rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.07.2001; Aktenzeichen S 23 U 688/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin, welche in der Form einer GmbH & Co KG betrieben wird, in ihr Unternehmerverzeichnis als gewerblichen Betrieb aufzunehmen hat und somit geringere Beitragszahlungen als von einem nicht gewerblichen Bauunternehmen verlangen darf.
Durch die Anzeige eines Unfalls, den der bei der Klägerin beschäftigte Maurer E. V. am 03.12.1990 erlitten hatte, erhielt die Beklagte Kenntnis vom Unternehmen der Klägerin. Auf Nachfrage gab diese am 26.03.1991 an, ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt liege in der Modernisierung von Altbauten. Beim Gewerbeamt, Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, war die Tätigkeit ab 13.04.1988 als Handel mit Sanitär- und Elektrobedarf, Handel mit Baustoffen sowie Durchführung von Bauvorhaben angegeben. Die Gesellschaft wurde am 21.04.1988 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Industrie- und Handelskammer Berlin teilte mehrfach, nämlich am 10.07.1991, 29.12.1993 und 20.04.1994 mit, die Klägerin sei nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Am 17.03.1994 informierte die Klägerin die Beklagte, dass sämtliche gewerblichen Arbeitnehmer zum 31.03.1993 das Unternehmen verlassen hätten. In der Zwischenzeit waren der Beklagten weitere Unfälle von Beschäftigten der Klägerin gemeldet worden, nämlich ein weiterer Unfall des Maurers E. V. am 30.05.1991 und Unfälle des Zimmermanns S. Z. am 13.07.1992, des Bauhelfers S. T. am 22.07.1992 und des Zimmermanns J. T. am 03.08.1992.
Mit Schreiben vom 08.07.1994 stellte die Beklagte fest, das Unternehmen der Klägerin werde als nicht gewerbsmäßiger Betrieb für Bauarbeiten Mitglied, ohne dass es einer Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis bedürfe. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und begehrte, als gewerbsmäßiges Bauunternehmen eingestuft zu werden mit der Folge, dass sie Beiträge nur in Höhe des einfachen Beitragsatzes zu zahlen habe und nicht wie bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten den vierfachen Beitragssatz. Sie gab an, der bei ihr als Meister beschäftigte E. A. sei in der Handwerksrolle eingetragen. Angeforderte Lohnnachweise legte die Klägerin nicht vor. Am 15.08.1995 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid. Sie schätzte die Lohnsummen für die Zeit vom 01.05.1989 bis 31.05.1993 an Hand des Beitragssolls der AOK. Dieser waren im vorgenannten Zeitraum Beschäftigte der Klägerin gemeldet worden. Insgesamt forderte die Beklagte Beiträge in Höhe von 311.990,83 DM. Der Berechnung legte sie das Vierfache des Beitragssatzes zu Grunde, weil es sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten gehandelt habe. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Die Widersprüche wies die Beklagte am 12.08.1998 zurück. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt in die Handwerksrolle eingetragen gewesen, wie die Handwerkskammer Berlin am 20.09.1994 erneut bestätigt habe. Die Beschäftigung des Meisters A. sei insoweit ohne Bedeutung; dieser sei nur von 02.04.1990 bis 30.09.1991 beschäftigt gewesen und zudem bei der Handwerkskammer Flensburg nur für die Zeit vom 08.05.1978 bis 30.11.1980 in der Handwerksrolle mit dem Zimmererhandwerk eingetragen gewesen. Somit sei die Klägerin nach den Bestimmungen der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht zur Ausführung von Maurerarbeiten berechtigt gewesen. Denn A. sei zum einen nur mit dem Zimmererhandwerk eingetragen gewesen und darüberhinaus nicht während seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten; zudem sei er nur einen kurzen Zeitraum beschäftigt gewesen, so dass sein Einsatz als Betriebsleiter zweifelhaft sei. Eine Bestandssicherheit des Betriebes sei in den maßgeblichen Jahren 1989 bis 1993 nicht gegeben gewesen. Wegen der fehlenden Lohnnachweise sei eine Schätzung gemäß § 743 Reichsversicherungsordnung - RVO - zulässig gewesen. Der AOK Berlin sei ab 01.05.1989 ein Tischler M. als Beschäftigter der Klägerin gemeldet gewesen. Ihre Behauptung, sie habe 1989 keine Bauarbeiten durchgeführt, sei demzufolge nicht glaubhaft.
Auf Wunsch der Klägerin gab die Beklagte die Beitragssumme nach dem einfachen Beitragssatz - für den auch nach Auffassung der Klägerin unstreitigen Zeitraum von 1990 bis 1993 - mit 76.307,90 DM bekannt. Diesen Betrag bezahlte die Klägerin.
Gegen die oben genannten Bescheide hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben: die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle bedeute nicht, dass das Unternehmen in seinem Bestand nicht gesichert gewesen sei. Zumindest in den ersten Jahren sei die Klägerin jederzeit in der Lage gewesen, einen qualifizierten Betriebsleiter einzustellen und damit die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen. Ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sei sie stets ordnungsgemäß nachgekommen. I...