Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.10.2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.08.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1998 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1950 geborene Kläger erlitt am 31.07.1996 eine LWK-1-Fraktur.

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. B. , führte im Bericht vom Unfalltag aus, der Kläger habe in seiner Werkstatt einen Krampfanfall bekommen und sei auf den Rücken gefallen. Kurze Zeit später sei er mit Notarzt in die Kreisklinik M. gebracht worden. Er sei bei der Einlieferung ansprechbar und orientiert gewesen. Laut Angaben des Notarztes habe ein Krampfanfall vorgelegen, dies sei von der Ehefrau, die in der Werkstatt anwesend gewesen sei, bestätigt worden; der Kläger sei plötzlich unruhig geworden, habe zu zittern angefangen und sei dann krampfend rückwärts auf den Betonboden gefallen. Der Kläger selbst könne sich an das Geschehen nicht erinnern. Es bestehe chronischer Alkoholabusus.

Die Ehefrau des Klägers fragte am 23.08.1996 telefonisch bei der Beklagten an, ob der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sei, wenn betriebliche Anstrengung zu dem Krampfanfall geführt habe. Aus den Unterlagen der AOK M. ergeben sich Krampfanfälle am 02.01.1989, 22.10.1991 und 15.08.1993. Erwähnt wird auch Alkoholabusus. Die praktische Ärztin Dr. B. teilte im Schreiben vom 23.10.1996 mit, es liege ein Arbeitsunfall vor, da der Unfall in der Werkstätte passiert sei, auf Grund der ständigen Schmerzausstrahlungen von der LWS ausgehend in beide Beine und den damit einhergehenden Schwächezuständen der Beinmuskulatur. Differenzialdiagnostisch könne auch eine Synkope mit Kreislaufkollaps und transischämischer Attacke Ursache des Sturzes sei. Auch wäre zu diskutieren, ob durch die erheblichen Schmerzen ein zerebraler Anfall ausgelöst worden sei. Bisher sei die Behandlung eines Anfallsleidens nicht erforderlich gewesen, die Diagnose einer Epilepsie sei fraglich. Im Attest vom 21.10.1996 führte Dr. B. aus, wegen der Schmerzsymptomatik, die durch die Folgen des Sturzes hervorgerufen worden sei, solle der Kläger einen kurz andauernden fraglichen Krampfanfall erlitten haben.

Der Kläger erklärte im Schreiben vom 22.01.1997, der Unfall sei nicht etwa Folge eines Krampfanfalls, sondern er sei ausgerutscht. Er übersandte ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom 16.12.1996, in dem ausgeführt wird, der Kläger berichte, er sei am 31.07.1996 in seiner Werkstätte ausgerutscht.

Beigezogen wurde ein Bericht von Dr. B. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 25.06. bis 24.07.1993: seit drei Jahren wären wiederholt hypertensive Krisen aufgetreten, ferner zeichne sich ein beginnendes Alkoholentzugsdelir ab. Beigezogen ist weiter ein Bericht des Dr. B. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 05.06.1991 bis 16.07. 1991 wegen Fraktur von BWK 6/BWK 7 bei Zustand nach zerebralem Krampfanfall, Alkoholentzugsdelirium, toxisch-nutritivem Leberparenchymschaden. Im Bericht vom 04.01.1989 wird über ein Alkoholentzugs-Grand-Mal und alkoholische Polyneuropathie berichtet.

Von der Kreisklinik M. wurde der Kläger am 01.08.1996 in die Kreisklinik D. verlegt, wo u.a. die Diagnosen gestellt wurden: Fraktur des 1. LWK, bekannte Epilepsie bei Alkoholabusus. Die Ehefrau des Klägers gab einen Alkoholabusus mit 20 Bier und einigen Schnäpsen pro Tag an. Am Unfalltag habe der Kläger keinen Alkohol zu sich genommen. Seit mehreren Jahren seien rezidivierend Krampfanfälle aufgetreten. Wegen der Krampfanfälle wurde am 01.08.1996 ein EEG angefertigt, das dem Kläger unbefundet mitgegeben wurde, als er am gleichen Tag in die Orthopädische Klinik A. verlegt wurde.

Am 18.04.1997 ging bei der Beklagten die Unfallanzeige des Klägers ein, in der er angab, er sei am 31.07.1996 in einem Nebenraum der Werkstatt auf einer Plastikfolie ausgerutscht, zu Boden gefallen und habe das Bewusstsein verloren. Vom Unfall zuerst Kenntnis genommen hätten seine Frau und A. R. . Sie seien keine Augenzeugen. Auf Anfrage teilte Dr. B. mit, bei der Aufnahme im Krankenhaus am 31.07.1996 sei nicht davon gesprochen worden, dass der Patient auf einer Plastiktüte ausgerutscht und deshalb gestürzt sei, es sei von einem Krampfanfall in der Werkstatt ausgegangen worden. A. R. gab auf Anfrage der Beklagten am 12.05.1997 an, er sei seit dem 30.09.1991 Arbeitnehmer der Firma A. . Er habe den Unfall nicht gesehen. Er sei am 31.07.1996 gegen 11.15 Uhr zusammen mit der Frau des Klägers in die Werkstatt gekommen und habe den Kläger bewusstlos im Nebenraum der Werkstatt gefunden. Der Kläger habe angegeben, er sei ausgerutscht und gestürzt. Er habe eine große Beule am Hinterkopf gehabt. Am 20.06.1997 erklärte A. R. , die Frau des Klägers habe ihm am Unfalltag mitgeteilt, dass der Kläger ausgerutscht und deshalb gestürzt sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.08.1997 eine Entschädigung ab, da der Sturz...

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