nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 15.07.2003; Aktenzeichen S 5 AL 1681/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 18.183,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des an Herrn U. S. gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der für ihn entrichteten Beiträge zur Kranken, Renten- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 18.183,40 streitig.
Der 1940 geborene ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin, U. S. (S.) war bei dieser vom 01.03.1969 bis 31.12.1998, zuletzt als Service-Techniker, beschäftigt. Zum 01.07.1992 ist die Firma X. GmbH auf die Firma X. GmbH übergegangen, die später zur Firma T. GmbH umformierte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 27.04.1998 zum 31.12.1998 beendet. S. erhielt eine Abfindung in Höhe von DM 174.220,00.
Mit Wirkung zum 01.01.1999 meldete sich S. arbeitslos, wobei er angab, dass seine Vermittlungsfähigkeit nicht, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt sei. Mit Bescheid vom 18.01.1999 bewilligte die Beklagte S. ab 01.01.1999 Arbeitslosengeld (Alg) für 971 Leistungstage und übernahm mit Bescheid vom 11.02.1999 die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, nachdem S. gemäß § 8 Abs.1 Nr.1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab 01.01.1999 von der Krankenversicherungspflicht befreit war. Am 04.12.1998 willigte S. ein, Alg gemäß § 428 Dittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu beziehen. Ab 01.05.2000 bezog er mit 12 v.H. Abschlag Altersrente nach Arbeitslosigkeit.
Mit Schreiben vom 17.06.1999 befragte die Beklagte S. hinsichtlich des möglichen Bezugs anderer Sozialleistungen während des Beurteilungszeitraums 01.01. bis 30.06.1999. Nachdem S. dies verneint hatte, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.1999 zur Rückerstattung des Alg sowie der für S. entrichteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 20.895,22 an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.09.1999 stellte sie die Erstattungspflicht der Klägerin fest.
Mit weiterem Schreiben vom 21.09.1999 befragte die Beklagte S. erneut, dieses Mal zum Beurteilungszeitraum 01.07. bis 30.09.1999. Nach Verneinung des S. verpflichtete die Beklagte die Klägerin nach erfolgter Anhörung zur Erstattung von EUR 5.545,69. Ihren dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin dahingehend, Herr S. sei bei der Firma als Service-Techniker in der Geschäftsstelle F. beschäftigt gewesen. Er sei zuständig gewesen für das Gebiet Rhein-Main. Herr S. habe hierbei analoge Produkte der Firma vor Ort beim Kunden betreut. Er habe also im Wesentlichen Kopiergeräte repariert. Von seiner Vorkenntnis und Ausrichtung her sei S. grundsätzlich nur zur Wartung der veralteten analogen Produkte der Firma, nicht aber der neuen digitalen Kopierer in der Lage. Außer S. habe in der Geschäftsstelle F. kein anderer Mitarbeiter analoge Produkte betreut. Die übrigen acht Mitarbeiter der Geschäftsstelle F. hätten vertiefte Fachkenntnisse in der Wartung digitaler Produkte und seien deshalb mit S. nicht vergleichbar gewesen. Weil die Firma mittlerweile nur noch Service-Techniker einsetzen könne, die auch voll umfänglich zur Wartung der neuen digitalen Produkte in der Lage seien, habe sich die Geschäftsstelle F. entschlossen, S. zu kündigen. Einer entsprechenden betriebsbedingten Kündigung seien Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorausgegangen. Letztlich habe das Arbeitsverhältnis durch die vorliegende Aufhebungsvereinbarung zur Vermeidung einer ansonsten zwingend notwendigen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung geendet. Der Aufhebungsvertrag mit S. erhalte dabei die folgende Formulierung: "Zur Vermeidung einer fristgemäßen, betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung ...". Nachdem sich S. entschieden habe, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, sei eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung im Anschluss daran nicht mehr nötig gewesen. Hätte S. den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, so hätte die Firma ihm betriebsbedingt gekündigt. Diese betriebsbedingte Kündigung wäre sozial gerechtfertigt gewesen, weil die Entscheidung der Firma, nur mehr Service-Techniker zu beschäftigen, die auch voll umfänglich digitale Produkte warten können, als freie Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten zu akzeptieren sei. Eine Sozialauswahl hätte nicht stattfinden müssen, weil vergleichbare Mitarbeiter in der Geschäftsstelle F. nicht vorhanden gewesen seien. Die Erstattungspflicht scheide deshalb vorliegend in entsprechender Anwendung von § 147a Nr.4 SGB III aus. Zwar sei an dieser Stelle nur der Ausschluss der Erstattungspflicht bei sozial gerechtfe...