rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 08.11.1995; Aktenzeichen S 9 U 5016/95.L) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.11.1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ...1927 geborene Kläger beantragte am 07.09.1993 die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der Nrn.2108 bis 2110 der Anlage 1) zur Berufskrankheitenverordnung.
Der Chirurg Dr ... erklärte in der ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit vom 17.02.1994, der Kläger klage über ständige Rückenschmerzen. Bei Vergleich der im September 1993 gefertigten Röntgenaufnahmen mit den Voraufnahmen zeige sich, dass im Zeitraum von 1986 bis heute die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule in altersgemäßem Umfang zugenommen hätten. Eine berufsbedingte oder richtunggebende Verschlimmerung sei nicht zu erkennen.
In einem Attest vom 27.04.1987 bestätigte der Orthopäde Dr ..., der Kläger sei in seiner Leistungsfähigkeit als Landwirt bereits so weitgehend eingeschränkt, dass Erwerbsunfähigkeit angenommen werden müsse. Bereits in einem Attest vom 18.04.1985 hatte Dr ... die Auffassung vertreten, durch die vielfältigen Verschleißschäden an der Wirbelsäule und den Extremitätengelenken sei Erwerbsunfähigkeit gegeben.
Im Gutachten für die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) Schwaben vom 26.05.1987 führte der Orthopäde Dr ... aus, der Kläger sei wegen der Aufbraucherscheinungen in den Hüftgelenken nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 16.09.1987 gewährte die LAK Schwaben vorzeitiges Altersgeld gemäß § 2 Abs.2 GAL ab 01.04. 1987. Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens sei zum 30.03.1987 erfolgt.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen der Universitätsklinik Ulm aus den Jahren 1987, 1988 und 1989 sowie der Reha-Kliniken Bad Füssing vom 11.10.1993 und des Kreiskrankenhauses Rottenburg-Laber vom 14.05.1993 holte die Beklagte eine Stellungnahme des Orthopäden Dr ... vom 13.09.1994 ein, der ausführte, nach den vorliegenden Befunden handele es sich um eine anlagebedingte Wirbelsäulenerkrankung, wobei es beim Vergleich der Röntgenaufnahmen von 1987 und 1993 nicht zu einer signifikanten Zunahme der Aufbraucherscheinungen an der Lendenwirbelsäule gekommen sei. Veränderungen im Sinne der Berufskrankheiten Nrn.2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKVO seien nicht gesichert. Die Berufskrankheit Nr.2109 bedinge das ständige Tragen von Lasten über 40 bis 50 kg auf den Schultern, dies komme in der Landwirtschaft in der Regel nicht vor.
Der Arzt im gewerbeärztlichen Dienst Dr ... erklärte im Schreiben vom 18.10.1994, der Kläger leide an degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, einer Gonarthrose beidseits, Dysplasiecoxarthrose beidseits und an Schultergelenksarthrosen. Es handele sich um schicksalhafte Erkrankungen. Am 30.03.1987 sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgt. Schon aus diesem Grund könne die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen der Stichtagsregelung abgelehnt werden.
Mit Bescheid vom 24.11.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit ab. Eine zwingende versicherungsrechtliche Voraussetzung, nämlich die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten nach dem 31.03.1988, liege nicht vor. Im übrigen handele es sich um eine anlagebedingte Erkrankung, so dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffern 2108 bis 2110 der Anlage 1 zur BKVO nicht erfüllt seien.
Den Widerspruch des Klägers vom 30.11.1994 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1995 zurück.
Mit der Klage vom 22.03.1995 hat der Kläger eingewandt, der Versicherungs- bzw. Leistungsfall sei nach dem 31.03.1988 eingetreten. Weiter hat er auf die schwere körperliche Tätigkeit hingewiesen und eine Stellungnahme des Orthopäden Dr ... vom 16.08.1995 übersandt. Die Diagnose degenerativer Veränderungen am Achsenskelett sei beim Kläger gesichert. Zwar spielten auch altersbedingte Faktoren eine Rolle. Es seien aber keine Veränderungen nachweisbar, die als außerberufliche Ursache für bandscheibenbedingte Erkrankungen herangezogen werden könnten. Die Belastung im Sinne der Berufskrankheit 2108 sei beim Kläger, der mindestens 10 Jahre regelmäßig Lasten gehoben habe oder regelmäßig in extremer Rumpfbeugung gearbeitet habe, gegeben.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.09.1995 darauf hingewiesen, in der 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung vom 18.12.1992 sei in Art.2 Abs.2 festgelegt, dass eine Berufskrankheit anerkannt werden könnte, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.03.1988 eingetreten sei. Die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit sei ein versicherungsrechtliches Merkmal, dessen Erfüllung Voraussetzung für den Eintritt eines Versicherungsfalles nach den Nrn.2108 und 2109 sei. Der Kläger habe s...