nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 05.07.1999; Aktenzeichen S 10 RA 1/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. Juli 1999 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 verurteilt, der Klägerin vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 dem Grunde nach Erziehungsrente zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erziehungsrente vom September 1997 bis August 1998 streitig.
Die am ...1960 geborene Klägerin war vom 13.10.1989 bis 31.10.1996 mit dem am ...1957 geborenen T.K ... verheiratet. Aus der Ehe stammt das am 12.12.1991 geborene Kind L.K ... Der frühere Ehemann der Klägerin ist zwischen dem 01.08.1997 und dem 04.08.1997 verstorben. Die Klägerin, auf deren Versichertenkonto im Rahmen des Versorgungsausgleiches Rentenanwartschaften in Höhe von 99,27 DM übertragen wurden, hat am 08.08.1998 wieder geheiratet.
Die Klägerin hatte am 01.09.1997 beim Versicherungsamt der Stadt Erlangen als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter L ... die Gewährung von Halbwaisenrente beantragt. Zur Antragstellung hat sie ihre Eltern bevollmächtigt. Mit der Antragstellung war vorgelegt worden die Sterbeurkunde für den verstorbenen Versicherten, aus der sich ergab, dass er geschieden war. Ferner eine Abstammungsurkunde für die Tochter L ..., worin als Eltern die Klägerin und der Verstorbene aufgeführt sind. Dem von der Beklagten am 20.10.1997 erstellten Kontospiegel ist der Zeitpunkt der Ehescheidung und der Name des Ehepartners, nämlich der der Klägerin zu entnehmen. Die Beklagte hatte antragsgemäß Halbwaisenrente bewilligt.
Am 03.09.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten. Mit Bescheid vom 15.10.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Erziehungsrente ab, da die Klägerin unter Berücksichtigung des sich aus der Rentenantragstellung ergebenden Rentenbeginns 01.09.1998 bereits wieder verheiratet war. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1998 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass sie bis zu ihrer Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsrente erfüllt habe. Durch den Antrag auf Halbwaisenrente sei der Beklagten bekannt gewesen, dass Anspruch auf Erziehungsrente bestehe. Die Beklagte verwies dagegen darauf, dass in den §§ 1 bis 3 der gemeinsamen Richtlinien zu § 115 Abs.6 SGB VI abschließend geregelt sei, in welchen geeigneten Fällen von Amts wegen der Hinweis zur Beantragung von Rente zu geben sei. Bei der Erziehungsrente handle es sich um eine Rente aus der eigenen Versicherung, weshalb bei Bearbeitung des Antrages auf Waisenrente nicht ersichtlich sei, dass aus der eigenen Versicherung der Klägerin ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen könnte.
Mit Urteil vom 05.07.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der vorliegende Sachverhalt werde nicht von den Richtlinien nach § 115 Abs.6 SGB VI erfasst, so dass über diese Vorschrift eine frühere Antragstellung nicht fingiert werden könne. Gleiches gelte unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Eine konkrete Anfrage der Klägerin sei weder behauptet noch nachgewiesen. Die Beklagte hätte auch nicht aus der vorhandenen Akte heraus ohne weitere Ermittlungen das Bestehen eines Stammrechts der Klägerin erkennen können. Wenn sich aber aus den Waisenrentenakten heraus nicht eindeutig entnehmen lasse, dass ein Erziehungsrentenanspruch der Klägerin aus eigener Versicherung tatsächlich bestehe, bestehe auch kein Anlass zu einer Beratung bzw. einem Hinweis von Amts wegen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, beim Antrag auf Waisenrente auf die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsrente hinzuweisen. Es sei auch niemals die Rede davon gewesen, auch nicht in den einschlägigen Beratungsfibeln, dass ein bestimmter Termin für die Antragstellung einzuhalten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1998 zu verurteilen, der Klägerin Erziehungsrente vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Waisenrentenakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ ...