nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 23.05.2002; Aktenzeichen S 23 U 887/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahr 1958 geborene Kläger erlitt am 26.09.1995 gegen 14.25 Uhr dadurch einen Unfall, dass ein Kraftfahrzeug auf seinen hinter einem Lkw stehenden Pkw auffuhr. Er stellt sich am 28.09.1995 um 8.oo Uhr erstmals dem Arzt Dr.K. vor, der ein HWS-Schleudertrauma, Brustkorbprellung, sekundäre Myalgie diganostizierte. Die Röntgenaufnahmen der HWS und der BWS seien frei von pathologischen Veränderungen. Am 09.10.1995 stellte der Chirurg Dr.K. fest, die Aufnahmen vom Unfalltag ergäben eine Steilstellung der HWS wie bei einem Schleudertrauma, keine degenerativen Veränderungen, keine Luxation oder Subluxation. Nachdem sich die Beschwerden deutlich gebessert hätten, habe der Kläger am 09.10.1995 erneut heftige Schmerzen beim Bewegen des Kopfes bekommen. Nach Abnahme der Halskrawatte zeige sich eine deutliche Schonhaltung des Kopfes auf der HWS. Der neurologische Zustand sei unauffällig. Arbeitsunfähigkeit liege bis einschließlich 15.10.1995 vor. Die Techniker-Krankenkasse meldete bei der Beklagten Ersatzansprüche wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 01.02.1996 bis 23.02.1996 wegen Kreuzschmerz, Stenose der Foramina intervertebralia, vom 01.08.1996 bis 14.08.1996 wegen Schwindels unklarer Genese, vom 11.11.1996 bis 22.11.1996 wegen Schwindelattacken und HWS-Syndrom und vom 13.12.1996 bis auf Weiteres wegen Schwindels unklarer Genese, HWS-Syndrom, Unruhezustände, hypertoner Krise, vegetativer Herzrhythmusstörungen, Perianalvenenthrombose. Die Beklagte holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. F. vom 01.07.1997 ein. Der Arzt zitiert eine lumbale Computertomographie vom 05.02.1996, eine am 30.09.1996 durchgeführte Computertomographie des Abdomens mit Konstrastmittelgabe, eine Kernspintomographie der HWS vom 27.09.1996, eine Kernspintomographie des Schädels des Klägers vom 26.09.1996, eine Funktionskernspintomographie der Halswirbelsäule vom 09.01.1997, eine internistische Untersuchung vom 12.09.1996, augenärztliche Untersuchung vom 09.05.1997 und HNO-ärztliche Untersuchung vom 15.07.1996. Der Kläger berichtete bei dem Gutachter, er habe zunächst nach dem Unfall keine Beschwerden verspürt, sei zu einem Kunden gefahren und habe das Auto zur Reparatur gebracht. Am nächsten Tag habe er zunehmend Beschwerden im Bereich der Hals-Nacken-Region, ausstrahlend in den linken Schulterbereich, gehabt. Am übernächsten Tag habe er erstmals einen Arzt konsultiert. Nachdem sich über einen weiteren Zeitraum von ca. zwei Wochen die Beschwerden weiter verschlechtert hätten, sei eine Vorstellung beim Durchgangsarzt erfolgt. Hiernach hätten sich die Beschwerden im Laufe der Zeit nur langsam gebessert. Ca. 2 1/2 Wochen nach dem Unfall habe er wieder mit der Arbeit begonnen. Danach sei er seitens der HWS völlig beschwerdefrei gewesen. Im Januar 1996 habe er einen weiteren Unfall erlitten, wobei er auf die linke Seite der Rippenregion gestürzt sei. Im Februar 1996 habe er erstmalig Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule beim Anheben einer schweren Last verspürt. Seit Sommer 1996 habe er wiederkehrend Schwindelanfälle, Gehörprobleme, arterielle Hypertonie, rechtsseitige Sehstörung Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei Überstreckung. Eine neurologische Untersuchung habe keinen auffälligen Befund ergeben. Bei der jetzigen Untersuchung zeige sich die Wirbelsäule in allen Abschnitten altersentsprechend frei beweglich. Sie sei lotgerecht aufgebaut bei leichtem Flachrücken. Es fänden sich druckschmerzhafte Verspannungen im Bereich der Hals-, Nackenmuskulatur. Druck- und Klopfschmerz werde über den Dornfortsätzen des 7. und 1. Brustwirbelkörpers angegeben. Neurologische Störungen seien nicht nachweisbar. Die Röntgenuntersuchung der HWS zeige im Wesentlichen altersentsprechende Knochen- und Gelenkstrukturen, keine Hinweise auf frische oder stattgehabte knöcherne Verletzung, keinen Hinweis auf Gefügestörung. Eine cervikale Kernspintomographie habe eine Bandscheibenprotrusion am Segment HWK 4/5 sowie diskrete HWK 3/4, speziell bei HWS Anteflexion ergeben. Eine Computertomographie der unteren Lendenwirbelsäule habe eine deutliche mediolaterale Protrusion der Bandscheibe L 4/5 links erbracht. Unauffällige Befunde hätten eine Kernspintomographie des Schädels sowie des Abdomens ergeben. Es bestünde beim Kläger ein chronisches Cervikalsyndrom, Myalgie der HWS, ohne wesentliche Funktionsstörung, Bandscheibenvorwölbung an den Segmenten HWK 4/5 HWK 3/4. Der Kläger habe eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, eine sogenannte HWS-Distorsion erlitten. Entsprechend der Einteilung der Halswirbelsäulendistorsion nach Erdmann handele es sich, insbesondere unter Berücksichtigung des zunächst beschwerdefreien Interv...