rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 27.11.1995; Aktenzeichen S 13 U 219/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.11.1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entschädigung für einen Kniegelenksschaden als Folge eines in der ehemaligen DDR erlittenen Arbeitsunfalls.
Der Kläger siedelte im September 1989 in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über und beantragte am 04.02. 1991 Verletztenrente. Ein Unfall des Klägers am 26.06.1980 wurde mit Bescheid der staatlichen Versicherung der DDR vom 25.11.1981 als Arbeitsunfall mit einem Körperschaden von 25 v.H. entschädigt. Zu diesem Unfall gab der Kläger am 01.03.1991 an, beim Entladen der Rinder habe ihn ein Bulle in die Kniescheibe getreten, dabei sei er zu Boden gesackt und habe kaum noch laufen können.
Die Beklagte holte von der LVA Sachsen die dazu noch vorhandenen Unterlagen ein. In einem Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr ... vom 30.10.1981 ist ausgeführt, der Versicherte habe beim Abladen von Vieh einen Kniegelenksunfall rechts erlitten. Danach seien ein Erguß und Einklemmungserscheinungen aufgetreten. Als Arbeitsunfallfolge wurde eine Distorsion des rechten Kniegelenkes festgestellt. Die aktuelle Diagnose lautete: Zustand nach Meniskusläsion und Meniskektomie rechts medial. An weiteren medizinischen Unterlagen waren im wesentlichen noch ein fachärztliches Gutachten der Dr ... vom 28.07.1982 und ein Entlassungsbericht aus der Kreispoliklinik Eberswalde vom 19.12.1980 zu ermitteln.
Zu der Frage, wie weit der derzeitige Zustand des rechten Knies auf den Unfall von 1980 zurückzuführen sei, holte die Beklagte ein Gutachten von dem Chirurgen Prof.Dr ..., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, vom 15.09.1992 ein. Dort gab der Kläger zum Unfallhergang an, er habe einen Bullen vom Wagen heruntertreiben wollen. Dabei habe das Tier plötzlich mit beiden Hufen nach hinten geschlagen und er habe einen Hufschlag gegen das rechte Bein unterhalb des inneren Kniegelenks am Schienbeinkopf erhalten. Er wisse nicht mehr, ob er weitergearbeitet habe, am Montag nach dem Unfall, der am vorhergehenden Donnerstag oder Freitag gewesen sei, habe er auf jeden Fall seine Arbeit aufgenommen, sei aber wegen der Knieschmerzen ca. 2 Wochen lang auf einem Schonarbeitsplatz eingesetzt worden.
Der Gutachter stellte beim Kläger am rechten Knie einen Innenmeniskusverlust und verformende Veränderungen im inneren Kniegelenkanteil fest, die dadurch bedingte MdE schätzte er auf 10 v.H. Er hielt einen direkten Stoß auf die innere Knievorderseite, wie der Kläger ihn nach seinen Angaben erlitten hatte, für nicht geeignet, einen frischen isolierten Riß am Innenmeniskus eines Kniegelenkes zu verursachen. Insbesondere sei nicht erklärbar, wie hierbei ein Abriß des Innenmeniskushinterhorn entstehen solle, der 5 Monate nach dem Unfall zu einer Innenmeniskusresektion am rechten Knie geführt hatte. Einen Zusammenhang zwischen der äußeren Gewalteinwirkung und dem nachfolgend festgestellten Befund (Meniskusschaden - Postmeniskektomiearthrose) hielt er nicht für wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 04.11.1992 lehnte die Beklagte die Zahlung von Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade ab dem 01.10. 1989 nicht hinterlassen habe. Folgen des Unfalls vom 26.06.1980 seien nicht mehr feststellbar. Die im November 1980 erforderlich gewordene Innenmeniskusentfernung rechts sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte aus den gleichen Gründen mit Bescheid vom 01.12.1992 als unbegründet zurück.
Mit der anschließenden Klage hat der Kläger Unfallrente ab 01.10.1989 begehrt. Das Sozialgericht hat die Röntgenaufnahmen der Berufsgenossenschaftlichen Klinik Murnau beigezogen. Nach einer Auskunft der Orthopädin Dr ... vom 27.12.1993 waren keine weiteren Unterlagen aus der früheren DDR zu erlangen.
Bei dem vom Sozialgericht als Sachverständigen gehörten Orthopäden Dr ..., München, hat der Kläger zum Unfallhergang angegeben, er sei von einem ausschlagenden Bullen am rechten Schienbeinkopf knapp unterhalb der Kniescheibe getroffen worden. Durch den Tritt sei er nach hinten zu Boden gestürzt. Er habe sich trotz Schmerzen dahingeschleppt, weitergearbeitet. In seinem Gutachten vom 10.07.1995 kommt Dr ... zu dem Ergebnis, schon aus den Krankenhausunterlagen aus 1980 sei zu ersehen, daß ein sicherer Kausalzusammenhang zwischen Meniskusriß und Unfallereignis nicht habe hergestellt werden können. Gegen eine traumatische Meniskuszerreißung spreche zunächst die Schilderung des Unfallherganges, da eine direkte Prellverletzung des Gelenks, wie sie durch einen Huftritt geschehen könne, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Meniskusriß verursachen könne, ...