nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.04.2002; Aktenzeichen S 45 KA 1010/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als psychologischer Psychotherapeut für den Vertragsarztsitz in M ... Der am 1954 geborene Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut approbiert. Er ist in Vollzeit als Professor für Psychologie an der Fachhochschule R. seit September 1993 tätig. Der Umfang seiner Lehrverpflichtung beträgt 18 Wochenstunden. Daneben arbeitet er noch wissenschaftlich. Der Kläger nimmt seit 1988 am Delegationsverfahren teil und betreibt seit 1993 seine psychotherapeutische Praxis in den Räumen in M ...
Der Kläger beantragte am 22. Dezember 1998 die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut.
Der Zulassungsausschuss Ärzte - Oberbayern - lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 07. April 1999 ab. Der Kläger habe keine besitzstandswahrende Vortätigkeit i.S. von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 anstatt der geforderten 250 Stunden lediglich 103 Behandlungsstunden nachgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 26. April 1999, der mit Schreiben vom 12. August 1999 näher begründet wurde. Die Ansicht des Zulassungsausschusses, wonach eine besitzstandswahrende Vortätigkeit i.S. des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nur dann gegeben sei, wenn innerhalb dieses Zeitraumes in eigenverantwortlicher und selbstständiger Tätigkeit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten mindestens 250 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden seien, sei als unvertretbar abzulehnen. Der Gesetzestext des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V spreche nur von der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Begriff sei deshalb auslegungsbedürftig, wobei die endgültige Überprüfung sowie die Festlegung des Rahmens letztendlich dem Gericht obliege. Ein schützenswerter Bestand sei auch dann vorhanden, wenn der Leistungserbringer innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes keine 250 Behandlungsstunden erbracht habe, jedoch anderweitige Leistungen, die es rechtfertigen würden, ihm eine bedarfsunabhängige Zulassung zu erteilen. So liege der Fall hier. Der Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre enorme finanzielle Investitionen getätigt, um seine Praxis auszubauen und er sei deshalb auf eine bedarfsunabhängige Zulassung existenznotwendig angewiesen. Es möge sein, dass der Kläger nur 103 Behandlungsstunden nachweisen könne. Dies liege daran, dass er eine Lehrverpflichtung in R. habe, die ihn während der Vorlesungszeit ca. 28 Wochen, außerhalb der Vorlesungszeit ca. vier Wochen beschäftige. Außerdem sei der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre mit dem Verfassen des Buches "Klinische Psychologie" sowie diversen weiteren Publikationen beschäftigt gewesen. Für Grundlagenforschung u.ä. seien innerhalb der letzten drei Jahre ca. 15 Stunden wöchentlich zu veranschlagen gewesen. Hätte der Kläger gewusst bzw. damit rechnen müssen, dass die bedarfsunabhängige Zulassung von dem Kriterium von 250 Behandlungsstunden abhängig gemacht werde, hätte er diese Tätigkeiten nicht vorgenommen bzw. erheblich eingeschränkt. Eine Auslegung zugunsten von 250 Behandlungsstunden lasse sich darüber hinaus nicht mit Art.12 und 14 GG vereinbaren, da der Kläger ebenso wie andere Kollegen in den letzten Jahren die Entscheidung für eine freiberufliche Tätigkeit gefällt und eine Praxis aufgebaut habe.
Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsatz vom 28. September 1999 beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen. Die Auffassung des Zulassungsausschusses für Ärzte - Oberbayern -, einen Richtwert von 250 Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für die Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung heranzuziehen, die im Übrigen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sowie in der Literatur geteilt werde (vgl. Schirmer, MedR 1998, 435), werde des Weiteren gestützt durch einen vergleichenden Blick auf § 20 Ärzte-ZV. Danach sei ein Arzt nur dann zur Zulassung geeignet, wenn er seinen Patienten, wozu auch die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu rechnen seien, in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe.
Hierzu haben die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. November 1999 u.a. noch vorgetragen, dass dem Charakter der Übergangsvorschrift als Härteklausel anstatt einer Bezugnahme auf das willkürlich herangezogene Kriterium eine...