Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen S 1 Ka 184/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.2.1996 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung für belegärztliche Bereitschaftsdienste hat.

Der Kläger ist seit 1981 als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, zudem ist er seit 1985 Belegarzt am Kreiskrankenhaus ….

Den Antrag des Klägers, ihm eine Vergütung für den von ihm persönlich durchgeführten Bereitschaftsdienst bei seinen Belegpatienten zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.3.1995 und Widerspruchsbescheid vom 16.6.1995 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, gemäß § 21 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) würden die belegärztlichen Leistungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung habe die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehörten auch leistungsgerechte Entgelte für den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig würden. Somit bestehe vom Grundsätzlichen her ein Anspruch des Belegarztes auf ärztliche Bereitschaftsdienstvergütung. Eine Konkretisierung des Anspruchs des Belegarztes erfolge in § 31 Abs. 5 und 6 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages sowie in § 35 Abs. 5 und 6 des Bundesmantelvertrages Primärkassen. Hiernach seien die Belegärzte verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst für die Belegpatienten abzuhalten, für den von den Krankenkassen ein leistungsgerechtes Entgelt zu zahlen sei. Das Nähere regelten die Partner auf Landesebene. In § 39 Abs. 6 des Bundesmantelvertrages sei weiter geregelt, daß ärztlicher Bereitschaftsdienst wahrgenommen werde, wenn sich der bereitschaftsdiensthabende Arzt auf Anordnung des Krankenhauses oder des Belegarztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhaus aufhalte, um im Bedarfsfall auf der Belegabteilung rechtzeitig tätig zu werden. Die Krankenkassen würden die Wahrnehmung dieses Bereitschaftsdienstes vergüten, wenn dem Belegarzt durch seine belegärztliche Tätigkeit Aufwendungen für diesen ärztlichen Bereitschaftsdienst entstünden. Der von Belegärzten selbst wahrgenommene Bereitschaftsdienst falle nicht unter die vorstehende Regelung. Für einen solchen Bereitschaftsdienst werde kein Entgelt gezahlt. Dies gelte auch für jegliche Art von Rufbereitschaft des Belegarztes, seines Assistenten oder von Krankenhausärzten für den Belegarzt. Auch aus § 5 des Gesamtvertrages zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz und den Landesverbänden der Krankenkassen könne eine Vergütung für den belegärztlichen Bereitschaftsdienst nicht abgeleitet werden. Anlage 5 dieses Gesamtvertrages enthalte den gleichen Wortlaut wie die Regelung des Bundesmantelvertrages Primärkassen und des Bundesmantelvertrages Ersatzkassen. Ungeachtet der Tatsache, daß ein Vergütungsanspruch seitens des Antragstellers nicht bestehe, sei der von ihm bezifferte Vergütungsanspruch in Höhe von 319.375,– DM nicht nachvollziehbar. Die Vergütung des belegärztlichen Bereitschaftsdienstes richte sich nach GO-Nr. 7200 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM). Gemäß GO-Nr. 7200 EBM werde pro Patient und Pflegetag ein Betrag von 6,– DM vergütet.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) mit Urteil vom 14.2.1996 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Dies sei nach Ansicht des Gerichts zu verneinen. Es müsse ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Gerichts bestehen. Eine abstrakte Normenkontrolle kenne das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Daher könne Rechtsschutz gegen eine Rechtsnorm nicht in Anspruch genommen werden, sondern nur gegen Einzelakte der Verwaltung aufgrund solcher Rechtsnormen. Auch sei die Subsidiarität der Feststellungsklage zu beachten. Feststellung könne nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Zwar habe die Beklagte vorliegend über das Begehren des Klägers mit Verwaltungsakt entschieden. Richtige Klageart wäre deshalb jedoch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gewesen. Der Kläger habe genauso wie jeder andere Vertragsarzt kein Recht, außerhalb konkreter Honorarabrechnungen zu verlangen, daß einzelne Honorarfragen vorab geklärt würden. Ausnahmen seien allenfalls denkbar in Fällen, in denen es um Fragen gehe, von deren Klärung wichtige Entscheidungen des Arztes über Art und Umfang seiner Praxisführung abhingen. Der Kläger habe ...

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