rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 28.08.1996; Aktenzeichen S 13 U 231/93) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.1996 wird zurückgewiesen.
I. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ...1953 geborene Kläger erlitt am 23.06.1992 während seiner Tätigkeit als Baumaschinist eine Kopfverletzung, als er plötzlich stürzte und rückwärts auf den Hinterkopf fiel. Er wurde in das Kreiskrankenhaus Bad Elster gebracht, von wo er am gleichen Tag in das Vogtland-Klinikum Plauen verlegt wurde. Am 24.06.1992 wurde er in die Klinik für Neurochirurgie der Universität Leipzig verlegt und operiert; die Abschlussdiagnose lautete: Zustand nach osteoplastischer Trepanation links, parieto-temporal mit Entfernung eines Epiduralhämatoms links parieto-occipital und einer intracerebralen Blutung links temporal, Zustand nach osteoplastischer Retrepanation und Ausräumung einer Nachblutung. Ab 30.06.1992 befand sich der Kläger wieder im Vogtland-Klinikum Plauen, ab 22.07.1992 wurde er in der Unfallklinik Murnau - Neurologische Abteilung wegen eines Schädelhirntraumas mit Schädelkalottenbruch, epiduralen Hämatoms links, intracerebraler Blutung links temporal behandelt.
Im Rahmen der Ermittlungen zum Unfallhergang gab der Kollege des Klägers, ..., an, er habe den Unfall direkt verfolgen können. Der Kläger habe am Schaufellader gestanden und sich mit einer Hand an der Tür festgehalten. Plötzlich habe er am ganzen Körper zu zittern begonnen und sei zu Boden gestürzt. Bei näherer Befragung gab ... an, alkoholtypische Vorfälle während der Arbeit seien ihm nicht bekannt. Am Vormittag des 23.06.1992 hätte er sich mit dem Kläger gelegentlich unterhalten. Plötzlich habe der Kläger nicht mehr reagiert, seine Haltung, während er mit einem Fuß auf dem Trittbrett gestanden habe, sei steif und verkrampft gewesen. Noch im Stehen habe er am ganzen Körper zu zittern angefangen, danach habe er einen Schrei ausgestoßen und sei umgefallen. Er sei direkt auf den Hinterkopf gestürzt und habe keinerlei Abwehrreaktion gezeigt. Die Stelle, an der der Kläger mit dem Kopf aufgeschlagen sei, sei planiert und gewalzt, aber noch nicht geteert gewesen. Der Kläger habe keinen Helm aufgehabt, der Boden sei steinhart gewesen. Eine Verletzung oder Blut habe er nicht gesehen.
Der Bauleiter ... gab an, der Kläger sei schon nicht mehr an der Unfallstelle gewesen, als er gekommen sei. Bei dem Boden habe es sich um Erdplanier gehandelt, das Material sei schiefrig getafelt und mit Erdreich vermischt gewesen. Teilweise hätten sich auch Steine darin befunden. Der Bauleiter ... erklärte, zur Zeit des Sturzes habe er etwa 20 m vom Kläger entfernt gestanden und ihm den Rücken zugewandt. Den Sturz habe er daher nicht gesehen. Der Kläger sei dann am Boden gelegen, habe am ganzen Körper gezuckt und der Kopf sei rot angelaufen. Eine äußere Verletzung habe er zunächst nicht erkennen können, später habe er etwas Blut wie von einer Schnittverletzung an der Hose bemerkt. Der Boden sei mit Steinen durchsetzt, glatt und eben gewalzt gewesen.
Mit Bescheid vom 24.09.1993 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einen cerebralen Krampfanfall erlitten habe. Betriebseinrichtungen hätten weder bei der Entstehung noch bei der Schwere der durch den Sturz aus innerer Ursache erlittenen Verletzung mitgewirkt. Ein Arbeitsunfall liege somit nicht vor.
Den Widerspruch des Klägers vom 14.10.1993 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1993 zurück.
In der Klageschrift vom 02.12.1993 hat der Kläger ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf der planierten Kiesfläche beim Sturz unmittelbar mit einem erhabenen Stein Kontakt bekommen habe, der zu dem Schädelbruch geführt habe. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, es könne als gesichert angesehen werden, dass der Kläger aufgrund eines epileptischen Anfalles gestürzt sei. Die Folgen seien nur dann zu entschädigen, wenn durch die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes besondere Schädigungen aufgetreten seien. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen sei nicht gegeben, weil die körpereigene Ursache zwangsläufig zu dem eingetretenen Unfallverlauf geführt habe. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr ... vom 06.11.1995 übersandt, der ausgeführt hat, das Hinstürzen bei einem großen epileptischen Anfall erfolge entsprechend den Gesetzen der Schwerkraft. Dass der Kläger auf den Hinterkopf gestürzt sei, sei dadurch zu erklären, dass er mit dem rechten Fuß auf dem Trittbrett des Radladers gestanden habe. Ein Sturz nach vorne sei nach Lage der Dinge nicht möglich gewesen. Die Wucht des Sturzes werde in aller Regel davon bestimmt, aus welcher Höhe ein Epileptiker falle und davon, dass wegen der Be...