Kopfplatzwunde, eine schwere Schädelprellung, eine Prellung der LWS und des Beckens, eine Thoraxprellung mit Fraktur der 9. Rippe sowie eine fragliche Fraktur des 5. MHK rechts diagnostiziert sowie einen Pleuraerguss ausgeschlossen. Die vorgelegten Schädelaufnahmen des Krankenhauses W. würden eine alte konsolidierte Schädelfraktur zeigen; Zeichen einer frischen Fraktur würden sich nicht finden. Der Kläger leide noch an starken Kopfschmerzen. Der Chirurg und Unfallchirurg M. hat mit Zwischenbericht vom 17.03.2006 mitgeteilt, er habe den Kläger wegen zunehmender Beschwerden an den Neurologen Dr. R. überwiesen. Dieser habe keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt und mit Arztbrief vom 06.03.2006 das Vorliegen von zentral-nervösen Unfallfolgen klinisch-neurologisch ausgeschlossen. Die Nervenärztin Dr. W. hat mit Arztbrief vom 23.03.2006 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädelprellung und chronischen Kopfschmerzen diagnostiziert. Der Kläger sehe immer wieder das Bild von dem Unfall und denke an den Jungen, der sich bei dem Unfall eine Schlüsselbeinfraktur zugezogen habe. Er wisse nicht, ob er die Fahrten mit den behinderten Kindern noch mal machen könne.
Nach Beiziehung weiterer Unterlagen auch des Neurozentrums der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. hat die Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. M. eingeholt. Dieser hat mit unfallchirurgischem Gutachten vom 16.04.2007 zusammenfassend ausgeführt, dass sich als Folge des Unfalls eine reizlose Narbe am linken Hinterhaupt feststellen lasse. Die Kernspintomographie des Schädels habe keine Residuen eines evtl. stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas ergeben. Mit Sicherheit dürften Kopfschmerzen bis zu einem Jahr nach dem Unfall als unfallabhängig gewertet werden. Die darüber hinaus geklagten Beschwerden (posttraumatisches Belastungssyndrom) seien nur indirekt unfallabhängig. Die MdE betrage vom 18.02.2006 bis 18.05.2006 100 v.H., vom 19.05.2006 bis 19.08.2006 30 v.H., danach unter 20 v.H.
Der weiterhin gehörte nervenfachärztliche Sachverständige Dr. B. hat sich mit Gutachten vom 01.10.2007 damit auseinandergesetzt, dass der Kläger nach dem Unfall den schräg unter ihm liegenden Jugendlichen im gekippten Bus gefunden hat, dessen Kopf blutüberströmt gewesen ist und der augenblicklich nicht reagiert hat. Deswegen hat der Kläger befürchtet, dieser Jugendliche sei verstorben oder sei im Begriff zu versterben. Dennoch habe eine Behandlungsbedürftigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 30.08.2006 bestanden. Unfallbedingt bestehe eine MdE von 0 v.H., da definitionsgemäß ein Ereignis nicht vorgelegen habe, das geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen.
Dr. S. hat mit psychiatrischem Zusatzgutachten vom 26.11.2007 ergänzend ausgeführt, dass die aktuelle mäßiggradig morossubdepressive Beschwerdesymptomatik im Rahmen der emotional labilen Persönlichkeit des Klägers mit Wahrscheinlichkeit auch ohne äußere Einwirkungen aufgetreten wäre. Es finde sich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Neigung zu emotionaler Labilität, weshalb der Kläger bereits in der Jugend zwei Jahre in einem Erziehungsheim verbracht habe. Auch der spätere abrupte Umzug von Westfahlen nach Bayern mit Abbruch seiner gesamten bisherigen Lebensbezüge verweise auf eine Neigung zur Inkonstanz sowie emotionalen Labilität.
Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2008 als Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.02.2006 anerkannt: "Folgenlos ausgeheilt...