nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 09.02.2000; Aktenzeichen S 38 KA 1122/98 u.a.)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im 1. und 2. Quartal 1996 der Kostenersatz bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Höhe von DM 5,- (BMÄ) bzw. DM 6,- (E-GO) je Patient und Pflegetag (Nr.7200 BMÄ/E-GO) auch von einem Anästhesisten abgerechnet werden konnte, der nicht als Belegarzt anerkannt war. Der Streitwert beträgt nach Angaben der Beklagten DM 31.653,-.

Der Kläger nahm im streitigen Zeitraum als Anästhesist in München an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sein Antrag auf Anerkennung als Belegarzt für die Frauenklinik Dr.K. in München vom 20. Mai 1996 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18. Juli 1996 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1996 zurückgewiesen.

Mit Bescheiden vom 30. Juli 1996 und 22. Oktober 1996 wurden von den Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale 1/96 und 2/96 insgesamt 5.864 Leistungen nach Nr. 7200 BMÄ/E-GO abgesetzt, weil diese für das Gebiet Anästhesiologie fachfremd seien.

Seine dagegen eingelegten Widersprüche begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er ausschließlich im Bereich der Anästhesie an der Klinik Dr.K. tätig sei. In dieser Klinik sei zusätzlich zum gynäkologischen Bereitschaftsdienst auch ein anästhesiologischer Bereitschaftsdienst eingerichtet, der von einem Dauerassistenten, einer Ausbildungsassistentin und ihm getragen werde. Dieser Bereitschaftsdienst sei an der Klinik mit einer umfangreichen geburtshilflichen Aktivität unabdingbar. Er werde von ihm selbst finanziert.

Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 28. Mai 1998 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die ärztliche Präsenz im Krankenhaus (Bereitschaftsdienst) für Belegarztfälle sei grundsätzlich von den Belegärzten sicherzustellen. Soweit dies aufgrund der geringen Zahl von Belegärzten (zuzüglich der von der KVB genehmigten Assistenten) an einem Krankenhaus nicht möglich sei, hätten die Belegärzte die Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Belegarztfälle durch eine Vereinbarung mit dem Krankenhausträger und dem Partner der Gesamtverträge zu regeln (Anlage C zum Gestamtvertrag, Kap. IV sowie Anlage 3 zum Gesamtvertrag Ersatzkassen Kap. IV). Als Kostenersatz bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes werde je Patient und Pflegetag eine Pauschale erstattet, die mit der Nr.7200 BMÄ/E-GO abgerechnet werden könne. Diese Pauschale könne nur von Ärzten geltend gemacht werden, die im Besitz einer Anerkennung als Belegarzt seien. Nachdem hier eine Anerkennung als Belegarzt nicht vorliege, sei die Absetzung der Nr.7200 BMÄ/E-GO zu Recht erfolgt.

Gegen diese am 12. Juni 1998 zugestellten Bescheide ließ der Kläger am 3. Juli 1998 jeweils Klage erheben (Az.: S 38 KA 1122/98 und S 38 KA 1124/98). Diese Klagen wurden mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2000 im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger keine Belegarztanerkennung habe. Dies sei im Ergebnis aber nicht entscheidend. Die Aufgaben des von ihm vorzuhaltenden Bereitschaftsdienstes unterschieden sich von Sinn und Zweck in keiner Weise vom Bereitschaftsdienst der Organ-Fachärzte. Es stelle sich die Frage, ob die Handhabung der Beklagten, dem Kläger die Leistungsposition nach Nr.7200 BMÄ/E-GO zu verweigern, mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar sei. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 20. Januar 1999, Az.: B 6 KA 16/98 R, zur Nr.16 festgetellt, dass sich Leistungspositionen auch an Art.3 Abs.1 GG messen lassen müssten. Der hier zugrunde liegende Sachverhalt sei rechtlich vergleichbar. Auch der Kläger müsse einen Bereitschaftsdienst vorhalten. Der einzige Grund, warum ihm eine Belegarztanerkennung versagt worden sei, bestehe darin, dass er als Anästhesist nicht als bettenführender Arzt angesehen werde. Dies wirke sich aber im Rahmen des tatsächlich vorgehaltenen Bereitschaftsdienstes nicht aus.

In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass der Kläger den Bereitschaftsdienst nicht selbst durchführe, sondern dieser durch den Dauerassistenten und die Ausbildungsassistentin sichergestellt werde. Getrennt davon werde ein Bereitschaftsdienst für den gynäkologischen Bereich vorgehalten.

Der Kläger beantragte, die Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 1996 (Quartal 1/96) und 22. Oktober 1996 (Quartal 2/96) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über sein Begehren auf Anerkennung der Gebührenposition 7200 BMÄ/E-GO für Leistungen in den Quartalen 1/96 und 2/96 nach deren Neuregelungen durch den Bewertu...

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