Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.

Der am 1967 geborene Kläger erlernte vom 01.10.1986 bis 28.02.1988 den Beruf des Bauzeichners und war anschließend vom 01.04.1988 bis 31.04.1988 in Eibelstadt und vom 01.05.1988 bis 31.05.1988 in Helmstadt als Bauzeichner beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von 1989 bis 1992 durchlief der Kläger anschließend als Zeitsoldat bei der Bundeswehr eine Fortbildung zum CAD-Fachmann. Vom 20.09.1993 bis 11.02.1994 war er als Bauzeichner im Ingenieurbüro S., vom 11.07.1994 bis 31.12.1994 als Bauzeichner im Ingenieurbüro H. und zuletzt im Architekturbüro I. in Würzburg beschäftigt. Ab dem 12.07.1995 war der Kläger dort arbeitsunfähig erkrankt.

Am 01.08.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zur Begründung legte er einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters K. vom 25.07.1995 vor, aus dem hervorging, dass beim Kläger ein vegetativ-depressiver Erschöpfungszustand vorlag. Seit der letzten ambulanten Vorstellung vom 23.12.1994 hätten sich die geklagten Beschwerden, wie Schlafstörungen, allgemeine Erschöpfungs- und Spannungskopfschmerzen, nicht gebessert. Einen gewissen Anteil hätten sicherlich die schlechten momentanen Arbeitsbedingungen des Klägers, der sich abends wie ausgelaugt fühle, keine Initiative mehr habe und sich kaum noch zu außerberuflichen Unternehmungen aufraffen könnte. Er schlafe bei der allgemeinen Erschöpftheit ohne größere Schwierigkeiten ein, liege jedoch nachts wach und könne nicht wieder einschlafen. Selbst mit Entspannungsversuchen und verschiedenen Möglichkeiten der Freizeitbeschäftigung habe er die für ihn sehr anstrengende berufliche Tätigkeit nicht mehr kompensieren können. Momentan erscheine zwar eine Psychopharmaka-Therapie nicht indiziert, jedoch unterstütze er psychiatrischerseits eine berufliche Umschulung.

Nachdem der Kläger in einem Beratungsgespräch bei der Beklagten vom 30.08.1995 auf das finanzielle Risiko der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ohne entsprechenden Bewilligungsbescheid hingewiesen worden war, begann er am 09.10.1995 mit einer Umschulung zum Kfz-Mechaniker.

In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten des Dr.M. führte dieser nach einer Untersuchung des Klägers am 02.11.1995 aus, dass die vom Kläger geäußerten Kopfschmerzen bei einer ganztägigen Tätigkeit am Computer weder bewiesen noch widerlegt werden könnten. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur würde der Kläger wahrscheinlich auch in jedem anderen Beruf bei geringfügigen Belastungen mit somatoformen Beschwerden reagieren. Beim Kläger liege keine Behinderung auf Dauer vor. Eine konsequente Psychotherapie könnte uU seine Einstellung ändern. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sollte die Bildschirmarbeit auf 4 Stunden begrenzt werden. Die Bildungsmaßnahme zum Kfz-Mechaniker könne der Kläger wahrscheinlich ohne längere Unterbrechungen durchlaufen.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 19.12.1995 die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation an den Kläger ab, da bei diesem keine Dauerbehinderung iS des Gesetzes vorläge und zunächst kurative medizinische Maßnahmen in Form von konsequenter Psychotherapie durchzuführen gewesen wären.

Der hiergegen am 18.01.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.03.1996).

Dagegen hat der Kläger am 16.04.1996 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und zur Begründung ein Gutachten von Dr. Z. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 26.07.1995 vorgelegt. Gegenüber diesem Sachverständigen hatte der Kläger angegeben, dass ihn die Situation bei seinem jetzigen Arbeitgeber sehr belaste, weil er Arbeiten nie konzentriert zu Ende führen könne, sondern oft fachfremd für andere zeitraubende Hilfstätigkeiten eingesetzt werde. Er müsse planlos und ungezielt arbeiten, das Arbeitsklima habe sich verschlechtert und seine durchschnittliche Arbeitszeit betrage ca 50 Stunden/Woche. Überstunden bekomme er nicht bezahlt. Dr. Z. ging davon aus, dass die gegenwärtige Bildschirmtätigkeit des Klägers für ihn sehr problematisch sei und dem Ausbruch einer schwerwiegenden seelischen-geistigen Erkrankung Vorschub leisten könnte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Würzburg vom 28.10.1998 hat der Kläger erklärt, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber durchschnittlich 6 - 7 Stunden täglich eine Bildschirmtätigkeit habe verrichten müssen. Eine seinem Umschulungsberuf entsprechende Tätigkeit als Kfz-Mechaniker habe er nach der Bildungsmaßnahme nicht aufnehmen können und sei bei seiner Mutter als Baubetreuer tätig gewesen. Er strebe jedoch eine selbständige Tätigkeit in einem Kfz-Reparaturbetrieb an.

Das SG hat die Klage mi...

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