Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erwerbsminderung eines Versicherten, bei dem eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund steht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis 31.05.2005.

Der 1945 geborene Kläger absolvierte nach seinen Angaben erfolgreich eine Ausbildung zum Schlosser im Zeitraum vom 01.09.1959 bis 31.03.1963 und war danach als Maschinenschlosser tätig. Von 1973 bis 1983 war er bei der Firma S. im Kraftwerksbau sowie im S-Bahn-Bau und Telefonbau eingesetzt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1983 und Arbeitslosigkeit war er in einer Montagefirma tätig. Vom 14.10.1991 bis 20.12.1992 war er als Wachmann bei der N. Wach- und Schließgesellschaft beschäftigt. Seit 21.12.1992 war der Kläger arbeitslos bzw. zeitweise arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Juni 2005 die vorgezogene Altersrente bei Schwerbehinderung.

Ausgangspunkt des anhängigen Verfahrens ist der vom Kläger am 08.12.2003 gestellte Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Antrag war ein ärztliches Attest des Dr. K. vom 10.12.2003 beigefügt. Daraufhin veranlasste die Beklagte Begutachtungen des Klägers durch Dr. S. (allgemeinärztliches Gutachten vom 15.01.2004) sowie durch die Ärztin für Psychiatrie - Sozialmedizin Dr. F. (Gutachten vom 24.02.2004). Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 05.03.2004 ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Den hiergegen am 25.03.2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 01.09.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Nach Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen hat der Facharzt für Psychiatrie Dr. R. im Auftrag des SG nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 07.02.2005 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass dem Kläger noch leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mehr als sechsstündig zumutbar seien.

Mit Bescheid vom 22.03.2005 wurde dem Kläger für die Zeit ab 01.06.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 07.04.2005 wurde dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn am 01.06.2005 bewilligt.

Auf den Antrag des Klägers vom 14.04.2005 hat das SG eine Begutachtung nach § 109 SGG durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. veranlasst. Dieser ist in seinem Gutachten vom 27.07.2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen täglich noch mindestens sechs Stunden verrichten könne. Bezüglich des Ausmaßes der Hörminderung und des Tinnitus sei eine HNO-ärztliche Begutachtung empfehlenswert.

Mit Urteil vom 29.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Unter Berücksichtigung der Gutachten des Dr. R. und des Dr. Z. stehe zur Überzeugung des SG fest, dass die Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet nicht so ausgeprägt seien, dass eine quantitative Leistungsbeeinträchtigung des Klägers in rentenberechtigendem Maße vorliege. Zwar werde der Kläger in beiden Gutachten entweder als "auffällige Persönlichkeit" bzw. als "Sonderling" bezeichnet. Andererseits komme er unter Berücksichtigung der Gutachten im Alltagsleben durchaus gut zurecht. Allein die Tatsache, dass ihm eine gewisse Flexibilität und Anpassungsfähigkeit fehle, sodass er auch immer wieder geneigt sei, aussichtslose Ziele zu verfolgen, sei nicht geeignet, eine quantitative Leistungseinschränkung zu begründen. Dr. R. habe keinen Hinweis für das Bestehen von inhaltlichen Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen und Störungen des Ich-Erlebens gefunden. Die Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung hätten sich intakt dargestellt, insbesondere hätten Daten im Zeitgitter gut eingeordnet werden können. Dr. R. stelle das Urteilsvermögen des Klägers und auch dessen Kritikfähigkeit als generell nicht reduziert fest.

Ein HNO-ärztliches Gutachten halte das SG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht für notwendig. Hierbei sei zum einen zu beachten, dass Dr. R. ein weiteres Gutachten nicht für erforderlich gehalten habe, zum anderen, dass der Kläger auch bei Dr. Z. in der Lage gewesen sei, dem Gespräch mit dem Gutachter ohne besondere Beschwerden zu folgen. Ob - wie ...

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